Entscheidung 14 Os 75/17m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
05.09.2017
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. September 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wukovits, LL.M., als Schriftführerin in der Strafsache gegen Anes Z***** wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB, AZ 3 St 51/17h der Staatsanwaltschaft Feldkirch, über die Beschwerde des Albert F***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 2. Juni 2017, AZ 11 Bs 148/17b nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 5. September 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wukovits, LL.M., als Schriftführerin in der Strafsache gegen Anes Z***** wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB, AZ 3 St 51/17h der Staatsanwaltschaft Feldkirch, über die Beschwerde des Albert F***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 2. Juni 2017, AZ 11 Bs 148/17b nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck der
Beschwerde des Albert F***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 8. Mai 2017, GZ 32 Bl 31/17z-10, mit dem der – im Zusammenhang mit der gleichzeitig begehrten Fortführung des Verfahrens gegen Anes Z***** gestellte – Antrag des Genannten auf Gewährung von
Verfahrenshilfe mangels Privatbeteiligtenstellung zurückgewiesen worden war, nicht Folge.
Die dagegen erhobene (als „außerordentliche Revision“ bezeichnete)
Beschwerde des Albert F***** war zurückzuweisen, weil gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts als
Beschwerdegericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).Beschwerdegericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0140OS00075.17M.0905.000
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Dokumentnummer
JJT_20170905_OGH0002_0140OS00075_17M0000_000