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Entscheidung 14 Os 75/24x×

Entscheidung 14 Os 75/24x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Sexualdelikte

Geschäftszahl

14Os75/24x

Entscheidungsdatum

03.09.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. September 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Hule in der Strafsache gegen * B* wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 2. April 2024, GZ 22 Hv 26/23y-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht Linz zu.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * B* des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er in der Nacht zum 15. Mai 2023 in L* eine wehrlose Person unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er mit der infolge Konsums von Compensan tief schlafenden * P* den Vaginalverkehr vollzog.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

[4] Die Mängelrüge behauptet einen Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) zwischen der Feststellung einerseits, P* habe (vor der Tat) eine Jogginghose des Angeklagten angezogen (US 3), und der Begründungspassage andererseits, der Beschwerdeführer „habe ihr das Höschen auf die Seite geschoben und 'fertig'“ (US 5). Sie spricht damit keine entscheidende Tatsache an, die allein den gesetzlichen Bezugspunkt des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes bildet (RIS-Justiz RS0117499). Im Übrigen wird mit der ins Treffen geführten Begründungspassage nur ein Teil der als nicht glaubhaft verworfenen Verantwortung des Beschwerdeführers wiedergegeben, sodass schon aus diesem Grund ein Widerspruch zur obigen Feststellung nicht in Betracht kommt.

[5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

[6] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).

[7] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E142218

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0140OS00075.24X.0903.000

Im RIS seit

18.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2024

Dokumentnummer

JJT_20240903_OGH0002_0140OS00075_24X0000_000