Die vom Angeklagten dagegen aus den Z 4, 5 a, 9 lit a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist schon insoweit begründet, als sie sich mit dem zuletzt angeführten Nichtigkeitsgrund gegen die rechtliche Annahme des Erstgerichtes wendet, der Angeklagte habe das Maß der zulässigen Verteidigung überschritten.Die vom Angeklagten dagegen aus den Ziffer 4, 5, a, 9 Litera a und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist schon insoweit begründet, als sie sich mit dem zuletzt angeführten Nichtigkeitsgrund gegen die rechtliche Annahme des Erstgerichtes wendet, der Angeklagte habe das Maß der zulässigen Verteidigung überschritten.
Notwendig im Sinne des § 3 Abs 1 StGB ist eine Verteidigungshandlung, die - zwar aus der Situation des Angeklagten ("ex ante") gesehen (ÖJZ-LSK 1983/18 zu § 3 StGB), jedoch unter Zugrundelegung objektiver Beurteilungskriterien - zur verläßlichen Abwehr des Angriffes erforderlich war. Solcherart bildet die Notwendigkeit der Abwehr auch die obere Grenze der von Rechts wegen zulässigen Gegenwehr, deren Maß sich regelmäßig nach Art und Intensität des abzuwehrenden Angriffes, und der Gefährlichkeit des Angreifers sowie den zur Abwehr zur Verfügung stehenden Mitteln bestimmt (ÖJZ-LSK 1978/261 und 1981/66, beide zu § 3 StGB; EvBl 1983/134; Steininger ÖJZ 1980, 230 und Burgstaller ebd 241). Von diesen Grundsätzen ausgehend kann bei der gegebenen Sachlage im inkriminierten Verhalten des Angeklagten eine das Maß verläßlicher Abwehr überschreitende Reaktion nicht erblickt werden. Sah sich doch der bereits schwer verletzte Angeklagte in einer festgestelltermaßen ausweglosen Situation weiteren tätlichen Angriffshandlungen eines hartnäckigen Widersachers ausgesetzt, über dessen Gefährlichkeit er mit dem Beifügen informiert worden war, daß N*** "immer etwas eingesteckt" habe (US 8). Wenn er, in Angst, ja in Panik, geraten (US 6), unter diesen Umständen, die eine Fortsetzung der Attacke und damit eine weitere nicht unerhebliche Beeinträchtigung seiner körperlichen Unversehrtheit befürchten ließen - obwohl Rechtshänder - mit seiner linken Hand (US 14) ein auf der Theke befindliches (im Zweifel noch unzerbrochenes) Trinkglas ergriff und damit "in Richtung N***'S Halsbereich fuhr" (US 5), kann darin - der Ansicht des Erstgerichtes zuwider - eine Überschreitung der Grenzen notwendiger Verteidigung nicht erblickt werden.Notwendig im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, StGB ist eine Verteidigungshandlung, die - zwar aus der Situation des Angeklagten ("ex ante") gesehen (ÖJZ-LSK 1983/18 zu Paragraph 3, StGB), jedoch unter Zugrundelegung objektiver Beurteilungskriterien - zur verläßlichen Abwehr des Angriffes erforderlich war. Solcherart bildet die Notwendigkeit der Abwehr auch die obere Grenze der von Rechts wegen zulässigen Gegenwehr, deren Maß sich regelmäßig nach Art und Intensität des abzuwehrenden Angriffes, und der Gefährlichkeit des Angreifers sowie den zur Abwehr zur Verfügung stehenden Mitteln bestimmt (ÖJZ-LSK 1978/261 und 1981/66, beide zu Paragraph 3, StGB; EvBl 1983/134; Steininger ÖJZ 1980, 230 und Burgstaller ebd 241). Von diesen Grundsätzen ausgehend kann bei der gegebenen Sachlage im inkriminierten Verhalten des Angeklagten eine das Maß verläßlicher Abwehr überschreitende Reaktion nicht erblickt werden. Sah sich doch der bereits schwer verletzte Angeklagte in einer festgestelltermaßen ausweglosen Situation weiteren tätlichen Angriffshandlungen eines hartnäckigen Widersachers ausgesetzt, über dessen Gefährlichkeit er mit dem Beifügen informiert worden war, daß N*** "immer etwas eingesteckt" habe (US 8). Wenn er, in Angst, ja in Panik, geraten (US 6), unter diesen Umständen, die eine Fortsetzung der Attacke und damit eine weitere nicht unerhebliche Beeinträchtigung seiner körperlichen Unversehrtheit befürchten ließen - obwohl Rechtshänder - mit seiner linken Hand (US 14) ein auf der Theke befindliches (im Zweifel noch unzerbrochenes) Trinkglas ergriff und damit "in Richtung N***'S Halsbereich fuhr" (US 5), kann darin - der Ansicht des Erstgerichtes zuwider - eine Überschreitung der Grenzen notwendiger Verteidigung nicht erblickt werden.
