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Entscheidung 14 Os 76/16g×

Entscheidung 14 Os 76/16g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os76/16g

Entscheidungsdatum

20.10.2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Oktober 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Beran als Schriftführer in der Strafsache gegen Zsuzsanna C***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Nehar O***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3. Mai 2016, GZ 151 Hv 13/16p-133, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Nehar O***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, (unter anderem) auch rechtskräftige Schuldsprüche der Mitangeklagten Zsuzsanna C***** und Zsolt C***** enthaltenden Urteil wurde Nehar O***** des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 12, dritter Fall, 15, 142 Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 1. und am 2. Februar 2016 in W***** und an anderen Orten mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zur Ausführung der von Zsuzsanna C***** und Zsolt C***** in einverständlichem Zusammenwirken begangenen strafbaren Handlung, die auf die im Urteil im Detail geschilderte Weise dem Srdan R***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) unter Verwendung einer Waffe in einer Kasse und einem Tresor eines Wettbüros befindliches Bargeld abzunötigen versuchten, dadurch beigetragen, dass er in Kenntnis des Tatplans den Ort des Überfalls auswählte, Zsuzsanna C***** mit seinem Pkw von L***** nach W***** chauffierte, im Zug der Autofahrt zwei Pistolen von seinem Bruder abholte, in der Folge Zsolt C***** vom Bahnhof abholte, den Genannten die Waffen aushändigte, sie zum Tatort brachte und sich sodann zwecks Fluchthilfe in Tatortnähe aufhielt.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Nehar O***** schlägt fehl.

Mit der Kritik am Fehlen von „sonst üblichen“ Beweismittelzitaten im Rahmen der Feststellungen bezieht sich die Mängelrüge auf keine der Anfechtungskategorien des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO.

Mit ihren Überlegungen, ob Zsuzsanna C***** oder Zsolt C***** dem Angeklagten Nehar O***** das Raubvorhaben offenbart haben, spricht die Beschwerde ebensowenig entscheidende Tatsachen an wie mit der Behauptung, der Genannte habe diesbezüglich auch keine vollständigen Informationen erhalten vergleiche Fabrizy in WK2 StGB Paragraph 12, Rz 101).

Soweit der Rechtsmittelwerber in eigenständiger Beweiswürdigung Widersprüche in den Aussagen der Angeklagten Zsuzsanna C***** und Zsolt C***** betreffend die Einweihung des Nehar O***** in den Tatplan verortet und davon ausgehend die Annahmen zur subjektiven Tatseite in Frage stellt, bekämpft er bloß die diesbezüglichen Erwägungen der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.

Ob Nehar O***** die ihm angelastete Tat auch am 1. (und nicht nur am 2.) Februar 2016 verübt hat, ist nicht entscheidend, was die Beschwerde mit der Behauptung eines Widerspruchs zur Annahme der Tatzeit betreffend die unmittelbaren Täter (nur 2. Februar 2016) übersieht (RIS-Justiz RS0098557). Im Übrigen ist der Einwand auch verfehlt, weil dem genannten Angeklagten an zwei Tagen begangene Beteiligungshandlungen angelastet wurden vergleiche US 8).

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) wendet sich ausschließlich gegen die Urteilsannahme, dass sich Nehar O***** am Raubüberfall (auch) dadurch beteiligte, dass er Zsuzsanna C***** und Zsolt C***** Fluchthilfe in Aussicht stellte. Indem die Beschwerde aber die Konstatierungen zu den weiteren – den Schuldspruch bereits für sich tragenden – kriminellen Verhaltensweisen (Auswahl des Tatorts, Chauffeurdienste zum Tatort, Zurverfügungstellen von Waffen) gar nicht in Frage stellt, verfehlt sie abermals den Bezug zu entscheidenden Tatsachen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E116005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0140OS00076.16G.1020.000

Im RIS seit

04.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2016

Dokumentnummer

JJT_20161020_OGH0002_0140OS00076_16G0000_000