Der gegen dieses Urteil vom Angeklagten Markus P***** aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung zu.Der gegen dieses Urteil vom Angeklagten Markus P***** aus Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung zu.
Nominell aus Z 5a, der Sache nach jedoch nach Z 5 zweiter Fall, macht der Beschwerdeführer nämlich zutreffend einen Widerspruch in den belastenden Angaben der Mitangeklagten Franz M***** und Jürgen L***** geltend.Nominell aus Ziffer 5 a,, der Sache nach jedoch nach Ziffer 5, zweiter Fall, macht der Beschwerdeführer nämlich zutreffend einen Widerspruch in den belastenden Angaben der Mitangeklagten Franz M***** und Jürgen L***** geltend.
M***** hatte gegenüber der Gendarmerie zwei derartige Treffen erwähnt (Bd III, S 101, 103), eines vor und eines nach der Verfolgung einer Postzustellerin zur Auskundschaftung der Möglichkeit eines Raubes. Er hatte zwar eingangs der Vernehmung in der Hauptverhandlung seine bis dahin gemachten Angaben aufrecht erhalten (Bd IV, S 84), in der Folge aber nur mehr von einem Treffen gesprochen, nämlich jenem, das er zuvor als zweites bezeichnet hatte (Bd IV, S 86 f). Dagegen sprach L***** in der Hauptverhandlung nur von einem Treffen vor der Verfolgung der Postzustellerin und gab - ersichtlich auf eine Frage der Vorsitzenden - zur Antwort: „Es ist richtig, dass ich einmal mit dem Angeklagten M***** zum Angeklagten P***** gefahren bin (Bd IV, S 80, 81, 83 f).M***** hatte gegenüber der Gendarmerie zwei derartige Treffen erwähnt (Bd römisch drei, S 101, 103), eines vor und eines nach der Verfolgung einer Postzustellerin zur Auskundschaftung der Möglichkeit eines Raubes. Er hatte zwar eingangs der Vernehmung in der Hauptverhandlung seine bis dahin gemachten Angaben aufrecht erhalten (Bd römisch vier, S 84), in der Folge aber nur mehr von einem Treffen gesprochen, nämlich jenem, das er zuvor als zweites bezeichnet hatte (Bd römisch vier, S 86 f). Dagegen sprach L***** in der Hauptverhandlung nur von einem Treffen vor der Verfolgung der Postzustellerin und gab - ersichtlich auf eine Frage der Vorsitzenden - zur Antwort: „Es ist richtig, dass ich einmal mit dem Angeklagten M***** zum Angeklagten P***** gefahren bin (Bd römisch vier, S 80, 81, 83 f).
Diese die Glaubwürdigkeit der belastenden Angaben betreffende Divergenz hinsichtlich eines nicht unerheblichen Nebenumstandes wurde in den Entscheidungsgründen stillschweigend übergangen. Der solcherart vorliegende formale Begründungsmangel führt zur Aufhebung des Urteils bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§§ 285e erster Satz, 288 Abs 2 Z 1 StPO).Diese die Glaubwürdigkeit der belastenden Angaben betreffende Divergenz hinsichtlich eines nicht unerheblichen Nebenumstandes wurde in den Entscheidungsgründen stillschweigend übergangen. Der solcherart vorliegende formale Begründungsmangel führt zur Aufhebung des Urteils bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraphen 285 e, erster Satz, 288 Absatz 2, Ziffer eins, StPO).
Im Fall eines erneuten Schuldspruchs wird das Schöffengericht den Umstand zu beachten habe, dass die unselbständige Diebstahlsqualifikation des § 128 Abs 1 Z 4 StGB zufolge des Scheinkonkurrenztypus der Spezialität von jener des § 128 Abs 2 StGB verdrängt wird.Im Fall eines erneuten Schuldspruchs wird das Schöffengericht den Umstand zu beachten habe, dass die unselbständige Diebstahlsqualifikation des Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB zufolge des Scheinkonkurrenztypus der Spezialität von jener des Paragraph 128, Absatz 2, StGB verdrängt wird.