Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Laszlo A***** (der Sache nach - § 21 Abs. 1 FinStrG) der (in der Zeit von März 1991 bis April 1992 in mehreren Angriffen begangenen) Finanzvergehen der gewerbsmäßigen (vgl. insbesondere US 2 und 7) Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs. 1 lit. a, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, teils als Bestimmungstäter nach § 11, zweiter Fall, FinStrG - mit einem jedenfalls den Urteilsgründen (US 6 und 8) zu entnehmenden strafbestimmenden Wertbetrag von 340.984 S - und der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG, teils als Bestimmungstäter nach § 11, zweiter Fall, FinStrG - mit einer sich gleichfalls aus den Urteilsgründen (US 8) ergebenden Bemessungsgrundlage gemäß §§ 44 Abs. 2, 46 Abs. 2 lit. b FinStrG von 327.466 S - schuldig erkannt und hiefür (unter überflüssiger, teils fehlerhafter Zitierung weiterer Bestimmungen im Ergebnis) nach §§ 21, 37 Abs. 2, 38 Abs. 1, 46 Abs. 2 lit. b FinStrG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 700.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu fünf Monaten Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Außerdem wurde auf Verfall der sichergestellten Monopolgegenstände (Zigaretten) und anstelle des nicht mehr vollziehbaren Verfalls auf die Strafe des Wertersatzes in der anteilsmäßigen Höhe von 111.000 S, im Uneinbringlichkeitsfall ein Monat Ersatzfreiheitsstrafe, erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Laszlo A***** (der Sache nach - Paragraph 21, Absatz eins, FinStrG) der (in der Zeit von März 1991 bis April 1992 in mehreren Angriffen begangenen) Finanzvergehen der gewerbsmäßigen vergleiche insbesondere US 2 und 7) Abgabenhehlerei nach Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG, teils als Bestimmungstäter nach Paragraph 11,, zweiter Fall, FinStrG - mit einem jedenfalls den Urteilsgründen (US 6 und 8) zu entnehmenden strafbestimmenden Wertbetrag von 340.984 S - und der Monopolhehlerei nach Paragraph 46, Absatz eins, Litera a, FinStrG, teils als Bestimmungstäter nach Paragraph 11,, zweiter Fall, FinStrG - mit einer sich gleichfalls aus den Urteilsgründen (US 8) ergebenden Bemessungsgrundlage gemäß Paragraphen 44, Absatz 2, 46, Absatz 2, Litera b, FinStrG von 327.466 S - schuldig erkannt und hiefür (unter überflüssiger, teils fehlerhafter Zitierung weiterer Bestimmungen im Ergebnis) nach Paragraphen 21, 37, Absatz 2, 38, Absatz eins, 46, Absatz 2, Litera b, FinStrG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 700.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu fünf Monaten Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Außerdem wurde auf Verfall der sichergestellten Monopolgegenstände (Zigaretten) und anstelle des nicht mehr vollziehbaren Verfalls auf die Strafe des Wertersatzes in der anteilsmäßigen Höhe von 111.000 S, im Uneinbringlichkeitsfall ein Monat Ersatzfreiheitsstrafe, erkannt.