Die dagegen aus den Gründen der Z 5, 9 lit a, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die dagegen aus den Gründen der Ziffer 5, 9, Litera a,, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Welche konkreten entscheidenden Tatsachen unzureichend begründet sein sollen, wird in der Mängelrüge mit den pauschal auf die „auf S 5 bis 11“ getroffenen Feststellungen und die „als Beweiswürdigung überschriebenen Erwägungen (S 11 letzter Absatz bis 17 zweiter Absatz)“ bezogenen Behauptungen „reiner Scheinbegründung“ (Z 5 vierter Fall) und „wesentlicher Begründungsmängel, welche entscheidungswesentliche Tatsachen zum Gegenstand haben“, prozessordnungswidrig nicht deutlich und bestimmt dargelegt (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO).Welche konkreten entscheidenden Tatsachen unzureichend begründet sein sollen, wird in der Mängelrüge mit den pauschal auf die „auf S 5 bis 11“ getroffenen Feststellungen und die „als Beweiswürdigung überschriebenen Erwägungen (S 11 letzter Absatz bis 17 zweiter Absatz)“ bezogenen Behauptungen „reiner Scheinbegründung“ (Ziffer 5, vierter Fall) und „wesentlicher Begründungsmängel, welche entscheidungswesentliche Tatsachen zum Gegenstand haben“, prozessordnungswidrig nicht deutlich und bestimmt dargelegt (Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2, StPO).
Mit welchen Worten Feststellungen getroffen und begründet werden, ist - sofern dies deutlich und ohne Widerspruch geschieht - im Übrigen nicht Gegenstand der Mängelrüge, weshalb auch die Übernahme der Anklagebegründung in den Entscheidungsgründen, mit der sich das Erstgericht unmissverständlich identifiziert hat, den Nichtigkeitsgrund nicht herstellt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 396; RIS-Justiz RS0124017, RS0115236). Undeutliche oder widersprüchliche Begründung behauptet der Beschwerdeführer nicht. Inwiefern er durch die kritisierte Wiedergabe der Anklagebegründung „in seinem Recht auf ein faires Verfahren“ verletzt worden sein sollte, ist ebenso wenig verständlich wie der nicht näher konkretisierte Beschwerdehinweis, dass auch eine geständige Verantwortung des Angeklagten das Gericht nicht von der in § 2 Abs 2 StPO normierten Verpflichtung „zur amtswegigen Erforschung des Sachverhalts“ befreie.Mit welchen Worten Feststellungen getroffen und begründet werden, ist - sofern dies deutlich und ohne Widerspruch geschieht - im Übrigen nicht Gegenstand der Mängelrüge, weshalb auch die Übernahme der Anklagebegründung in den Entscheidungsgründen, mit der sich das Erstgericht unmissverständlich identifiziert hat, den Nichtigkeitsgrund nicht herstellt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 396; RIS-Justiz RS0124017, RS0115236). Undeutliche oder widersprüchliche Begründung behauptet der Beschwerdeführer nicht. Inwiefern er durch die kritisierte Wiedergabe der Anklagebegründung „in seinem Recht auf ein faires Verfahren“ verletzt worden sein sollte, ist ebenso wenig verständlich wie der nicht näher konkretisierte Beschwerdehinweis, dass auch eine geständige Verantwortung des Angeklagten das Gericht nicht von der in Paragraph 2, Absatz 2, StPO normierten Verpflichtung „zur amtswegigen Erforschung des Sachverhalts“ befreie.
