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Entscheidung 14 Os 76/06t×

Entscheidung 14 Os 76/06t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os76/06t

Entscheidungsdatum

12.09.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. September 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Roland als Schriftführerin in der Strafsache gegen Johannes E***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Erich K***** sowie über die Berufungen des Angeklagten Johannes E***** und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 21. November 2005, GZ 20 Hv 4/04i-69, und über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen eine unterlassene Entscheidung nach Paragraph 26, Absatz 2, FinStrG nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten Erich K***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johannes E***** der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG (römisch eins./A./), nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG (römisch eins./B./) und nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera b, FinStrG (römisch eins./C./) sowie Erich K***** der Bestimmungstäterschaft (Paragraph 11, zweiter Fall FinStrG) zu den Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a und Litera b, FinStrG (römisch zwei./) schuldig erkannt. Danach haben

römisch eins./ Johannes E***** in Bruck/Mur als für die Wahrnehmung steuerlicher Belange verantwortlicher Geschäftsführer der E***** GmbH und Komplementär der P***** KEG

A./ vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt, indem er bei den für die E***** GmbH für die Jahre 1998 und 1999 eingereichten Abgabenerklärungen Aufwendungen für „Fremdleistungen" in der Höhe von 17.971,99 Euro für das Jahr 1998 und von 17.063,58 Euro für das Jahr 1999 gewinnmindernd geltend machte, ohne dass diese Aufwendungen der E***** GmbH tatsächlich entstanden waren, wodurch es zu einer Abgabenverkürzung hinsichtlich der zu entrichtenden Körperschaftssteuer für das Jahr 1998 in der Höhe von 6.110,47 Euro und für das Jahr 1999 in der Höhe von 5.801,61 Euro (Gesamtbetrag von 11.912,08 Euro) kam;

B./ vorsätzlich unter Verletzung seiner Verpflichtung zur Abgabe von dem Paragraph 21, des UmsatzsteuerG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen und Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, indem er Arbeitnehmer der E***** GmbH bei der zum Zwecke der Hinterziehung von Abgaben gegründeten P***** KEG anmeldete, welche die Arbeitnehmer in weiterer Folge mittels eines Leasingertrages wieder der E***** GmbH zur Verfügung stellte, und die Arbeitnehmer anwies, für einen Teil der von ihnen geleisteten Tätigkeiten Rechnungen mit Umsatzsteuer-Ausweis zu legen, und die von den Arbeitnehmern ausgewiesene Umsatzsteuer bei der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen als Vorsteuern geltend machte, wodurch es in der Zeit von Jänner bis November 2001 zu einer Verkürzung von Umsatzsteuer in der Höhe von 39.113,27 Euro kam,

indem er weiters die von der P***** KEG und der E***** GmbH verrechneten Personalleasingkosten bei der E***** GmbH in einem höheren Ausmaß, als sie tatsächlich in Rechnung gestellt wurden, gewinnmindernd verbuchte und im Zuge der Abgabe der Zmsatzsteuervoranmeldungen als Vorsteuerabzug geltend machte, wodurch es in der Zeit von Jänner bis November 2001 zu einer Verkürzung von Umsatzsteuer in der Höhe von 43.894,39 Euro kam,

und indem er es unterließ, eine Umsatzsteuervoranmeldung für die P***** KEG für den Monat November 2001 abzugeben, wodurch es zu einer Verkürzung von Umsatzsteuer in der Höhe von 5.161,22 Euro, somit insgesamt zu einer Verkürzung von Umsatzsteuer in der Höhe von 88.168,88 Euro kam;

