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Entscheidung 14 Os 76/24v×

Entscheidung 14 Os 76/24v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Grundrechte

Geschäftszahl

14Os76/24v

Entscheidungsdatum

16.12.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Prieth in der Strafsache gegen * P* wegen des Vergehens der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach Paragraph 205 a, Absatz eins, StGB, AZ 13 Hv 5/24h des Landesgerichts St. Pölten, über den Antrag des Genannten auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1] Mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 5. März 2024, GZ 13 Hv 5/24h-24.5, wurde * P* gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO vom Vorwurf freigesprochen, er habe in W* mit * K* gegen dessen Willen eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung vorgenommen, indem er ihn mit seinem Einverständnis ans Bett fesselte, ihm eine Augenbinde umlegte und ihm sodann vortäuschte, eine Prostituierte würde nunmehr den Oralverkehr an ihm vollziehen, wobei er tatsächlich selbst den Oralverkehr an K* vollzog, und zwar zu einem Zeitpunkt

A./ zwischen 1. August und 30. September 2018;

B./ zwischen 1. und 31. Oktober 2018.

[2] Das Erstgericht verneinte bereits die Verwirklichung des objektiven Tatbestands nach Paragraph 205 a, Absatz eins, StGB, traf Feststellungen in Richtung des Vergehens der Täuschung nach Paragraph 108, Absatz eins, StGB und hielt dazu fest, zu Unrecht davon ausgegangen zu sein, dass eine Ermächtigung des K* zur Strafverfolgung nicht vorliege (ON 24.5, 4, 7 f).

[3] Soweit im Verfahren über den Erneuerungsantrag von Relevanz, gab das Oberlandesgericht Wien der dagegen erhobenen Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Nichtigkeit mit Urteil vom 8. Juli 2024, AZ 20 Bs 193/24i (ON 30.1), Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Das Berufungsgericht führte (unter Verweis auf ON 2.3, 3, ON 2.4, 3, und ON 24.4) aus, dass mit Blick auf die Erklärung des K*, sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anzuschließen, eine Ermächtigung des Genannten „zur Strafverfolgung iSd Paragraph 108, Absatz 3, StGB im Zeitpunkt der Urteilsfällung“ vorgelegen und diese prozessuale Tatsache dem Akt zu entnehmen sei, ohne dass der lediglich auf Beweismittel abzielende Paragraph 258, Absatz eins, StPO zum Tragen kommen würde. Im Übrigen sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts eine Strafbarkeit nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB in Betracht zu ziehen.

[4] Dagegen richtet sich der am 3. August 2024 beim Obersten Gerichtshof eingebrachte, nicht auf ein Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gestützte Antrag des P* auf Erneuerung des Verfahrens gemäß Paragraph 363 a, StPO. Darin behauptet er eine Verletzung in seinem Recht auf ein faires Verfahren nach Artikel 6, MRK, weil das Oberlandesgericht das freisprechende Urteil ausschließlich unter Berücksichtigung der Anschlusserklärungen in ON 2.3 und ON 2.4 aufgehoben habe, welche jedoch in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen seien.

Rechtliche Beurteilung

[5] Dem Erneuerungswerber ist insofern zuzustimmen, als Paragraph 258, Absatz eins, erster Satz StPO – nach Maßgabe des Grundsatzes der Öffentlichkeit vergleiche Artikel 6, Absatz eins, erster Satz MRK, Paragraph 12, StPO) – auch prozessuale Umstände erfasst, die entscheidende Tatsachen betreffen und solcherart die Schuldfrage beeinflussen (Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 252, Rz 126; Ratz, WK-StPO Paragraph 288, Rz 40 ff; zur Vorgangsweise im Rechtsmittelverfahren vergleiche RIS-Justiz RS0100178 [T12]; 13 Os 19/08f). Das Vorbringen des Erneuerungswerbers geht jedoch von Vornherein ins Leere, weil die Aussage des Zeugen K* in ON 2.4 samt der darin enthaltenen Erklärung des Genannten, sich dem Verfahren als Privatbeteiligter anzuschließen (ON 2.4, 3), mit Zustimmung von Ankläger und Angeklagtem gemäß Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO verlesen (ON 24.4, 17) sowie „der Privatbeteiligtenanschluss“ gemäß Paragraph 252, Absatz 2 a, StPO einverständlich vorgetragen wurde (ON 24.4, 19), sodass die damit erteilte Ermächtigung zur Strafverfolgung (Paragraph 92, Absatz 2, letzter Satz StPO) in der Hauptverhandlung iSd Paragraph 258, Absatz eins, StPO vorgekommen ist.

[6] Die Ausführungen des Erneuerungswerbers zu den Tatbeständen nach Paragraph 205 und Paragraph 205 a, StGB sind einer inhaltlichen Erwiderung im Rahmen der gegenständlichen Entscheidung ebenso wenig zugänglich wie die Behauptung, die für das weitere Verfahren geäußerte Rechtsansicht des Oberlandesgerichts zur Frage einer Strafbarkeit nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB verstoße gegen das in Artikel 8, MRK verbürgte Recht auf einvernehmliche sexuelle Kontakte.

[7] Der Erneuerungsantrag war daher bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 363 b, Absatz 2, StPO).

Textnummer

E143141

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0140OS00076.24V.1216.000

Im RIS seit

27.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024

Dokumentnummer

JJT_20241216_OGH0002_0140OS00076_24V0000_000