Der Verfahrensrüge (Z 3) zuwider steht die Verlesung des Protokolls über die Zeugenaussage der Bjanka L***** (vom 5. April 1995 vor dem Amtsgericht Laufen als Rechtshilfegericht, ON 5) in der Hauptverhandlung vom 5. Feber 1999 (S 301 f/V) mit § 252 Abs 1 Z 1 StPO im Einklang. Denn die in Deutschland wohnhafte Zeugin (vgl auch ihre weiteren zeugenschaftlichen Einvernahmen durch das Amtsgericht Laufen vom 28. Mai 1998, ON 116 und vom 7. April 1997, GZ 16 Vr 2230/95-31 des Landesgerichtes Linz) weigerte sich nach zweimaligem Fernbleiben (ON 145, 158) in Hinkunft einer gerichtlichen Zeugenladung im Inland Folge zu leisten (S 301 f/V). Damit lagen aber - weil eine im Ausland aufhältige Zeugin zum Erscheinen vor dem inländischen Gericht nicht verhalten werden kann - hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass ihr persönliches Erscheinen füglich nicht zu bewerkstelligen war (vgl hiezu auch Mayerhofer StPO4 § 281 Abs 1 Z 4 E 105d).Der Verfahrensrüge (Ziffer 3,) zuwider steht die Verlesung des Protokolls über die Zeugenaussage der Bjanka L***** (vom 5. April 1995 vor dem Amtsgericht Laufen als Rechtshilfegericht, ON 5) in der Hauptverhandlung vom 5. Feber 1999 (S 301 f/V) mit Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO im Einklang. Denn die in Deutschland wohnhafte Zeugin vergleiche auch ihre weiteren zeugenschaftlichen Einvernahmen durch das Amtsgericht Laufen vom 28. Mai 1998, ON 116 und vom 7. April 1997, GZ 16 römisch fünf r 2230/95-31 des Landesgerichtes Linz) weigerte sich nach zweimaligem Fernbleiben (ON 145, 158) in Hinkunft einer gerichtlichen Zeugenladung im Inland Folge zu leisten (S 301 f/V). Damit lagen aber - weil eine im Ausland aufhältige Zeugin zum Erscheinen vor dem inländischen Gericht nicht verhalten werden kann - hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass ihr persönliches Erscheinen füglich nicht zu bewerkstelligen war vergleiche hiezu auch Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, E 105d).
Indem der Beschwerdeführer die in Rede stehende - gegen den Widerspruch des Verteidigers erfolgte (S 301/V) - Verlesung unter dem Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO nochmals rügt, ist er auf vorstehende Ausführungen zu verweisen, weil durch eine prozessordnungsgemäße Verlesung der Aussage Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt werden konnten.Indem der Beschwerdeführer die in Rede stehende - gegen den Widerspruch des Verteidigers erfolgte (S 301/V) - Verlesung unter dem Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO nochmals rügt, ist er auf vorstehende Ausführungen zu verweisen, weil durch eine prozessordnungsgemäße Verlesung der Aussage Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt werden konnten.
Dem Antrag auf neuerliche Ladung der Zeugin Bjanka L***** (zur Hauptverhandlung im Inland; eine abermalige Vernehmung der Zeugin im Rechtshilfeweg wurde vom Angeklagten nicht verlangt) zum Beweis (unter anderem) dafür, dass die vom Angeklagten "genannten Gelder an die Firma T***** weitergeleitet wurden", "dass die geschäftliche Führung der Firma T***** in den Händen von Frau Bjanka L***** lag" und "dass es Usus war, den Vertragspartnern der Firma T***** mitzuteilen, dass die Ware verkauft werden muss mit einem Rückgaberecht von vier Wochen" (S 301/V), verfiel schon deshalb zu Recht der Abweisung, weil - wie dargelegt wurde - das Erscheinen der im Ausland aufhältigen Zeugin vor dem inländischen Gericht nicht erzwingbar ist und die Beweisaufnahme daher undurchführbar war.
In seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt wurde der Angeklagte auch durch die Ablehnung der Vernehmung des Zeugen Peter K***** zum Beweis dafür, dass ihm "bewußt war, dass er diesen Kaufvertrag bei Rückgabe der Waren binnen 4 Wochen rückgängig machen kann, was in weiterer Folge geschehen ist" sowie der Zeugen Erwin L*****, Verena H***** (richtig: Verene H*****), Leopold Hi***** und Monika S*****, die bekunden sollten, gewusst zu haben, "dass sie bei Rückgabe der Waren innerhalb von 4 Wochen den Kaufpreis retourniert erhalten" würden (S 303/V). Denn zum einen liegt dem Angeklagten ein Betrug zum Nachteil des Peter K***** gar nicht zur Last, weshalb der Gestaltung eines mit diesem eingegangenen Vertragsverhältnisses für die Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes keine Bedeutung zukommt. Zum anderen wurden bei der Antragstellung auf Vernehmung der vorangeführten übrigen Zeugen, die im Vorverfahren (gleichfalls) übereinstimmend vom bloßen Erlag einer Kaution für die Überlassung von Demonstrationsmaterial gesprochen haben (vgl ON 48 iVm S 156 f/III; ON 52 iVm S 144/II; ON 59 iVm S 221 b/III; ON 111 iVm S 89/II), weder Gründe für nunmehr zu erwartende gegenteilige Depositionen der Genannten noch dafür angeführt, inwieweit das genannte Beweisthema zu sachdienlicher Verbreiterung der Entscheidungsgrundlagen zugunsten des Angeklagten dienlich sein sollte, sodass schon die formellen Voraussetzungen eines als Grundlage einer Mängelrüge geeigneten Beweisantrages fehlten.In seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt wurde der Angeklagte auch durch die Ablehnung der Vernehmung des Zeugen Peter K***** zum Beweis dafür, dass ihm "bewußt war, dass er diesen Kaufvertrag bei Rückgabe der Waren binnen 4 Wochen rückgängig machen kann, was in weiterer Folge geschehen ist" sowie der Zeugen Erwin L*****, Verena H***** (richtig: Verene H*****), Leopold Hi***** und Monika S*****, die bekunden sollten, gewusst zu haben, "dass sie bei Rückgabe der Waren innerhalb von 4 Wochen den Kaufpreis retourniert erhalten" würden (S 303/V). Denn zum einen liegt dem Angeklagten ein Betrug zum Nachteil des Peter K***** gar nicht zur Last, weshalb der Gestaltung eines mit diesem eingegangenen Vertragsverhältnisses für die Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes keine Bedeutung zukommt. Zum anderen wurden bei der Antragstellung auf Vernehmung der vorangeführten übrigen Zeugen, die im Vorverfahren (gleichfalls) übereinstimmend vom bloßen Erlag einer Kaution für die Überlassung von Demonstrationsmaterial gesprochen haben vergleiche ON 48 in Verbindung mit S 156 f/III; ON 52 in Verbindung mit S 144/II; ON 59 in Verbindung mit S 221 b/III; ON 111 in Verbindung mit S 89/II), weder Gründe für nunmehr zu erwartende gegenteilige Depositionen der Genannten noch dafür angeführt, inwieweit das genannte Beweisthema zu sachdienlicher Verbreiterung der Entscheidungsgrundlagen zugunsten des Angeklagten dienlich sein sollte, sodass schon die formellen Voraussetzungen eines als Grundlage einer Mängelrüge geeigneten Beweisantrages fehlten.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider ist eine exakte Eingrenzung der Zeiträume, in denen der Angeklagte formell bestellter handelsrechtlicher Geschäftsführer oder Prokurist war, im Hinblick auf seine vom Erstgericht festgestellte Tätigkeit als faktischer Geschäftsführer während des gesamten Tatzeitraumes nicht entscheidungswesentlich und daher auch nicht erörterungsbedürftig.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider ist eine exakte Eingrenzung der Zeiträume, in denen der Angeklagte formell bestellter handelsrechtlicher Geschäftsführer oder Prokurist war, im Hinblick auf seine vom Erstgericht festgestellte Tätigkeit als faktischer Geschäftsführer während des gesamten Tatzeitraumes nicht entscheidungswesentlich und daher auch nicht erörterungsbedürftig.
