Die von Jovica J***** dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die von Jovica J***** dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider verfiel der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fache der Bewertung von Fahrrädern zum Beweis dafür, dass die von J***** übernommenen Fahrräder keinen über 2.000 Euro liegenden Wert aufwiesen (S 472), als unzulässige Erkundungsbeweisführung (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 30 f) mit Recht der Abweisung (S 472 f). Mangelt es doch - angesichts der von den bekannten Geschädigten angegebenen "Durchschnittsschadensbeträge" pro Fahrrad von ca 313 Euro (S 227) und der Aussage des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung, es habe sich (bei den zahlreichen Tatobjekten) um keine gewöhnlichen Fahrräder, sondern um solche mit vielen Gängen gehandelt, von denen keine defekt gewesen seien (S 468) - an der gebotenen Darlegung im Verfahren hervorgekommener tatsächlicher Umstände, die es dem Gericht erlauben könnten, zu den für den rechtlichen Schluss auf Nichterreichen der Wertgrenze erforderlichen Sachverhaltsannahmen zu gelangen (Ratz aaO Rz 347). Dies umso weniger, als die in Rede stehenden Fahrräder - wie im abweislichen Zwischenerkenntnis zutreffend ausgeführt (S 473) - nicht mehr "vorhanden" sind und auch der Beweisantrag eine Zuordnung der verhehlten Fahrräder zu einzelnen, den Mittätern angelasteten Diebstahlsfakten unterlässt. Entgegen der Mängelrüge (Z 5) haben die Tatrichter die Kenntnis des Angeklagten von der deliktischen Herkunft der Räder logisch und empirisch einwandfrei auf die belastenden Angaben der Mitangeklagten (vgl S 463) sowie auf den Umstand gestützt, dass eine große Zahl von Fahrrädern in einem Kellerraum um einen geringen Kaufpreis übergeben wurde. Dabei erachteten sie die Aussage des mit dem Beschwerdeführer verschwägerten Zeugen B***** schon aufgrund der Sprachdivergenzen als unglaubwürdig (US 10 f).Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider verfiel der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fache der Bewertung von Fahrrädern zum Beweis dafür, dass die von J***** übernommenen Fahrräder keinen über 2.000 Euro liegenden Wert aufwiesen (S 472), als unzulässige Erkundungsbeweisführung (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 30 f) mit Recht der Abweisung (S 472 f). Mangelt es doch - angesichts der von den bekannten Geschädigten angegebenen "Durchschnittsschadensbeträge" pro Fahrrad von ca 313 Euro (S 227) und der Aussage des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung, es habe sich (bei den zahlreichen Tatobjekten) um keine gewöhnlichen Fahrräder, sondern um solche mit vielen Gängen gehandelt, von denen keine defekt gewesen seien (S 468) - an der gebotenen Darlegung im Verfahren hervorgekommener tatsächlicher Umstände, die es dem Gericht erlauben könnten, zu den für den rechtlichen Schluss auf Nichterreichen der Wertgrenze erforderlichen Sachverhaltsannahmen zu gelangen (Ratz aaO Rz 347). Dies umso weniger, als die in Rede stehenden Fahrräder - wie im abweislichen Zwischenerkenntnis zutreffend ausgeführt (S 473) - nicht mehr "vorhanden" sind und auch der Beweisantrag eine Zuordnung der verhehlten Fahrräder zu einzelnen, den Mittätern angelasteten Diebstahlsfakten unterlässt. Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) haben die Tatrichter die Kenntnis des Angeklagten von der deliktischen Herkunft der Räder logisch und empirisch einwandfrei auf die belastenden Angaben der Mitangeklagten vergleiche S 463) sowie auf den Umstand gestützt, dass eine große Zahl von Fahrrädern in einem Kellerraum um einen geringen Kaufpreis übergeben wurde. Dabei erachteten sie die Aussage des mit dem Beschwerdeführer verschwägerten Zeugen B***** schon aufgrund der Sprachdivergenzen als unglaubwürdig (US 10 f).
Die Subsumtionsrüge (Z 10) übergeht mit ihrer Kritik an der Qualifikation nach § 164 Abs 3 StGB die ausdrücklichen Urteilsannahmen zum 2.000 Euro übersteigenden Wert der verhehlten Fahrräder (US 8) und der Kenntnis J*****s davon (US 9). Wie schon aus der Bezugnahme auf die "Zweifelsregel" erhellt, bekämpft sie vielmehr in im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässiger Weise die - auf Schadensberechnungen gestützte (US 9) - Beweiswürdigung der Tatrichter.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) übergeht mit ihrer Kritik an der Qualifikation nach Paragraph 164, Absatz 3, StGB die ausdrücklichen Urteilsannahmen zum 2.000 Euro übersteigenden Wert der verhehlten Fahrräder (US 8) und der Kenntnis J*****s davon (US 9). Wie schon aus der Bezugnahme auf die "Zweifelsregel" erhellt, bekämpft sie vielmehr in im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässiger Weise die - auf Schadensberechnungen gestützte (US 9) - Beweiswürdigung der Tatrichter.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.