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Entscheidung 14 Os 75/17m×

Entscheidung 14 Os 75/17m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os75/17m

Entscheidungsdatum

05.09.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. September 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wukovits, LL.M., als Schriftführerin in der Strafsache gegen Anes Z***** wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB, AZ 3 St 51/17h der Staatsanwaltschaft Feldkirch, über die Beschwerde des Albert F***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 2. Juni 2017, AZ 11 Bs 148/17b nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck der

Beschwerde des Albert F***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 8. Mai 2017, GZ 32 Bl 31/17z-10, mit dem der – im Zusammenhang mit der gleichzeitig begehrten Fortführung des Verfahrens gegen Anes Z***** gestellte – Antrag des Genannten auf Gewährung von

Verfahrenshilfe mangels Privatbeteiligtenstellung zurückgewiesen worden war, nicht Folge.

Die dagegen erhobene (als „außerordentliche Revision“ bezeichnete)

Beschwerde des Albert F***** war zurückzuweisen, weil gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts als

Beschwerdegericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).

Textnummer

E119351

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0140OS00075.17M.0905.000

Im RIS seit

27.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Dokumentnummer

JJT_20170905_OGH0002_0140OS00075_17M0000_000