Die bekämpften Konstatierungen über die faktische Ausübung der Geschäftsführertätigkeit durch den Angeklagten und die dabei von ihm verübten Betrugshandlungen hat das Erstgericht hinwieder mit logisch und empirisch einwandfreier Begründung aus den Depositionen der vernommenen Zeugen und den oben erwähnten Angaben der Bjanka L***** vor dem Amtsgericht Laufen (unter Berücksichtigung der von dieser geschilderten Verhaltensweisen des Genannten) abgeleitet.
Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der "Abwicklung" einzelner Vertragsabschlüsse durch die Zeugin Sabine Sch*****. Denn auch sämtliche in der Beschwerde angeführten Zeugen haben eine maßgebliche Einflussnahme des Angeklagten auf das Zustandekommen und die Gestaltung der mit ihnen abgeschlossenen Verträge bekundet (vgl insb S 138, 140, 143, 263, 267, 278, 282, 288 und 290 ff/V; siehe dazu auch S 389/III, wonach Sabine Sch***** mit dem Zeugen Raimund C***** zunächst bloß ein "bewilligungspflichtiges" Bewerbungsschreiben aufgenommen hat). Überdies stellt die Beschwerde lediglich auf Einzelpassagen aus dem Vorbringen der Sabine Sch***** ab und übergeht deren abschließende Bekundung, selbständige Vertragsabschlüsse erst nach vorbereitender Kontaktierung der Interessenten durch den Angeklagten, der ihrer Meinung nach die maßgeblichen Entscheidungen getroffen hat, durchgeführt zu haben (S 158, 160/V). Einer zusätzlichen Erörterung der von der Beschwerde ins Treffen geführten Detailaussagen bedurfte es angesichts des Gebotes zur Abfassung der Entscheidungsgründe in gedrängter Darstellung (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht.Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der "Abwicklung" einzelner Vertragsabschlüsse durch die Zeugin Sabine Sch*****. Denn auch sämtliche in der Beschwerde angeführten Zeugen haben eine maßgebliche Einflussnahme des Angeklagten auf das Zustandekommen und die Gestaltung der mit ihnen abgeschlossenen Verträge bekundet vergleiche insb S 138, 140, 143, 263, 267, 278, 282, 288 und 290 ff/V; siehe dazu auch S 389/III, wonach Sabine Sch***** mit dem Zeugen Raimund C***** zunächst bloß ein "bewilligungspflichtiges" Bewerbungsschreiben aufgenommen hat). Überdies stellt die Beschwerde lediglich auf Einzelpassagen aus dem Vorbringen der Sabine Sch***** ab und übergeht deren abschließende Bekundung, selbständige Vertragsabschlüsse erst nach vorbereitender Kontaktierung der Interessenten durch den Angeklagten, der ihrer Meinung nach die maßgeblichen Entscheidungen getroffen hat, durchgeführt zu haben (S 158, 160/V). Einer zusätzlichen Erörterung der von der Beschwerde ins Treffen geführten Detailaussagen bedurfte es angesichts des Gebotes zur Abfassung der Entscheidungsgründe in gedrängter Darstellung (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht.
Der Beschwerde zuwider ist es bei der umfassenden Einflussnahme auf die Geschäftstätigkeit durch den Angeklagten auch ohne Bedeutung, ob die Rücknahme von als Demonstrationsobjekt überlassenen Waren unmittelbar vom Angeklagten bzw formell seitens der Firma T***** verweigert wurde.
Dem angenommenen Ausmaß der Tätigkeit des Angeklagten als faktischer Geschäftsführer steht aber auch die formelle Beschränkung seiner Zeichnungsberechtigung für Firmenkonten (durch Mitzeichnungsberechtigte; siehe S 341/IV) nicht entgegen, weshalb zusätzliche Erörterungen über diesen Umstand entbehrlich waren (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO).Dem angenommenen Ausmaß der Tätigkeit des Angeklagten als faktischer Geschäftsführer steht aber auch die formelle Beschränkung seiner Zeichnungsberechtigung für Firmenkonten (durch Mitzeichnungsberechtigte; siehe S 341/IV) nicht entgegen, weshalb zusätzliche Erörterungen über diesen Umstand entbehrlich waren (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO).
