Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 5 a und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Zur Verfahrensrüge (Z 4) ist vorweg festzuhalten, dass nach den Feststellungen des Erstgerichts im Tatzeitraum die Liegenschaft *****, mit exekutiven Pfandrechten zahlreicher Gläubiger, darunter einer mit 6,029.855,81 S ausgeschöpften Höchstbetragshypothek der Raiffeisenbank St. Stefan-Bad Gams-St. Josef belastet und für dieses Objekt ein Kaufpreis von (nur) 3,450.000 S erzielbar war (US 10), wobei der Angeklagte in Kenntnis dieser finanziellen Situation (US 10) die Sanierung sowie den Verkauf einzelner Wohnungen allein zu dem Zweck betrieben hatte, den bereits pfandrechtlich gesicherten Gläubigern ein akzeptables Vergleichsanbot stellen zu können (US 8 f).Zur Verfahrensrüge (Ziffer 4,) ist vorweg festzuhalten, dass nach den Feststellungen des Erstgerichts im Tatzeitraum die Liegenschaft *****, mit exekutiven Pfandrechten zahlreicher Gläubiger, darunter einer mit 6,029.855,81 S ausgeschöpften Höchstbetragshypothek der Raiffeisenbank St. Stefan-Bad Gams-St. Josef belastet und für dieses Objekt ein Kaufpreis von (nur) 3,450.000 S erzielbar war (US 10), wobei der Angeklagte in Kenntnis dieser finanziellen Situation (US 10) die Sanierung sowie den Verkauf einzelner Wohnungen allein zu dem Zweck betrieben hatte, den bereits pfandrechtlich gesicherten Gläubigern ein akzeptables Vergleichsanbot stellen zu können (US 8 f).
Der Antrag auf Vernehmung mehrerer - zum Beweis für das Bestehen von (verbindlichen) Kaufanboten geführter - Interessenten betrifft somit ebensowenig einen für die Schuld - oder Subsumtionsfrage erheblichen Umstand, wie jener auf Vernehmung des Liegenschaftseigentümers Ernest D***** zum Beweis dafür, dass dieser keine Kenntnis von der Einleitung des Zwangsverwaltungs- bzw Zwangsversteigerungsverfahrens erlangt hat (S 46, 92/II; ON 29).
Der Antrag auf Einvernahme des Drazen G***** zum Nachweis dafür, dass mit der Re***** GesmbH Werklohnzahlung erst nach Verkauf der gegenständlichen Wohnungen vereinbart gewesen sei (S 92/II), lässt - insbesondere im Hinblick darauf, dass nach der Aktenlage (S 74 ff/II) Matthias R***** für das genannte Unternehmen die Vertragsgespräche mit dem Angeklagten geführt hat - nicht erkennen, warum die beantragte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse, und wurde demgemäß vom Erstgericht zutreffend als auf unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtet abgewiesen (S 94/II). Entgegen der Mängelrüge (Z 5) haben die Tatrichter ihre Konstatierungen zur subjektiven Tatseite, derzufolge der Angeklagte im Wissen um seine geradezu aussichtslose finanzielle Situation mit Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz mehrere Professionisten mit Arbeiten an der gegenständlichen Liegenschaft betraute, diesen seine Zahlungswilligkeit sowie Eigentumsrechte an der Liegenschaft vorspielte und seine Zahlungsunfähigkeit verschwieg, auf sein einschlägig getrübtes Vorleben, seine aus dem Exekutionsregisterauszug ersichtliche prekäre wirtschaftliche Lage und sein - von den als glaubwürdig erachteten (US 15) Zeugen dargelegtes - Auftreten gegenüber den Vertragspartnern sowie seiner Kenntnis vom Missverhältnis zwischen dem Liegenschaftswert und der Höhe der hypothekarisch gesicherten Forderungen (US 18 - 20) gestützt.Der Antrag auf Einvernahme des Drazen G***** zum Nachweis dafür, dass mit der Re***** GesmbH Werklohnzahlung erst nach Verkauf der gegenständlichen Wohnungen vereinbart gewesen sei (S 92/II), lässt - insbesondere im Hinblick darauf, dass nach der Aktenlage (S 74 ff/II) Matthias R***** für das genannte Unternehmen die Vertragsgespräche mit dem Angeklagten geführt hat - nicht erkennen, warum die beantragte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse, und wurde demgemäß vom Erstgericht zutreffend als auf unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtet abgewiesen (S 94/II). Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) haben die Tatrichter ihre Konstatierungen zur subjektiven Tatseite, derzufolge der Angeklagte im Wissen um seine geradezu aussichtslose finanzielle Situation mit Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz mehrere Professionisten mit Arbeiten an der gegenständlichen Liegenschaft betraute, diesen seine Zahlungswilligkeit sowie Eigentumsrechte an der Liegenschaft vorspielte und seine Zahlungsunfähigkeit verschwieg, auf sein einschlägig getrübtes Vorleben, seine aus dem Exekutionsregisterauszug ersichtliche prekäre wirtschaftliche Lage und sein - von den als glaubwürdig erachteten (US 15) Zeugen dargelegtes - Auftreten gegenüber den Vertragspartnern sowie seiner Kenntnis vom Missverhältnis zwischen dem Liegenschaftswert und der Höhe der hypothekarisch gesicherten Forderungen (US 18 - 20) gestützt.
