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Entscheidung 14 Os 76/01×

Entscheidung 14 Os 76/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os76/01

Entscheidungsdatum

03.07.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Juli 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Manfred E***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung (wegen Strafe und wegen des Ausspruchs über die zivilrechtlichen Ansprüche) des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 21. Dezember 2000, GZ 23 römisch fünf r 2.635/00-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Manfred E***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 4. September 2000 in Graz außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB die Anita G***** mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, indem er sie in den "Schwitzkasten" nahm, in das Schlafzimmer zerrte, auf das Bett stieß, auf diesem mit seinem Körper fixierte und nach ihrer Weigerung, die von ihm verlangten geschlechtlichen Handlungen vorzunehmen, durch die Äußerung: "Wenn du lieb zu mir bist, passiert dir nichts, sonst werde ich gewalttätig und gefährlich", bedrohte, zur Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, nämlich zur Durchführung eines Handverkehrs durch Reiben an seinem Glied, und zur Duldung des Beischlafs genötigt.

Rechtliche Beurteilung

Die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Den tatsächlichen Urteilsausführungen zuwider (US 8) rügt der Beschwerdeführer als Unvollständigkeit (Ziffer 5,) zunächst, dass sich die Tatrichter nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt hätten, die Zeugin Anita G***** habe bei ihrer ersten ermittlungsbehördlichen Einvernahme (S 39) nichts davon erwähnt, dass sie vor dem Geschlechtsverkehr beim Angeklagten noch einen Handverkehr habe vornehmen müssen.

Die weiteren Einwände, wonach der Wortlaut der inkrimierten Drohung von der Zeugin in den Einvernahmen "widersprüchlich wiedergegeben" bzw der Zeitpunkt dieser Drohung mehrmals anders geschildert worden sei und sich "ähnliche Widersprüche" in der Aussage der Zeugin auch "beim Ablauf der weiteren Handlungen, insbesondere was das Ablegen der Kleider betrifft", fänden, erweisen sich als zur Ausführung der Mängelrüge (Ziffer 5,) zu wenig substantiiert (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) und lassen die prozessordnungsgemäße Ausführung vermissen.

Das übrige Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Mängelrüge (die Zeugin Anita G***** habe nicht plausibel erklären können, warum sie nicht um Hilfe geschrien habe, der von ihr behauptete zweigeteilte Samenerguss des Angeklagten sei medizinisch unmöglich und der Angeklagte habe zwischen seiner Haftentlassung und dem inkriminierten Vorfall schon einmal einen Sexualkontakt gehabt) erweist sich als bloße Anfechtung der Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.

Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens (Ziffer 5 a,) anhand der Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen, die die Tatrichter vor allem auf die ihnen glaubwürdig erschienenen Angaben der Zeugin Anita G***** stützten.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten wegen der Aussprüche über die Strafe und über die zivilrechtlichen Ansprüche folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist im Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E62300 14D00761

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0140OS00076.01.0703.000

Dokumentnummer

JJT_20010703_OGH0002_0140OS00076_0100000_000