Wenn das Schöffengericht in diesem Zusammenhang vermeint, "ein Stechen bzw Kratzen in eine minder gefährliche Körperregion wäre noch angemessen gewesen", ist dem zu erwidern, daß unzureichende Abwehrhandlungen erfahrungsgemäß häufig dazu führen, die Angriffslust gewalttätiger Personen noch zu steigern und damit die für den Angegriffenen gegebene Gefahrenlage zu verschärfen, weshalb schon von einem objektiven Standpunkt her gesehen die Forderung, ein an sich zulässiges Abwehrmittel müsse unter detaillierter Berücksichtigung aller denkbaren Folgen für den Angreifer graduell abgestuft eingesetzt werden, der erforderlichen Lebensnähe entbehrt (vgl hiezu SSt 43/50, ÖJZ-LSK 1981/66 zu § 3 StGB sowie EvBl 1983/134, 1986/42 und 1987/158), ganz abgesehen davon, daß das Fordern einer derart "dosierten" Abwehrhandlung bei den gegebenen Umständen - der bereits schwer verletzte und in Panik geratene Angeklagte hatte sich in Sekundenschnelle zu entscheiden - die Grenzen der Zumutbarkeit ersichtlich überschreitet. Da sonach der Angeklagte im gegebenen Fall die Grenzen angemessener Verteidigung nicht überschritt, ihm also auch fahrlässiger Notwehrexzeß nicht anzulasten ist, war er in Stattgebung seiner Nichtigkeitsbeschwerde freizusprechen und mit seiner Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen.Wenn das Schöffengericht in diesem Zusammenhang vermeint, "ein Stechen bzw Kratzen in eine minder gefährliche Körperregion wäre noch angemessen gewesen", ist dem zu erwidern, daß unzureichende Abwehrhandlungen erfahrungsgemäß häufig dazu führen, die Angriffslust gewalttätiger Personen noch zu steigern und damit die für den Angegriffenen gegebene Gefahrenlage zu verschärfen, weshalb schon von einem objektiven Standpunkt her gesehen die Forderung, ein an sich zulässiges Abwehrmittel müsse unter detaillierter Berücksichtigung aller denkbaren Folgen für den Angreifer graduell abgestuft eingesetzt werden, der erforderlichen Lebensnähe entbehrt vergleiche hiezu SSt 43/50, ÖJZ-LSK 1981/66 zu Paragraph 3, StGB sowie EvBl 1983/134, 1986/42 und 1987/158), ganz abgesehen davon, daß das Fordern einer derart "dosierten" Abwehrhandlung bei den gegebenen Umständen - der bereits schwer verletzte und in Panik geratene Angeklagte hatte sich in Sekundenschnelle zu entscheiden - die Grenzen der Zumutbarkeit ersichtlich überschreitet. Da sonach der Angeklagte im gegebenen Fall die Grenzen angemessener Verteidigung nicht überschritt, ihm also auch fahrlässiger Notwehrexzeß nicht anzulasten ist, war er in Stattgebung seiner Nichtigkeitsbeschwerde freizusprechen und mit seiner Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen.