Der Mängelrüge (Z 5) des Angeklagten G***** zuwider hat das Schöffengericht mit der Feststellung, wonach jeder Angeklagte die eigene Mittellosigkeit sowie jene des Partners kannte und dessen ungeachtet erklärte, zur Sicherstellung der Kredite durch Sparbücher und Goldbarren in der Lage zu sein (US 7), auch mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, daß es ihr Wissen um die Unechtheit der "Goldbarren" annahm, was im konstatierten Naheverhältnis der angeklagten Stiefbrüder und in der Tatsache, daß der Erstangeklagte aus einer früheren Bürgschaft für den Zweitangeklagten bereits in Anspruch genommen worden war - auch der Beschwerde des Angeklagten W***** zuwider - ebenso eine zureichende Stütze findet, wie der daraus logisch und empirisch einwandfrei ableitbare Schädigungsvorsatz.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) des Angeklagten G***** zuwider hat das Schöffengericht mit der Feststellung, wonach jeder Angeklagte die eigene Mittellosigkeit sowie jene des Partners kannte und dessen ungeachtet erklärte, zur Sicherstellung der Kredite durch Sparbücher und Goldbarren in der Lage zu sein (US 7), auch mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, daß es ihr Wissen um die Unechtheit der "Goldbarren" annahm, was im konstatierten Naheverhältnis der angeklagten Stiefbrüder und in der Tatsache, daß der Erstangeklagte aus einer früheren Bürgschaft für den Zweitangeklagten bereits in Anspruch genommen worden war - auch der Beschwerde des Angeklagten W***** zuwider - ebenso eine zureichende Stütze findet, wie der daraus logisch und empirisch einwandfrei ableitbare Schädigungsvorsatz.
Entgegen dem Einwand des Ernst G***** - in dessen Wohnung ein unechter Goldbarren sichergestellt wurde - war das Schöffengericht nicht verhalten, die nicht entscheidende Herkunft der Barren näher zu untersuchen.
Auch der (unmittelbare) Ausführungsbeitrag dieses Angeklagten zu beiden Kreditaufnahmen ist in der - auch von ihm gegebenen - Zusage, Sparbücher und Goldbarren als Sicherheit zu übergeben (US 7), deutlich bezeichnet und mit dem Hinweis auf die als glaubwürdig beurteilte Aussage des Zeugen D***** zureichend begründet (US 11).
Indem die Beschwerde das Wissen der Täter um die Unechtheit der "Goldbarren" bei Behauptung eines inneren Widerspruchs zwischen der "Besicherung" der Kredite und dem Schädigungsvorsatz übergeht, ist sie nicht prozeßförmig ausgeführt.
Der weitere Einwand (der Sache nach Z 4), das Schöffengericht hätte dem Antrag, auch den von der kriminaltechnischen Zentralstelle nicht untersuchten Teil der Barren auf Echtheit zu prüfen (S 499), folgen müssen, geht gleichfalls fehl. Denn bei Antragstellung wurde nicht dargetan, weshalb diese Beweisaufnahme - ungeachtet der Tatsache, daß sich die Unechtheit (auch) dieser Barren bereits bei einer von der Geschädigten initiierten Prüfung ergeben hatte (S 45) und die in Rede stehenden Stücke die selbe Seriennummer "087927" aufweisen (S 5, 23a f bzw 49), woraus das Erstgericht mängelfrei (Z 5) ihre Unechtheit erschließen konnte - zu einem für die Angeklagten günstigeren Resultat führen sollte.Der weitere Einwand (der Sache nach Ziffer 4,), das Schöffengericht hätte dem Antrag, auch den von der kriminaltechnischen Zentralstelle nicht untersuchten Teil der Barren auf Echtheit zu prüfen (S 499), folgen müssen, geht gleichfalls fehl. Denn bei Antragstellung wurde nicht dargetan, weshalb diese Beweisaufnahme - ungeachtet der Tatsache, daß sich die Unechtheit (auch) dieser Barren bereits bei einer von der Geschädigten initiierten Prüfung ergeben hatte (S 45) und die in Rede stehenden Stücke die selbe Seriennummer "087927" aufweisen (S 5, 23a f bzw 49), woraus das Erstgericht mängelfrei (Ziffer 5,) ihre Unechtheit erschließen konnte - zu einem für die Angeklagten günstigeren Resultat führen sollte.
Nach Prüfung der Akten anhand der Tatsachenrüge (Z 5a) des Angeklagten W***** hegt der Oberste Gerichtshof keine Bedenken gegen die Richtigkeit seiner Kenntnis der Unechtheit der "Goldbarren".Nach Prüfung der Akten anhand der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) des Angeklagten W***** hegt der Oberste Gerichtshof keine Bedenken gegen die Richtigkeit seiner Kenntnis der Unechtheit der "Goldbarren".
Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) des Erstangeklagten urteilsfremd sein diesbezügliches Wissen negiert, verfehlt sie die prozeßordnungsgemäße Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes.Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) des Erstangeklagten urteilsfremd sein diesbezügliches Wissen negiert, verfehlt sie die prozeßordnungsgemäße Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes.
Gleiches gilt für die Behauptung eines seinen Ausführungsbeitrag zur Herauslockung des Abstattungskredites betreffenden Feststellungsmangels, weil der Beschwerdeführer die entscheidende Urteilsannahme übergeht, wonach er Täuschungshandlungen "im bewußten und gewollten Zusammenwirken" mit Alfred W***** setzte (US 2, 7-9).
Da auch der Zweitangeklagte bei Relevierung eines Feststellungsmangels zur subjektiven Tatseite bloß den ohnedies mängelfrei konstatierten Bereicherungsvorsatz bestreitet, waren die Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten sowie die gegen kollegialgerichtliche Entscheidungen in der Strafprozeßordnung nicht vorgesehene "Berufung wegen Schuld" des Erstangeklagten bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Da auch der Zweitangeklagte bei Relevierung eines Feststellungsmangels zur subjektiven Tatseite bloß den ohnedies mängelfrei konstatierten Bereicherungsvorsatz bestreitet, waren die Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten sowie die gegen kollegialgerichtliche Entscheidungen in der Strafprozeßordnung nicht vorgesehene "Berufung wegen Schuld" des Erstangeklagten bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die außerdem ergriffenen Berufungen und die Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die außerdem ergriffenen Berufungen und die Beschwerde (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.