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Entscheidung 14 Os 75/02×

Entscheidung 14 Os 75/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os75/02

Entscheidungsdatum

10.09.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. September 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kubina als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Thomas Maximilian B***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten und die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 23. April 2002, GZ 18 Hv 8/02a-12, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Verfahrens über seine Rechtsmittel zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Thomas Maximilian B***** des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall SMG, begangen als Beitragstäter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB, schuldig erkannt. Darnach hat er im August 2001 den bestehenden Vorschriften zuwider dazu beigetragen, dass die abgesondert verfolgten Christof H***** und Christian H***** den bestehenden Vorschriften zuwider ca 300 bis 400 Gramm Marihuana, sohin Suchtgift in einer großen Menge, von der Schweiz nach Österreich (Vorarlberg) aus- bzw einführten, indem er sie mit seinem PKW zum Suchtgifteinkauf in die Schweiz und anschließend mit dem eingekauften Suchtgift zur Grenze chauffierte, wo Christof H***** und Christian H***** das Suchtgift zu Fuß über die grüne Grenze nach Vorarlberg brachten.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

In seinen Ausführungen zur Tatsachenrüge übergeht der Beschwerdeführer, dass die Tatrichter die Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Angeklagten, nämlich dass dieser Christof H***** und Christian H***** in dem Wissen und Wollen chauffierte, sie bei der Einfuhr der genannten Menge Marihuana aus der Schweiz zu unterstützen, in erster Linie auf die diesbezüglichen belastenden Angaben des ihnen glaubwürdig erschienenen Zeugen Christof H***** vor der Polizei und in der Hauptverhandlung stützten (US 7, S 49 ff, 55 ff, 155), und versucht, durch eigene Wertung einzelner aus dem Gesamtzusammenhang isolierter Aussagendetails und in vor allem gegen von den Tatrichtern bloß als zusätzliche Indizien herangezogene Beweisergebnisse gerichteter Argumentationslinie seiner das Wissen um den Suchtgiftimport leugnenden Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen. Nach Überprüfung dieses Vorbringens ergeben sich jedoch aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der von den Tatrichtern dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E67147 14Os75.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0140OS00075.02.0910.000

Dokumentnummer

JJT_20020910_OGH0002_0140OS00075_0200000_000