Gründe:
[1] Mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 5. März 2024, GZ 13 Hv 5/24h-24.5, wurde * P* gemäß § 259 Z 3 StPO vom Vorwurf freigesprochen, er habe in W* mit * K* gegen dessen Willen eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung vorgenommen, indem er ihn mit seinem Einverständnis ans Bett fesselte, ihm eine Augenbinde umlegte und ihm sodann vortäuschte, eine Prostituierte würde nunmehr den Oralverkehr an ihm vollziehen, wobei er tatsächlich selbst den Oralverkehr an K* vollzog, und zwar zu einem Zeitpunkt [1] Mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 5. März 2024, GZ 13 Hv 5/24h-24.5, wurde * P* gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO vom Vorwurf freigesprochen, er habe in W* mit * K* gegen dessen Willen eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung vorgenommen, indem er ihn mit seinem Einverständnis ans Bett fesselte, ihm eine Augenbinde umlegte und ihm sodann vortäuschte, eine Prostituierte würde nunmehr den Oralverkehr an ihm vollziehen, wobei er tatsächlich selbst den Oralverkehr an K* vollzog, und zwar zu einem Zeitpunkt
A./ zwischen 1. August und 30. September 2018;
B./ zwischen 1. und 31. Oktober 2018.
[2] Das Erstgericht verneinte bereits die Verwirklichung des objektiven Tatbestands nach § 205a Abs 1 StGB, traf Feststellungen in Richtung des Vergehens der Täuschung nach § 108 Abs 1 StGB und hielt dazu fest, zu Unrecht davon ausgegangen zu sein, dass eine Ermächtigung des K* zur Strafverfolgung nicht vorliege (ON 24.5, 4, 7 f). [2] Das Erstgericht verneinte bereits die Verwirklichung des objektiven Tatbestands nach Paragraph 205 a, Absatz eins, StGB, traf Feststellungen in Richtung des Vergehens der Täuschung nach Paragraph 108, Absatz eins, StGB und hielt dazu fest, zu Unrecht davon ausgegangen zu sein, dass eine Ermächtigung des K* zur Strafverfolgung nicht vorliege (ON 24.5, 4, 7 f).
[3] Soweit im Verfahren über den Erneuerungsantrag von Relevanz, gab das Oberlandesgericht Wien der dagegen erhobenen Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Nichtigkeit mit Urteil vom 8. Juli 2024, AZ 20 Bs 193/24i (ON 30.1), Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Das Berufungsgericht führte (unter Verweis auf ON 2.3, 3, ON 2.4, 3, und ON 24.4) aus, dass mit Blick auf die Erklärung des K*, sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anzuschließen, eine Ermächtigung des Genannten „zur Strafverfolgung iSd § 108 Abs 3 StGB im Zeitpunkt der Urteilsfällung“ vorgelegen und diese prozessuale Tatsache dem Akt zu entnehmen sei, ohne dass der lediglich auf Beweismittel abzielende § 258 Abs 1 StPO zum Tragen kommen würde. Im Übrigen sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts eine Strafbarkeit nach § 205 Abs 1 StGB in Betracht zu ziehen. [3] Soweit im Verfahren über den Erneuerungsantrag von Relevanz, gab das Oberlandesgericht Wien der dagegen erhobenen Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Nichtigkeit mit Urteil vom 8. Juli 2024, AZ 20 Bs 193/24i (ON 30.1), Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Das Berufungsgericht führte (unter Verweis auf ON 2.3, 3, ON 2.4, 3, und ON 24.4) aus, dass mit Blick auf die Erklärung des K*, sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anzuschließen, eine Ermächtigung des Genannten „zur Strafverfolgung iSd Paragraph 108, Absatz 3, StGB im Zeitpunkt der Urteilsfällung“ vorgelegen und diese prozessuale Tatsache dem Akt zu entnehmen sei, ohne dass der lediglich auf Beweismittel abzielende Paragraph 258, Absatz eins, StPO zum Tragen kommen würde. Im Übrigen sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts eine Strafbarkeit nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB in Betracht zu ziehen.
[4] Dagegen richtet sich der am 3. August 2024 beim Obersten Gerichtshof eingebrachte, nicht auf ein Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gestützte Antrag des P* auf Erneuerung des Verfahrens gemäß § 363a StPO. Darin behauptet er eine Verletzung in seinem Recht auf ein faires Verfahren nach Art 6 MRK, weil das Oberlandesgericht das freisprechende Urteil ausschließlich unter Berücksichtigung der Anschlusserklärungen in ON 2.3 und ON 2.4 aufgehoben habe, welche jedoch in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen seien. [4] Dagegen richtet sich der am 3. August 2024 beim Obersten Gerichtshof eingebrachte, nicht auf ein Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gestützte Antrag des P* auf Erneuerung des Verfahrens gemäß Paragraph 363 a, StPO. Darin behauptet er eine Verletzung in seinem Recht auf ein faires Verfahren nach Artikel 6, MRK, weil das Oberlandesgericht das freisprechende Urteil ausschließlich unter Berücksichtigung der Anschlusserklärungen in ON 2.3 und ON 2.4 aufgehoben habe, welche jedoch in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen seien.