Die Urteilskonstatierungen über die faktische Wertlosigkeit der den Mitarbeitern überlassenen Magnetfeldgeräte und die "Überteuerung" verschiedener Arzneien finden in den Gutachten der Sachverständigen Dipl. Ing. Peter Ke***** und Dr. Franz D***** Deckung (ON 113 und 103 sowie S 295 f/V). Dabei sind dem Angeklagten insbesondere die Ausführungen des Erstgenannten entgegenzuhalten, wonach die Geräte von einfachster Bauart waren, einen von anerkannten Therapiegeräten abweichenden Aufbau aufwiesen und nicht einmal eine geeignete Messeinrichtung zur Erfassung von Magnetfeldern besaßen (S 331/IV; 295/V). Im übrigen verkennt der Beschwerdeführer das Wesen des Begründungsmangels der Aktenwidrigkeit, wenn er diese in der Abweichung der Urteilsfeststellungen von Angaben aus der Einlassung des Angeklagten erblickt.
Mit den Einwendungen gegen die vom Erstgericht aus der gebotenen Gesamtsicht des angenommenen Tatverhaltens logisch und empirisch einwandfrei abgeleiteten Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (Handeln des Angeklagten mit Bereicherungsvorsatz sowie Vorliegen der Absichtlichkeit in Bezug auf die gewerbsmäßige Begehung) zeigt der Beschwerdeführer gleichfalls keinen formalen Begründungsmangel auf, sondern kritisiert der Sache nach lediglich unzulässigerweise die kollegialgerichtliche Beweiswürdigung.
Mit dem Hinweis schließlich auf seine freiwillige Rückkehr nach Deutschland beruft sich der Angeklagte neuerlich auf keinen für die Beurteilung des ihm angelasteten Betrugsverhaltens relevanten Umstand.
Indem der Beschwerdeführer in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) Feststellungen darüber vermisst, ob sich die Geschädigten ihrerseits an die getroffenen zivilrechtlichen Vereinbarungen über die Rückgabemöglichkeit der Demonstrationsware gehalten hatten und ihnen demgemäß überhaupt ein Rückforderungsanspruch zustand, übergeht er die Feststellungen der Tatrichter, dass - vom insoweit etwas anders gelagerten Fall G***** abgesehen (s US 6 unten) - jeweils eine Kaution vereinbart worden war und der Angeklagte in allen Fällen die Kontrahenten absichtlich täuschte, um sie "um die ihnen eingeräumte Möglichkeit der Rückgabe des Demonstrationsmaterials" und die erfolgreiche Rückforderung der Kaution zu bringen (insb US 6). Mangels Orientierung an den Urteilskonstatierungen ist daher die Rechtsrüge nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.Indem der Beschwerdeführer in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) Feststellungen darüber vermisst, ob sich die Geschädigten ihrerseits an die getroffenen zivilrechtlichen Vereinbarungen über die Rückgabemöglichkeit der Demonstrationsware gehalten hatten und ihnen demgemäß überhaupt ein Rückforderungsanspruch zustand, übergeht er die Feststellungen der Tatrichter, dass - vom insoweit etwas anders gelagerten Fall G***** abgesehen (s US 6 unten) - jeweils eine Kaution vereinbart worden war und der Angeklagte in allen Fällen die Kontrahenten absichtlich täuschte, um sie "um die ihnen eingeräumte Möglichkeit der Rückgabe des Demonstrationsmaterials" und die erfolgreiche Rückforderung der Kaution zu bringen (insb US 6). Mangels Orientierung an den Urteilskonstatierungen ist daher die Rechtsrüge nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.
Das gilt auch für den weiteren Beschwerdeeinwand, dem festgestellten Sachverhalt sei der Eintritt eines Vermögensschadens nicht zu entnehmen, weil weder der mangelnde Fortbestand der Firma T***** oder deren Zahlungsunfähigkeit noch ein erfolgloses Vorgehen gegen dieses Unternehmen im Klags- oder Exekutionsweg seitens eines Geschädigten hervorginge. Anstatt des notwendigen Vergleiches des Urteilssachverhaltes mit dem darauf anzuwendenden Strafgesetz setzt sich der Beschwerdeführer damit über die Konstatierungen der Tatrichter hinweg, wonach der Angeklagte die Vertragspartner in den vorliegenden Fällen stets betrügerisch zu der sie jeweils im betreffenden Ausmaß an ihrem Vermögen schädigenden Übergabe von Geldbeträgen tatsächlich veranlasste sowie - in einem Fall - zu veranlassen suchte (s insb US 6-8).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.