C./ vorsätzlich unter Verletzung seiner Verpflichtung zur Führung von dem Paragraph 76, des EinkommenssteuerG 1988 entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, indem er bei der nur zur Hinterziehung von Abgaben gegründeten P***** KEG faktisch bei der E***** GmbH tätige Dienstnehmer anmeldete, wobei die Dienstnehmer von der P***** KEG durch Abschluss eines Leasingvertrages wieder der E***** GmbH zur Verfügung gestellt wurden, die Dienstnehmer nur zu einem dem tatsächlichen Beschäftigungsausmaß nicht entsprechenden Ausmaß als Dienstnehmer beschäftigte, die darüber hinausgehenden Mehrleistungen bzw Überstunden jedoch als Werkvertragsentgelt ausweisen ließ und nicht auf den Lohnkonten verbuchte, wodurch es im Jahr 2001 zu einer Verkürzung der Lohnsteuer in der Höhe von 75.097,48 Euro und von Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in der Höhe von 10.560,58 Euro kam; römisch zwei./ Erich K***** in den Jahren 2000 und 2001 in Wien und anderen Orten in Österreich den Johannes E***** zur Ausführung der zu römisch eins./B./ und römisch eins./C./ näher beschriebenen strafbaren Handlungen dadurch bestimmt, dass er ihm als faktischer Steuerberater die Ratschläge zur Begehung der strafbaren Handlungen erteilte.

Der vom Angeklagten Erich K***** gestützt auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider setzte sich das Erstgericht sowohl mit der Verantwortung des Angeklagten (US 11 ff) als auch mit den Aussagen der Zeugen R***** (US 12), B***** (US 12) und Bu***** (US 12 f) auseinander, sodass die behauptete Unvollständigkeit nicht vorliegt.

Soweit der Rechtsmittelwerber unter Hinweis auf diese Verfahrensergebnisse zum Schluss kommt, dass die ihn belastende Verantwortung des Angeklagten E***** als Schutzbehauptung zu werten wäre, bekämpft er lediglich die dem entgegenstehende und der Einlassung des Erstangeklagten Glauben schenkende Beweiswürdigung der Tatrichter, ohne einen Mangel iSd Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO darzutun. Das Vorbringen in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), wonach der Beschwerdeführer die Bestimmung zur Verkürzung an Umsatzsteuer für Jänner bis November 2001 im Schuldspruch römisch zwei./ in Verbindung mit römisch eins./B./ unzulässigerweise doppelt zur Last gelegt worden sei, übergeht, dass der von ihm dazu bestimmte Erstangeklagte als Geschäftsführer der E***** GmbH einerseits die Umsatzsteuer der zusätzlich mit Werkverträgen tätigen Dienstnehmer zu Unrecht als Vorsteuer geltend machte (39.113,27 Euro) und andererseits auch gewinnmindernd einen höheren als den tatsächlich aufgelaufenen Personalleasingaufwand bei der E***** GesmbH verbuchte, woraus eine weitere Verkürzung von Umsatzsteuer (43.894,39 Euro) resultierte (US 9).

Der Behauptung, dass die zuletzt genannte Umsatzsteuerverkürzung „mit den Ergebnissen des Beweisverfahrens ... nicht ... in Einklang zu bringen" sei, kann mangels Substantiierung auch im Hinblick auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO inhaltlich nicht erwidert werden.

Die als Mängelrüge aufzufassende Kritik, wonach im Urteil keine Erwägungen zur Tathandlung des Beschwerdeführers betreffend die Unterlassung einer Umsatzsteuervoranmeldung für November 2001 zu finden wären, lässt die Urteilsausführungen außer Acht, die sich insoweit auf die Belastungen durch den Mitangeklagten E***** stützen (US 11; vergleiche auch S 203/I).

Dass fallbezogen mit der Verwirklichung des Finanzvergehens nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG (römisch eins./B./) eine weitere Delinquenz wegen des Finanzvergehens nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera b, FinStrG (römisch eins./C./) ausgeschlossen wäre, wird in der Beschwerde lediglich postuliert, aber nicht aus dem Gesetz abgeleitet. Insoweit erweist sich die Rechtsrüge als nicht deutlich und bestimmt ausgeführt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E81922 14Os76.06t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0140OS00076.06T.0912.000

Dokumentnummer

JJT_20060912_OGH0002_0140OS00076_06T0000_000