Die dagegen aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Nehar O***** schlägt fehl.Die dagegen aus Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Nehar O***** schlägt fehl.
Mit der Kritik am Fehlen von „sonst üblichen“ Beweismittelzitaten im Rahmen der Feststellungen bezieht sich die Mängelrüge auf keine der Anfechtungskategorien des § 281 Abs 1 Z 5 StPO.Mit der Kritik am Fehlen von „sonst üblichen“ Beweismittelzitaten im Rahmen der Feststellungen bezieht sich die Mängelrüge auf keine der Anfechtungskategorien des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO.
Mit ihren Überlegungen, ob Zsuzsanna C***** oder Zsolt C***** dem Angeklagten Nehar O***** das Raubvorhaben offenbart haben, spricht die Beschwerde ebensowenig entscheidende Tatsachen an wie mit der Behauptung, der Genannte habe diesbezüglich auch keine vollständigen Informationen erhalten (vgl Fabrizy in WK2 StGB § 12 Rz 101).Mit ihren Überlegungen, ob Zsuzsanna C***** oder Zsolt C***** dem Angeklagten Nehar O***** das Raubvorhaben offenbart haben, spricht die Beschwerde ebensowenig entscheidende Tatsachen an wie mit der Behauptung, der Genannte habe diesbezüglich auch keine vollständigen Informationen erhalten vergleiche Fabrizy in WK2 StGB Paragraph 12, Rz 101).
Soweit der Rechtsmittelwerber in eigenständiger Beweiswürdigung Widersprüche in den Aussagen der Angeklagten Zsuzsanna C***** und Zsolt C***** betreffend die Einweihung des Nehar O***** in den Tatplan verortet und davon ausgehend die Annahmen zur subjektiven Tatseite in Frage stellt, bekämpft er bloß die diesbezüglichen Erwägungen der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.
Ob Nehar O***** die ihm angelastete Tat auch am 1. (und nicht nur am 2.) Februar 2016 verübt hat, ist nicht entscheidend, was die Beschwerde mit der Behauptung eines Widerspruchs zur Annahme der Tatzeit betreffend die unmittelbaren Täter (nur 2. Februar 2016) übersieht (RIS-Justiz RS0098557). Im Übrigen ist der Einwand auch verfehlt, weil dem genannten Angeklagten an zwei Tagen begangene Beteiligungshandlungen angelastet wurden (vgl US 8).Ob Nehar O***** die ihm angelastete Tat auch am 1. (und nicht nur am 2.) Februar 2016 verübt hat, ist nicht entscheidend, was die Beschwerde mit der Behauptung eines Widerspruchs zur Annahme der Tatzeit betreffend die unmittelbaren Täter (nur 2. Februar 2016) übersieht (RIS-Justiz RS0098557). Im Übrigen ist der Einwand auch verfehlt, weil dem genannten Angeklagten an zwei Tagen begangene Beteiligungshandlungen angelastet wurden vergleiche US 8).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) wendet sich ausschließlich gegen die Urteilsannahme, dass sich Nehar O***** am Raubüberfall (auch) dadurch beteiligte, dass er Zsuzsanna C***** und Zsolt C***** Fluchthilfe in Aussicht stellte. Indem die Beschwerde aber die Konstatierungen zu den weiteren – den Schuldspruch bereits für sich tragenden – kriminellen Verhaltensweisen (Auswahl des Tatorts, Chauffeurdienste zum Tatort, Zurverfügungstellen von Waffen) gar nicht in Frage stellt, verfehlt sie abermals den Bezug zu entscheidenden Tatsachen.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) wendet sich ausschließlich gegen die Urteilsannahme, dass sich Nehar O***** am Raubüberfall (auch) dadurch beteiligte, dass er Zsuzsanna C***** und Zsolt C***** Fluchthilfe in Aussicht stellte. Indem die Beschwerde aber die Konstatierungen zu den weiteren – den Schuldspruch bereits für sich tragenden – kriminellen Verhaltensweisen (Auswahl des Tatorts, Chauffeurdienste zum Tatort, Zurverfügungstellen von Waffen) gar nicht in Frage stellt, verfehlt sie abermals den Bezug zu entscheidenden Tatsachen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.