Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johannes E***** der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG (I./A./), nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG (I./B./) und nach § 33 Abs 2 lit b FinStrG (I./C./) sowie Erich K***** der Bestimmungstäterschaft (§ 11 zweiter Fall FinStrG) zu den Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a und lit b FinStrG (II./) schuldig erkannt. Danach habenMit dem angefochtenen Urteil wurde Johannes E***** der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG (römisch eins./A./), nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG (römisch eins./B./) und nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera b, FinStrG (römisch eins./C./) sowie Erich K***** der Bestimmungstäterschaft (Paragraph 11, zweiter Fall FinStrG) zu den Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a und Litera b, FinStrG (römisch zwei./) schuldig erkannt. Danach haben
I./ Johannes E***** in Bruck/Mur als für die Wahrnehmung steuerlicher Belange verantwortlicher Geschäftsführer der E***** GmbH und Komplementär der P***** KEGrömisch eins./ Johannes E***** in Bruck/Mur als für die Wahrnehmung steuerlicher Belange verantwortlicher Geschäftsführer der E***** GmbH und Komplementär der P***** KEG
A./ vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt, indem er bei den für die E***** GmbH für die Jahre 1998 und 1999 eingereichten Abgabenerklärungen Aufwendungen für „Fremdleistungen" in der Höhe von 17.971,99 Euro für das Jahr 1998 und von 17.063,58 Euro für das Jahr 1999 gewinnmindernd geltend machte, ohne dass diese Aufwendungen der E***** GmbH tatsächlich entstanden waren, wodurch es zu einer Abgabenverkürzung hinsichtlich der zu entrichtenden Körperschaftssteuer für das Jahr 1998 in der Höhe von 6.110,47 Euro und für das Jahr 1999 in der Höhe von 5.801,61 Euro (Gesamtbetrag von 11.912,08 Euro) kam;
B./ vorsätzlich unter Verletzung seiner Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UmsatzsteuerG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen und Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, indem er Arbeitnehmer der E***** GmbH bei der zum Zwecke der Hinterziehung von Abgaben gegründeten P***** KEG anmeldete, welche die Arbeitnehmer in weiterer Folge mittels eines Leasingertrages wieder der E***** GmbH zur Verfügung stellte, und die Arbeitnehmer anwies, für einen Teil der von ihnen geleisteten Tätigkeiten Rechnungen mit Umsatzsteuer-Ausweis zu legen, und die von den Arbeitnehmern ausgewiesene Umsatzsteuer bei der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen als Vorsteuern geltend machte, wodurch es in der Zeit von Jänner bis November 2001 zu einer Verkürzung von Umsatzsteuer in der Höhe von 39.113,27 Euro kam,B./ vorsätzlich unter Verletzung seiner Verpflichtung zur Abgabe von dem Paragraph 21, des UmsatzsteuerG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen und Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, indem er Arbeitnehmer der E***** GmbH bei der zum Zwecke der Hinterziehung von Abgaben gegründeten P***** KEG anmeldete, welche die Arbeitnehmer in weiterer Folge mittels eines Leasingertrages wieder der E***** GmbH zur Verfügung stellte, und die Arbeitnehmer anwies, für einen Teil der von ihnen geleisteten Tätigkeiten Rechnungen mit Umsatzsteuer-Ausweis zu legen, und die von den Arbeitnehmern ausgewiesene Umsatzsteuer bei der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen als Vorsteuern geltend machte, wodurch es in der Zeit von Jänner bis November 2001 zu einer Verkürzung von Umsatzsteuer in der Höhe von 39.113,27 Euro kam,
indem er weiters die von der P***** KEG und der E***** GmbH verrechneten Personalleasingkosten bei der E***** GmbH in einem höheren Ausmaß, als sie tatsächlich in Rechnung gestellt wurden, gewinnmindernd verbuchte und im Zuge der Abgabe der Zmsatzsteuervoranmeldungen als Vorsteuerabzug geltend machte, wodurch es in der Zeit von Jänner bis November 2001 zu einer Verkürzung von Umsatzsteuer in der Höhe von 43.894,39 Euro kam,
und indem er es unterließ, eine Umsatzsteuervoranmeldung für die P***** KEG für den Monat November 2001 abzugeben, wodurch es zu einer Verkürzung von Umsatzsteuer in der Höhe von 5.161,22 Euro, somit insgesamt zu einer Verkürzung von Umsatzsteuer in der Höhe von 88.168,88 Euro kam;
C./ vorsätzlich unter Verletzung seiner Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des EinkommenssteuerG 1988 entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, indem er bei der nur zur Hinterziehung von Abgaben gegründeten P***** KEG faktisch bei der E***** GmbH tätige Dienstnehmer anmeldete, wobei die Dienstnehmer von der P***** KEG durch Abschluss eines Leasingvertrages wieder der E***** GmbH zur Verfügung gestellt wurden, die Dienstnehmer nur zu einem dem tatsächlichen Beschäftigungsausmaß nicht entsprechenden Ausmaß als Dienstnehmer beschäftigte, die darüber hinausgehenden Mehrleistungen bzw Überstunden jedoch als Werkvertragsentgelt ausweisen ließ und nicht auf den Lohnkonten verbuchte, wodurch es im Jahr 2001 zu einer Verkürzung der Lohnsteuer in der Höhe von 75.097,48 Euro und von Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in der Höhe von 10.560,58 Euro kam; II./ Erich K***** in den Jahren 2000 und 2001 in Wien und anderen Orten in Österreich den Johannes E***** zur Ausführung der zu I./B./ und I./C./ näher beschriebenen strafbaren Handlungen dadurch bestimmt, dass er ihm als faktischer Steuerberater die Ratschläge zur Begehung der strafbaren Handlungen erteilte.C./ vorsätzlich unter Verletzung seiner Verpflichtung zur Führung von dem Paragraph 76, des EinkommenssteuerG 1988 entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, indem er bei der nur zur Hinterziehung von Abgaben gegründeten P***** KEG faktisch bei der E***** GmbH tätige Dienstnehmer anmeldete, wobei die Dienstnehmer von der P***** KEG durch Abschluss eines Leasingvertrages wieder der E***** GmbH zur Verfügung gestellt wurden, die Dienstnehmer nur zu einem dem tatsächlichen Beschäftigungsausmaß nicht entsprechenden Ausmaß als Dienstnehmer beschäftigte, die darüber hinausgehenden Mehrleistungen bzw Überstunden jedoch als Werkvertragsentgelt ausweisen ließ und nicht auf den Lohnkonten verbuchte, wodurch es im Jahr 2001 zu einer Verkürzung der Lohnsteuer in der Höhe von 75.097,48 Euro und von Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in der Höhe von 10.560,58 Euro kam; römisch zwei./ Erich K***** in den Jahren 2000 und 2001 in Wien und anderen Orten in Österreich den Johannes E***** zur Ausführung der zu römisch eins./B./ und römisch eins./C./ näher beschriebenen strafbaren Handlungen dadurch bestimmt, dass er ihm als faktischer Steuerberater die Ratschläge zur Begehung der strafbaren Handlungen erteilte.
Der vom Angeklagten Erich K***** gestützt auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.Der vom Angeklagten Erich K***** gestützt auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.