Die Feststellungen zur Schadenshöhe gründete das Erstgericht - dem Beschwerdevorbringen zuwider - aktenkonform auf die Aussagen der Zeugen Günter W*****, Harald Ro*****, Kurt G*****, Matthias R***** und Wolfgang B***** sowie die im Akt befindlichen Urkunden (US 15). Auch mit der Frage der Fälligkeit der Forderungen setzt sich die angefochtene Entscheidung eingehend auseinander (US 16 - 18). Warum die von den Tatrichtern nicht bezweifelte Behauptung des Angeklagten, wonach er sich bemühte, einige Wohnungen im Haus zu verkaufen, zur Annahme seines Schädigungsvorsatzes in Widerspruch stehen solle, legt die Beschwerde nicht substantiiert dar und übergeht zudem die Erwägungen, der Angeklagte habe den Wohnungsverkauf im Wissen um die mangelnde Deckung der hypothekarisch gesicherten Forderungen zu dem Zweck betrieben, den Pfandgläubigern zwecks Abwendung der Zwangsversteigerung ein Vergleichsangebot zu stellen (US 8 f).
Das isolierte Herausgreifen einzelner Aussagedetails einiger Zeugen und der sinngemäße Einwand der Tatsachenrüge (Z 5a), aus den Zeugenangaben sei ableitbar, dass der Angeklagte vorhatte, die Forderungen der beauftragten Professionisten nach (zeitnahem) Verkauf der sanierten Wohnungen zu befriedigen, ist nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die wesentlichen Konstatierungen der angefochtenen Entscheidung zu wecken, sondern richtet sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Entsprechendes gilt für die unsubstantiierte - im Übrigen durch den im Zwangsversteigerungsverfahren festgesetzten Schätzwert von 210.000 EUR (US 15) widerlegte - Beschwerdebehauptung, die Hypothekarforderungen seien durch den Wert der Liegenschaft gedeckt gewesen, wobei auch der Hinweis auf die Simultanhaftung des Bauernhofs in Mitterlimberg nichts austrägt, weil sich diese nach den Urteilsfeststellungen (US 6) nur auf einen verhältnismäßig geringen Betrag der Gesamtforderung bezieht.Das isolierte Herausgreifen einzelner Aussagedetails einiger Zeugen und der sinngemäße Einwand der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), aus den Zeugenangaben sei ableitbar, dass der Angeklagte vorhatte, die Forderungen der beauftragten Professionisten nach (zeitnahem) Verkauf der sanierten Wohnungen zu befriedigen, ist nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die wesentlichen Konstatierungen der angefochtenen Entscheidung zu wecken, sondern richtet sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Entsprechendes gilt für die unsubstantiierte - im Übrigen durch den im Zwangsversteigerungsverfahren festgesetzten Schätzwert von 210.000 EUR (US 15) widerlegte - Beschwerdebehauptung, die Hypothekarforderungen seien durch den Wert der Liegenschaft gedeckt gewesen, wobei auch der Hinweis auf die Simultanhaftung des Bauernhofs in Mitterlimberg nichts austrägt, weil sich diese nach den Urteilsfeststellungen (US 6) nur auf einen verhältnismäßig geringen Betrag der Gesamtforderung bezieht.
Mit dem Vorbringen der Rechtsrüge (Z 9 lit a), die angefochtene Entscheidung enthalte keine hinreichenden Feststellungen zur subjektiven Tatseite, übergeht der Angeklagte abermals die Gesamtheit der diesbezüglichen Urteilsannahmen (S 9, 10, 11, 12, 13, 14 und 15). Auch die urteilsfremde Beschwerdeprämisse, er habe nicht mit Schädigungsvorsatz, sondern aus wirtschaftlichem Optimismus gehandelt, bringt die Nichtigkeitsbeschwerde nicht prozessordnungsgemäß zur Darstellung.Mit dem Vorbringen der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), die angefochtene Entscheidung enthalte keine hinreichenden Feststellungen zur subjektiven Tatseite, übergeht der Angeklagte abermals die Gesamtheit der diesbezüglichen Urteilsannahmen (S 9, 10, 11, 12, 13, 14 und 15). Auch die urteilsfremde Beschwerdeprämisse, er habe nicht mit Schädigungsvorsatz, sondern aus wirtschaftlichem Optimismus gehandelt, bringt die Nichtigkeitsbeschwerde nicht prozessordnungsgemäß zur Darstellung.
Sie war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Sie war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.