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Entscheidung 14 Os 75/05v×

Entscheidung 14 Os 75/05v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os75/05v

Entscheidungsdatum

20.09.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. September 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lang als Schriftführer, in der Strafsache gegen Markus Pi***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Markus P***** sowie über die Berufung des Angeklagten Markus Pi***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 15. April 2005, GZ 12 Hv 141/05x-84, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in dem zu römisch zwei. ergangenen Schuldspruch des Markus P*****, demnach auch in dem diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch, in der Verurteilung des Markus P***** zum Schadenersatz und in dem ihn betreffenden Kostenausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Eisenstadt zurückverwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte Markus P***** auf diese Entscheidung verwiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten Markus P***** werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien vorzulegen sein.

Text

Gründe:

Soweit mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten, wurde Markus P***** des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, „Abs 1 Ziffer 4, und" Absatz 2, 129, Ziffer eins, StGB als Beitragstäter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz von Juni bis Ende September 2004 in O***** dazu beigetragen, dass Markus Pi*****, Jürgen L***** und Franz M***** am 1. Oktober 2004 durch Einbruch in das Postverteilerzentrum O***** der Post AG einen Tresor samt 1,176.301,66 Euro und fünf namentlich genannten Postbediensteten weitere 455 Euro wegnahmen, indem er Franz M***** und Jürgen L***** über Räumlichkeiten und fehlende Sicherheitsvorkehrungen unterrichtete, den beiden die genannten Räumlichkeiten zeigte, für M***** ein Foto des zu stehlenden Tresors anfertigte und diesen über die Bestückung des Tresors mit Pensionsgeldern in der Nacht vom 30. September auf den 1. Oktober 2004 informierte.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen dieses Urteil vom Angeklagten Markus P***** aus Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung zu.

Nominell aus Ziffer 5 a,, der Sache nach jedoch nach Ziffer 5, zweiter Fall, macht der Beschwerdeführer nämlich zutreffend einen Widerspruch in den belastenden Angaben der Mitangeklagten Franz M***** und Jürgen L***** geltend.

M***** hatte gegenüber der Gendarmerie zwei derartige Treffen erwähnt (Bd römisch drei, S 101, 103), eines vor und eines nach der Verfolgung einer Postzustellerin zur Auskundschaftung der Möglichkeit eines Raubes. Er hatte zwar eingangs der Vernehmung in der Hauptverhandlung seine bis dahin gemachten Angaben aufrecht erhalten (Bd römisch vier, S 84), in der Folge aber nur mehr von einem Treffen gesprochen, nämlich jenem, das er zuvor als zweites bezeichnet hatte (Bd römisch vier, S 86 f). Dagegen sprach L***** in der Hauptverhandlung nur von einem Treffen vor der Verfolgung der Postzustellerin und gab - ersichtlich auf eine Frage der Vorsitzenden - zur Antwort: „Es ist richtig, dass ich einmal mit dem Angeklagten M***** zum Angeklagten P***** gefahren bin (Bd römisch vier, S 80, 81, 83 f).

Diese die Glaubwürdigkeit der belastenden Angaben betreffende Divergenz hinsichtlich eines nicht unerheblichen Nebenumstandes wurde in den Entscheidungsgründen stillschweigend übergangen. Der solcherart vorliegende formale Begründungsmangel führt zur Aufhebung des Urteils bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraphen 285 e, erster Satz, 288 Absatz 2, Ziffer eins, StPO).

Im Fall eines erneuten Schuldspruchs wird das Schöffengericht den Umstand zu beachten habe, dass die unselbständige Diebstahlsqualifikation des Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB zufolge des Scheinkonkurrenztypus der Spezialität von jener des Paragraph 128, Absatz 2, StGB verdrängt wird.

Anmerkung

E78459 14Os75.05v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0140OS00075.05V.0920.000

Dokumentnummer

JJT_20050920_OGH0002_0140OS00075_05V0000_000