Der Sache nach nur den Schuldspruch wegen des bezeichneten Verbrechens bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 10, hilfsweise auch die Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt. Nicht gesetzmäßig ausgeführt ist die Subsumtionsrüge (Z 10), welche zu der vom Schöffengericht angenommenen (Qualifikation der) gewerbsmäßigen Tatbegehung einen Feststellungsmangel in subjektiver Beziehung behauptet. Die Beschwerde setzt sich nämlich dabei über die dem Urteil eindeutig zu entnehmenden Konstatierungen hinweg, wonach es (auch) dem Angeklagten H*** bei seiner deliktischen Handlungsweise darauf ankam, sich durch wiederkehrende Begehung derartiger Suchtgiftgeschäfte eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen und er sohin die vom Gesetz geforderte bezügliche Absicht verfolgt hat (S 206, 209). Der Beschwerdeführer bringt folglich den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund, dessen Vorliegen auch bei der Behauptung von Feststellungsmängeln nur durch einen Vergleich des im Urteil tatsächlich als erwiesen angenommenen vollständigen relevanten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Strafgesetz dargetan werden kann, nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung.Der Sache nach nur den Schuldspruch wegen des bezeichneten Verbrechens bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 10,, hilfsweise auch die Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt. Nicht gesetzmäßig ausgeführt ist die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), welche zu der vom Schöffengericht angenommenen (Qualifikation der) gewerbsmäßigen Tatbegehung einen Feststellungsmangel in subjektiver Beziehung behauptet. Die Beschwerde setzt sich nämlich dabei über die dem Urteil eindeutig zu entnehmenden Konstatierungen hinweg, wonach es (auch) dem Angeklagten H*** bei seiner deliktischen Handlungsweise darauf ankam, sich durch wiederkehrende Begehung derartiger Suchtgiftgeschäfte eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen und er sohin die vom Gesetz geforderte bezügliche Absicht verfolgt hat (S 206, 209). Der Beschwerdeführer bringt folglich den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund, dessen Vorliegen auch bei der Behauptung von Feststellungsmängeln nur durch einen Vergleich des im Urteil tatsächlich als erwiesen angenommenen vollständigen relevanten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Strafgesetz dargetan werden kann, nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung.
Soweit jedoch die Beschwerde unter dem Gesichtspunkt einer unzureichenden und undeutlichen Begründung (Z 5) gegen das Ersturteil ins Treffen führt, die mit Bezug auf die bekämpfte Qualifikation enthaltenen Feststellungen seien allein auf den Mitangeklagten K*** anwendbar, übergeht sie, daß sich das Jugendschöffengericht nicht nur mit dem Umstand, daß in der Wohnung des Mitangeklagten K*** noch weitere (Grund-)Substanzen (für die Suchtgifterzeugung) vorgefunden wurde, sondern vor allem auch mit der Verantwortung der beiden (dieselbe Klasse der Fachschule für technische Chemie besuchenden) Angeklagten im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung eingehend auseinandergesetzt hat, wobei es jedoch ihrer Darstellung in der Hauptverhandlung, sie hätten nur das eine Geschäft abschließen und dann aufhören wollen, weil ihnen die Sache zu heiß geworden sei und sich das Gewissen gemeldet habe, als bloßer Ausflucht (gemäß § 258 Abs 2 StPO) den Glauben versagte (S 209).Soweit jedoch die Beschwerde unter dem Gesichtspunkt einer unzureichenden und undeutlichen Begründung (Ziffer 5,) gegen das Ersturteil ins Treffen führt, die mit Bezug auf die bekämpfte Qualifikation enthaltenen Feststellungen seien allein auf den Mitangeklagten K*** anwendbar, übergeht sie, daß sich das Jugendschöffengericht nicht nur mit dem Umstand, daß in der Wohnung des Mitangeklagten K*** noch weitere (Grund-)Substanzen (für die Suchtgifterzeugung) vorgefunden wurde, sondern vor allem auch mit der Verantwortung der beiden (dieselbe Klasse der Fachschule für technische Chemie besuchenden) Angeklagten im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung eingehend auseinandergesetzt hat, wobei es jedoch ihrer Darstellung in der Hauptverhandlung, sie hätten nur das eine Geschäft abschließen und dann aufhören wollen, weil ihnen die Sache zu heiß geworden sei und sich das Gewissen gemeldet habe, als bloßer Ausflucht (gemäß Paragraph 258, Absatz 2, StPO) den Glauben versagte (S 209).
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist demnach teils offenbar unbegründet, teils nicht gesetzmäßig ausgeführt, weshalb sie - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war. Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde ist demnach teils offenbar unbegründet, teils nicht gesetzmäßig ausgeführt, weshalb sie - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war. Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285, i StPO).