Fallbezogen lagen nämlich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, daß Robert H***** nicht bloß vorübergehend unbekannten Aufenthaltes, also überhaupt unauffindbar war und sein persönliches Erscheinen füglich nicht bewirkstelligt werden konnte:
Er hatte unter seiner einzigen aktenkundigen Anschrift, an der er seit 24.September 1996 aufrecht gemeldet ist (ON 51), sowohl im Dezember 1996 als auch im Jänner 1997 Zeugenladungen im Vorverfahren persönlich übernommen (S 3 c, 3 c verso), ihnen allerdings nicht Folge geleistet. Aufgrund eines Dauervorführungsbefehls konnte er jedoch nach zahlreichen Hauserhebungen am 19.Jänner 1997 angehalten und am nächsten Tag vom Untersuchungsrichter einvernommen werden. Die Ladung zur Hauptverhandlung wurde durch Hinterlegung an seiner Wohnadresse bewirkt (Rückschein bei ON 40), wobei kein bezüglicher Postfehlbericht im Akt erliegt. Darüber hinaus wurde er am 8.März 1997 von einem Beamten des für seinen Wohnsitz zuständigen Bezirkspolizeikommissariates persönlich über den Hauptverhandlungstermin informiert, nachdem er zufällig auf der Straße angetroffen worden war. In der über diesen Vorgang errichteten Niederschrift versprach er, den Termin einzuhalten (S 227). Nachdem Robert H***** dennoch zur Hauptverhandlung nicht erschienen war, ordnete der Vorsitzende dessen sofortige Vorführung unter Einschluß schonender Öffnung der Wohnungstüre an. Der Zeuge wurde jedoch von den intervenierenden Polizeibeamten nicht angetroffen. Da aus der Wohnung keine Geräusche drangen und Nachbarn keine zweckdienlichen Angaben über den Aufenthalt des Genannten machen konnten, wurde von einer gewaltsamen Öffnung der Wohnung Abstand genommen (S 247).
Die Frage, wann die Suche nach einem Zeugen aufgegeben, sein Aufenthalt damit als unbekannt angesehen und sein persönliches Erscheinen daher füglich nicht bewerkstelligt werden kann, sonach die Verlesung seiner früheren (nicht kontradiktorisch zustandegekommenen) Aussagen zulässig ist (§ 252 Abs 1 Z 1 StPO), kann immer nur nach Lage des konkreten Einzelfalles beurteilt werden. Im allgemeinen läßt sich nur die Regel aufstellen, daß diese Verlesungsvoraussetzungen umso restriktiver zu handhaben sind, je wichtiger der fragliche Zeugenbeweis für die Wahrheitsfindung ist und je schwerer der dem Angeklagten zur Last liegende Vorwurf wiegt.Die Frage, wann die Suche nach einem Zeugen aufgegeben, sein Aufenthalt damit als unbekannt angesehen und sein persönliches Erscheinen daher füglich nicht bewerkstelligt werden kann, sonach die Verlesung seiner früheren (nicht kontradiktorisch zustandegekommenen) Aussagen zulässig ist (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO), kann immer nur nach Lage des konkreten Einzelfalles beurteilt werden. Im allgemeinen läßt sich nur die Regel aufstellen, daß diese Verlesungsvoraussetzungen umso restriktiver zu handhaben sind, je wichtiger der fragliche Zeugenbeweis für die Wahrheitsfindung ist und je schwerer der dem Angeklagten zur Last liegende Vorwurf wiegt.
Bei Anlegung dieses Maßstabes hätte das Erstgericht ungeachtet der geschilderten bisherigen Schwierigkeiten bei der Auffindung des Zeugen Robert H***** angesichts des Umstandes, daß es sich um den einzigen (aussagebereiten) Tatzeugen handelt, dessen Verläßlichkeit nach der Aktenlage zudem nicht unproblematisch ist, und mit Rücksicht auf die aktuelle Strafdrohung des ersten Strafsatzes des § 143 StGB (iVm § 39 StGB) einen weiteren, entsprechend intensiveren Versuch zur Stelligmachung unternehmen müssen und sich nicht mit der Verlesung der aussagen aus dem Vorverfahren begnügen dürfen.Bei Anlegung dieses Maßstabes hätte das Erstgericht ungeachtet der geschilderten bisherigen Schwierigkeiten bei der Auffindung des Zeugen Robert H***** angesichts des Umstandes, daß es sich um den einzigen (aussagebereiten) Tatzeugen handelt, dessen Verläßlichkeit nach der Aktenlage zudem nicht unproblematisch ist, und mit Rücksicht auf die aktuelle Strafdrohung des ersten Strafsatzes des Paragraph 143, StGB in Verbindung mit Paragraph 39, StGB) einen weiteren, entsprechend intensiveren Versuch zur Stelligmachung unternehmen müssen und sich nicht mit der Verlesung der aussagen aus dem Vorverfahren begnügen dürfen.
Damit wurde nicht nur der Beschwerdeführer insofern in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt, als es ihm nicht möglich war, Fragen an diesen Belastungszeugen zu stellen (Art 6 Abs 3 lit d MRK), sondern auch den Geschworenen verwehrt, sich bei der - fallbezogen schmalen Entscheidungsgrundlage - einen persönlichen Eindruck von diesem zu verschaffen.Damit wurde nicht nur der Beschwerdeführer insofern in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt, als es ihm nicht möglich war, Fragen an diesen Belastungszeugen zu stellen (Artikel 6, Absatz 3, Litera d, MRK), sondern auch den Geschworenen verwehrt, sich bei der - fallbezogen schmalen Entscheidungsgrundlage - einen persönlichen Eindruck von diesem zu verschaffen.
Die solcherart erforderliche Aufhebung des Schuldspruchs wegen schweren Raubes (§ 285 e StPO) macht eine Erörterung der weiteren Beschwerdeargumente entbehrlich.Die solcherart erforderliche Aufhebung des Schuldspruchs wegen schweren Raubes (Paragraph 285, e StPO) macht eine Erörterung der weiteren Beschwerdeargumente entbehrlich.
Auch die Berufung des Angeklagten ist im Hinblick auf die Mitaufhebung des Strafausspruchs gegenstandslos.
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.
Für den zweiten Rechtsgang wird auf die Möglichkeit einer kontradiktorischen Vernehmung (§ 162 a StPO) des Zeugen Robert H***** im Zwischenverfahren - die übrigens schon im Vorverfahren angezeigt gewesen wäre -, auf die allfällige Zweckmäßigkeit einer Verfahrensausscheidung (§ 57 StPO) zur Haftverkürzung und auf die Notwendigkeit verwiesen, das im ersten Rechtsgang der Zeugin Birgit G***** gewährte Entschlagungsrecht (§ 152 Abs 1 Z 1 und 2 StPO) kritisch zu hinterfragen.Für den zweiten Rechtsgang wird auf die Möglichkeit einer kontradiktorischen Vernehmung (Paragraph 162, a StPO) des Zeugen Robert H***** im Zwischenverfahren - die übrigens schon im Vorverfahren angezeigt gewesen wäre -, auf die allfällige Zweckmäßigkeit einer Verfahrensausscheidung (Paragraph 57, StPO) zur Haftverkürzung und auf die Notwendigkeit verwiesen, das im ersten Rechtsgang der Zeugin Birgit G***** gewährte Entschlagungsrecht (Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO) kritisch zu hinterfragen.