Auch die Kritik an der eingangs der Beweiswürdigung vorgenommenen zusammenfassenden Auflistung sämtlicher aktenkundiger Beweismittel, darunter auch „die geständige Verantwortung des Angeklagten Christian K*****“ (statt Karl K*****“) und Aussagen von Zeugen, die nach dem Beschwerdestandpunkt „nicht gerichtlich und großteils auch nicht durch die ermittelnde Behörde vernommen wurden“ und teils bloß Angaben zu von der Anklage gar nicht umfassten Fakten machten, entzieht sich mangels Konkretisierung der mit diesem Einwand angesprochenen entscheidenden Tatsachen einer sachbezogenen Erwiderung. Zudem nimmt die Mängelrüge insoweit gesetzwidrig nicht Maß an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0119370) und ist daher von vornherein nicht geeignet, einen formalen Begründungsmangel aufzuzeigen. Die Tatrichter haben nämlich im Folgenden (jeweils unter Bezugnahme auf die umfassend geständige Verantwortung des Angeklagten und konkret angeführte, damit im Einklang stehende Beweismittel) zu jedem einzelnen Schuldspruch ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen sie zur Überzeugung von der Schuld des Angeklagten gelangten (US 12 bis 17).
Die in Betreff des Schuldspruchs wegen des Vergehens des Verstrickungsbruchs nach § 271 Abs 1 StGB (IV) behauptete Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) liegt nicht vor, weil der Angeklagte bei seiner Befragung durch die Kriminalpolizei angab, dass das in Rede stehende Fahrzeug „vom Gerichtsvollzieher Herrn G***** des Bezirksgerichts R***** gepfändet wurde“ (ON 7 S 15 f) und dies - dem die Erwägungen des Erstgerichts interpretativ erweiternden Beschwerdevorbringen zuwider - im Urteil nichts anderes zitiert wurde (US 16). Im Übrigen hat sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung „vollinhaltlich schuldig bekannt“ und die Richtigkeit der Anklagebegründung, somit auch die Kenntnis von der erfolgten Pfändung, ausdrücklich eingeräumt (ON 26 S 3).Die in Betreff des Schuldspruchs wegen des Vergehens des Verstrickungsbruchs nach Paragraph 271, Absatz eins, StGB (römisch vier) behauptete Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall) liegt nicht vor, weil der Angeklagte bei seiner Befragung durch die Kriminalpolizei angab, dass das in Rede stehende Fahrzeug „vom Gerichtsvollzieher Herrn G***** des Bezirksgerichts R***** gepfändet wurde“ (ON 7 S 15 f) und dies - dem die Erwägungen des Erstgerichts interpretativ erweiternden Beschwerdevorbringen zuwider - im Urteil nichts anderes zitiert wurde (US 16). Im Übrigen hat sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung „vollinhaltlich schuldig bekannt“ und die Richtigkeit der Anklagebegründung, somit auch die Kenntnis von der erfolgten Pfändung, ausdrücklich eingeräumt (ON 26 S 3).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zum Schuldspruch IV orientiert sich nicht am Verfahrensrecht. Indem sie unter Bezugnahme auf eine einzelne Urteilspassage (US 11) die Ansicht vertritt, es folge daraus „denklogisch“, dass der Angeklagte keine Kenntnis von den Verkaufsterminen haben konnte, verfehlt sie einerseits den gebotenen Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts mit dem festgestellten Sachverhalt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581) und leitet andererseits die darauf aufbauende Behauptung fehlender Strafbarkeit nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (RIS-Justiz RS0116565). Aus welchem Grund es nämlich der Subsumtion des festgestellten Täterverhaltens unter § 271 Abs 1 StGB entgegenstehen sollte, dass „das Vollstreckungsorgan zum Zeitpunkt der Pfändung bzw. der betreibende Gläubiger im Zeitpunkt der Antragstellung“ nach der - auf § 259 EO gestützten - Auffassung des Beschwerdeführers „jedenfalls die Möglichkeit gehabt hat, eine entsprechende Verwahrung durchzuführen“, die „auch durch Abnahme der Kennzeichen“ erfolgen hätte können, wird nicht erklärt.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zum Schuldspruch römisch vier orientiert sich nicht am Verfahrensrecht. Indem sie unter Bezugnahme auf eine einzelne Urteilspassage (US 11) die Ansicht vertritt, es folge daraus „denklogisch“, dass der Angeklagte keine Kenntnis von den Verkaufsterminen haben konnte, verfehlt sie einerseits den gebotenen Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts mit dem festgestellten Sachverhalt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581) und leitet andererseits die darauf aufbauende Behauptung fehlender Strafbarkeit nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (RIS-Justiz RS0116565). Aus welchem Grund es nämlich der Subsumtion des festgestellten Täterverhaltens unter Paragraph 271, Absatz eins, StGB entgegenstehen sollte, dass „das Vollstreckungsorgan zum Zeitpunkt der Pfändung bzw. der betreibende Gläubiger im Zeitpunkt der Antragstellung“ nach der - auf Paragraph 259, EO gestützten - Auffassung des Beschwerdeführers „jedenfalls die Möglichkeit gehabt hat, eine entsprechende Verwahrung durchzuführen“, die „auch durch Abnahme der Kennzeichen“ erfolgen hätte können, wird nicht erklärt.
Mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO sei festgehalten, dass die Urteilsannahmen, wonach der Angeklagte bei der behördlichen Pfändung des in Rede stehenden Fahrzeugs durch den Gerichtsvollzieher anwesend war, das Pfandobjekt vom Pfandort verbrachte, indem er es weiter verwendete, obwohl er wusste, dass er dies nicht durfte, das Vollstreckungsorgan - weder vor den Verkaufsterminen noch nach der Anzeigeerstattung - über den Verbleib des Pfandobjekts verständigte und dadurch verhinderte, dass die pfändende Behörde auf das genannte Fahrzeug zugreifen konnte (US 11, 16, 18), jedenfalls im Zusammenhalt mit dem zu deren Verdeutlichung heranzuziehenden (RIS-Justiz RS0117247) Urteilstenor den - unter dem Aspekt materiellrechtlicher Nichtigkeit maßgeblichen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19) - Willen der Tatrichter, die der vorgenommenen Subsumtion entsprechenden Feststellungen (vgl dazu Danek in WK² § 271 Rz 12 f und 14; Hochmayr/Schmoller, SbgK § 271 Rz 26) zu treffen, hinreichend zum Ausdruck bringen.Mit Blick auf Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO sei festgehalten, dass die Urteilsannahmen, wonach der Angeklagte bei der behördlichen Pfändung des in Rede stehenden Fahrzeugs durch den Gerichtsvollzieher anwesend war, das Pfandobjekt vom Pfandort verbrachte, indem er es weiter verwendete, obwohl er wusste, dass er dies nicht durfte, das Vollstreckungsorgan - weder vor den Verkaufsterminen noch nach der Anzeigeerstattung - über den Verbleib des Pfandobjekts verständigte und dadurch verhinderte, dass die pfändende Behörde auf das genannte Fahrzeug zugreifen konnte (US 11, 16, 18), jedenfalls im Zusammenhalt mit dem zu deren Verdeutlichung heranzuziehenden (RIS-Justiz RS0117247) Urteilstenor den - unter dem Aspekt materiellrechtlicher Nichtigkeit maßgeblichen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 19) - Willen der Tatrichter, die der vorgenommenen Subsumtion entsprechenden Feststellungen vergleiche dazu Danek in WK² Paragraph 271, Rz 12 f und 14; Hochmayr/Schmoller, SbgK Paragraph 271, Rz 26) zu treffen, hinreichend zum Ausdruck bringen.
