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Entscheidung 14 Os 76/91×

Entscheidung 14 Os 76/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os76/91

Entscheidungsdatum

23.07.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23.Juli 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Frohner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Verantwortliche des Bezirksgerichtes Leibnitz wegen des Vergehens des Betruges nach Paragraphen 146, 147, StGB über die Beschwerde der Marianne und Maria H***** und des Franz S***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 6.Juni 1991, AZ 10 Bs 191/91, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Gründe:

Mit dem Beschluß vom 6.Juni 1991, AZ 10 Bs 191/91, hat das Oberlandesgericht Graz (neuerlich) eine Beschwerde gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 31. März 1989, GZ 17 römisch fünf r 2638/88-4, mit dem ein Antrag der Beschwerdeführer auf Einleitung der Voruntersuchung abgewiesen worden war, als unzulässig zurückgewiesen.

Die dagegen erhobene Beschwerde ist unzulässig.

Gegen Beschwerdeentscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz ist, abgesehen von den im Gesetz ausdrücklich und taxativ angeführten Ausnahmen, von denen keine vorliegt, ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nicht vorgesehen

vergleiche Mayerhofer-Rieder, StPO3, ENr 11 zu Paragraph 15 und ENr 1 ff zu Paragraph 16,).

Es war daher wie im Spruch zu erkennen.

Anmerkung

E27290

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0140OS00076.91.0723.000

Dokumentnummer

JJT_19910723_OGH0002_0140OS00076_9100000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung