Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt. Ebensowenig bedarf das Urteil in Ansehung der irrigen Annahme der Qualifikation nach § 129 Z 3 StGB (anstatt Z 2) einer amtswegigen (§ 290 Abs 1 StPO) formellen Korrektur, da sich diese bloße Vertauschung nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat (Ö*** 1979/212 zu § 129 Z 1 - 3 StGB in bezug auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO).Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt. Ebensowenig bedarf das Urteil in Ansehung der irrigen Annahme der Qualifikation nach Paragraph 129, Ziffer 3, StGB (anstatt Ziffer 2,) einer amtswegigen (Paragraph 290, Absatz eins, StPO) formellen Korrektur, da sich diese bloße Vertauschung nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat (Ö*** 1979/212 zu Paragraph 129, Ziffer eins, - 3 StGB in bezug auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO).
Durch die Abweisung des Antrages auf Einholung einer Auskunft der Z*** DER G*** W*** zum Nachweis des aufrechten
Bestandes eines Bankkontos des Angeklagten (mit einem Habensaldo von 16.000 S - vgl. S 145) wurden Verteidigungsrechte (Z 4) nicht verkürzt. Denn wie sich aus dem Zwischenerkenntnis (S 182) in Verbindung mit den Entscheidungsgründen ergibt, wurde im Rahmen der Beweiswürdigung keineswegs eine gegebene finanzielle Notlage als Tatmotiv vorausgesetzt, weshalb den tatsächlichen Vermögensverhältnissen des Angeklagten keine entscheidende Bedeutung zukommt.Bestandes eines Bankkontos des Angeklagten (mit einem Habensaldo von 16.000 S - vergleiche S 145) wurden Verteidigungsrechte (Ziffer 4,) nicht verkürzt. Denn wie sich aus dem Zwischenerkenntnis (S 182) in Verbindung mit den Entscheidungsgründen ergibt, wurde im Rahmen der Beweiswürdigung keineswegs eine gegebene finanzielle Notlage als Tatmotiv vorausgesetzt, weshalb den tatsächlichen Vermögensverhältnissen des Angeklagten keine entscheidende Bedeutung zukommt.
Erörterungen darüber, ob die von der ungenannt gebliebenen Tatzeugin gegebene Personsbeschreibung (S 31) des Täters auf den Angeklagten zutrifft, konnten unterbleiben, weil ja er im Friseursalon des Andreas S*** (Faktum 2/a) von der Polizei auf frischer Tat betreten worden ist und die Zeugin bei einer nachträglichen telefonischen Befragung angegeben hat, daß "der Mann, den sie beobachtete, von der Polizei festgenommen wurde" (S 31). Aus diesen Angaben ließen sich daher Anhaltspunkte für die vom Angeklagten behauptete bloße "Nachtäterschaft" (S 68, 142) keinesfalls ableiten.
Dem Beschwerdevorbringen (Z 5) zuwider geht aus den Urteilsgründen in Verbindung mit den Aktenzitaten eindeutig hervor, daß im Müllcontainer in der Nähe des Tatortes u.a. ein (größerer) Rollgabelschlüssel (US 4, 6), hingegen bei der Hausdurchsuchung in der Wohnung des Angeklagten ein weiterer (kleinerer) Rollgabelschlüssel und eine Wasserpumpenzange (US 5, 6) sichergestellt wurden, wobei in beiden Rollgabelschlüsseln sowie in der Wasserpumpenzange materialidente türkisfarbene Fasern festgestellt wurden und damit die entscheidende Verbindung zwischen dem am Tatort aufgefundenen Einbruchswerkzeug und dem Angeklagten hergestellt worden ist (US 6 und S 87). Sein Einwand, es sei nicht klar erkennbar, welcher Örtlichkeit das Erstgericht "den" (Einzahl !) Rollgabelschlüssel zuordnet, beruht ersichtlich auf einem Mißverständnis, das durch einen Schreibfehler in der Urteilsausfertigung hervorgerufen worden ist: der im Müllcontainer vorgefundene Rollgabelschlüssel wurde nämlich auf Urteilsseite 4 versehentlich als "Rohrgabelschlüssel" bezeichnet (vgl. die Benennung des Werkzeugs im Gutachten S 87 sowie die entsprechenden Lichtbilder S 93).Dem Beschwerdevorbringen (Ziffer 5,) zuwider geht aus den Urteilsgründen in Verbindung mit den Aktenzitaten eindeutig hervor, daß im Müllcontainer in der Nähe des Tatortes u.a. ein (größerer) Rollgabelschlüssel (US 4, 6), hingegen bei der Hausdurchsuchung in der Wohnung des Angeklagten ein weiterer (kleinerer) Rollgabelschlüssel und eine Wasserpumpenzange (US 5, 6) sichergestellt wurden, wobei in beiden Rollgabelschlüsseln sowie in der Wasserpumpenzange materialidente türkisfarbene Fasern festgestellt wurden und damit die entscheidende Verbindung zwischen dem am Tatort aufgefundenen Einbruchswerkzeug und dem Angeklagten hergestellt worden ist (US 6 und S 87). Sein Einwand, es sei nicht klar erkennbar, welcher Örtlichkeit das Erstgericht "den" (Einzahl !) Rollgabelschlüssel zuordnet, beruht ersichtlich auf einem Mißverständnis, das durch einen Schreibfehler in der Urteilsausfertigung hervorgerufen worden ist: der im Müllcontainer vorgefundene Rollgabelschlüssel wurde nämlich auf Urteilsseite 4 versehentlich als "Rohrgabelschlüssel" bezeichnet vergleiche die Benennung des Werkzeugs im Gutachten S 87 sowie die entsprechenden Lichtbilder S 93).
Mit der Behauptung, die Erhebungen seien infolge Unterlassung der Ausforschung der anonymen Informantin der Polizei zwecks Aufklärung von angeblichen Ungereimtheiten ("Widersprüchen") ihrer Wahrnehmungen (die darin gelegen sein sollten, daß sie den Täter zwar beim Betreten des Friseurgeschäftes, nicht aber auch beim Wegwerfen des Einbruchswerkzeuges in den Müllcontainer beobachtet hat) unvollständig geblieben, wird kein Begründungs- (Z 5), sondern ein Verfahrensmangel (Z 4) geltend gemacht, wozu der Beschwerdeführer jedoch mangels entsprechender Antragstellung in der Hauptverhandlung nicht legitimiert ist.Mit der Behauptung, die Erhebungen seien infolge Unterlassung der Ausforschung der anonymen Informantin der Polizei zwecks Aufklärung von angeblichen Ungereimtheiten ("Widersprüchen") ihrer Wahrnehmungen (die darin gelegen sein sollten, daß sie den Täter zwar beim Betreten des Friseurgeschäftes, nicht aber auch beim Wegwerfen des Einbruchswerkzeuges in den Müllcontainer beobachtet hat) unvollständig geblieben, wird kein Begründungs- (Ziffer 5,), sondern ein Verfahrensmangel (Ziffer 4,) geltend gemacht, wozu der Beschwerdeführer jedoch mangels entsprechender Antragstellung in der Hauptverhandlung nicht legitimiert ist.
In der Rechtsrüge (Z 9 lit a) schließlich geht der Angeklagte nicht - wie dies Voraussetzung für den Nachweis eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes wäre - von den im Urteil als erwiesen angenommenen Tatsachen aus, vielmehr übt er bloß unzulässige Kritik an der Beweiskraft der erstinstanzlichen Argumentation.In der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) schließlich geht der Angeklagte nicht - wie dies Voraussetzung für den Nachweis eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes wäre - von den im Urteil als erwiesen angenommenen Tatsachen aus, vielmehr übt er bloß unzulässige Kritik an der Beweiskraft der erstinstanzlichen Argumentation.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - nach Anhörung der Generalprokuratur - schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als zum Teil nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO), im übrigen aber als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO) sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - nach Anhörung der Generalprokuratur - schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als zum Teil nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO), im übrigen aber als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO) sofort zurückzuweisen.
Die übrigen Entscheidungen sind in den bezogenen Gesetzesstellen begründet.