Weshalb es zur rechtlichen Unterstellung des Sachverhalts unter Abs 2 erster Fall des § 153 StGB (Schuldspruch III) erforderlich gewesen wäre, neben der Feststellung, wonach der Beschwerdeführer der P***** GmbH durch die vom Schuldspruch III umfassten Taten einen Vermögensschaden von „3.013,38 Euro (s ON 12 zur Höhe der Kapitalforderung)“ zufügte (US 11), zusätzlich Konstatierungen dazu zu treffen, ob in der von der Geschädigten im Exekutionsverfahren betriebenen Forderung in Höhe von 3.031,20 Euro auch „Nebenforderungen (insbesonders Mahn- und Inkassogebühren)“ enthalten waren, erklärt die Subsumtionsrüge (Z 10) nicht.Weshalb es zur rechtlichen Unterstellung des Sachverhalts unter Absatz 2, erster Fall des Paragraph 153, StGB (Schuldspruch römisch drei) erforderlich gewesen wäre, neben der Feststellung, wonach der Beschwerdeführer der P***** GmbH durch die vom Schuldspruch römisch drei umfassten Taten einen Vermögensschaden von „3.013,38 Euro (s ON 12 zur Höhe der Kapitalforderung)“ zufügte (US 11), zusätzlich Konstatierungen dazu zu treffen, ob in der von der Geschädigten im Exekutionsverfahren betriebenen Forderung in Höhe von 3.031,20 Euro auch „Nebenforderungen (insbesonders Mahn- und Inkassogebühren)“ enthalten waren, erklärt die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) nicht.
Sofern mit dem Hinweis auf ein Schreiben der B***** GmbH vom 4. Juli 2008 der Sache nach unvollständige Begründung der Konstatierungen zur Schadenshöhe im Sinn der Z 5 zweiter Fall des § 281 Abs 1 StPO releviert werden soll, wird die Beschwerde ebenso nicht prozessordnungskonform ausgeführt, weil sie den Einwand fehlender Erörterung dieses Beweismittels nicht durch deutlichen Hinweis auf die konkrete Fundstelle in den (umfangreichen) Akten darlegt (RIS-Justiz RS0124172 [va T5]).Sofern mit dem Hinweis auf ein Schreiben der B***** GmbH vom 4. Juli 2008 der Sache nach unvollständige Begründung der Konstatierungen zur Schadenshöhe im Sinn der Ziffer 5, zweiter Fall des Paragraph 281, Absatz eins, StPO releviert werden soll, wird die Beschwerde ebenso nicht prozessordnungskonform ausgeführt, weil sie den Einwand fehlender Erörterung dieses Beweismittels nicht durch deutlichen Hinweis auf die konkrete Fundstelle in den (umfangreichen) Akten darlegt (RIS-Justiz RS0124172 [va T5]).
Im Übrigen übersieht der Nichtigkeitswerber, dass die Rechtsvertreter der Geschädigten in dem angesprochenen Schreiben ausdrücklich anführten, dass Karl K***** erst im Zuge des Exekutionsverfahrens Zahlungen im Betrag von 1.205,74 Euro leistete, womit eine Forderung von 3.179,16 Euro (darin enthalten 2.835,78 Euro Kapital) verblieb (ON 4 S 83 f).
Soweit in diesem Zusammenhang Feststellungen zu einem auf die Zufügung eines 3.000 Euro übersteigenden Schadens gerichteten Vorsatz vermisst werden, verfehlt die Beschwerde erneut den gesetzlichen Bezugspunkt (RIS-Justiz RS0099810), weil sie die entsprechenden Urteilsannahmen (US 11) übergeht.
Mit dem auf Z 11 (zweiter Fall) sowie - „aus advokatorischer Vorsicht“ - auch auf Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Einwand, das Erstgericht habe Beweisergebnisse zu einer über die getroffenen Feststellungen hinausgehenden Schadensgutmachung in Betreff des Schuldspruchs I/B/3 stillschweigend übergangen, wird bloß ein Berufungsvorbringen zur Darstellung gebracht (RIS-Justiz RS0116960).Mit dem auf Ziffer 11, (zweiter Fall) sowie - „aus advokatorischer Vorsicht“ - auch auf Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Einwand, das Erstgericht habe Beweisergebnisse zu einer über die getroffenen Feststellungen hinausgehenden Schadensgutmachung in Betreff des Schuldspruchs I/B/3 stillschweigend übergangen, wird bloß ein Berufungsvorbringen zur Darstellung gebracht (RIS-Justiz RS0116960).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.