[3] Dagegen richten sich die von F* aus Z 5 und 5a, von B* aus Z 5 und 9 lit a, jeweils des § 281 Abs 1 StPO, ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerden. Dagegen richten sich die von F* aus Ziffer 5 und 5 a, von B* aus Ziffer 5 und 9 Litera a,, jeweils des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerden.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten F*:
[4] Die Zuordnung des Sky-ECC-PIN „10IEAJ“ zum Beschwerdeführer stützte das Erstgericht unter anderem auf zahlreiche mit diesem versendete Audiodateien, „deren Inhalt eindeutig auf seine Person hindeuten“ (US 37). Dabei handelt es sich um die sachverhaltsmäßige Bejahung eines – wie die Rüge an anderer Stelle selbst einräumt – erst in Zusammenschau mit anderen und nicht für sich allein erheblichen Umstandes, die nicht Gegenstand der Mängelrüge (nominell Z 5 vierter, der Sache nach auch zweiter Fall) ist (RIS-Justiz RS0116737). Gleiches gilt für die vom weiteren Vorbringen in Frage gestellte „Authentizität“ der mit dem zugeordneten Mobiltelefon verschickten Fotos. Die Zuordnung des Sky-ECC-PIN „10IEAJ“ zum Beschwerdeführer stützte das Erstgericht unter anderem auf zahlreiche mit diesem versendete Audiodateien, „deren Inhalt eindeutig auf seine Person hindeuten“ (US 37). Dabei handelt es sich um die sachverhaltsmäßige Bejahung eines – wie die Rüge an anderer Stelle selbst einräumt – erst in Zusammenschau mit anderen und nicht für sich allein erheblichen Umstandes, die nicht Gegenstand der Mängelrüge (nominell Ziffer 5, vierter, der Sache nach auch zweiter Fall) ist (RIS-Justiz RS0116737). Gleiches gilt für die vom weiteren Vorbringen in Frage gestellte „Authentizität“ der mit dem zugeordneten Mobiltelefon verschickten Fotos.
[5] Da die Tatrichter die Verantwortung des Beschwerdeführers mit mängelfreier Begründung als unglaubwürdig verwarfen (US 36), waren sie nicht verhalten, auf ihren Inhalt näher einzugehen (RIS-Justiz RS0098642 T1).
[6] Dass es keinen Eintrag mit dem Namen des Beschwerdeführers im Gästeblatt des Hotels I* gab, wurde ohnehin festgestellt und beweiswürdigend erörtert (US 16 und 35), weshalb die diesbezüglich erhobene Kritik der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) ins Leere geht (RIS-Justiz RS0098646 T8). Dass es keinen Eintrag mit dem Namen des Beschwerdeführers im Gästeblatt des Hotels I* gab, wurde ohnehin festgestellt und beweiswürdigend erörtert (US 16 und 35), weshalb die diesbezüglich erhobene Kritik der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) ins Leere geht (RIS-Justiz RS0098646 T8).
[7] Der Einwand, das Erstgericht habe die Glaubwürdigkeit der Tatopfer Z* und T* mit offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) verneint, nimmt prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0119370) nicht Bezug auf die Gesamtheit der diesbezüglichen beweiswürdigenden Erwägungen (US 35 f). Der tatrichterliche Hinweis auf ein Foto, welches mit dem Tathergang in Einklang zu bringende Verletzungen von T* zeige (US 36), bildet – als per se nicht erheblich – abermals keinen gesetzlichen Bezugspunkt der Mängelrüge (erneut RIS-Justiz RS0116737). Der Einwand, das Erstgericht habe die Glaubwürdigkeit der Tatopfer Z* und T* mit offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) verneint, nimmt prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0119370) nicht Bezug auf die Gesamtheit der diesbezüglichen beweiswürdigenden Erwägungen (US 35 f). Der tatrichterliche Hinweis auf ein Foto, welches mit dem Tathergang in Einklang zu bringende Verletzungen von T* zeige (US 36), bildet – als per se nicht erheblich – abermals keinen gesetzlichen Bezugspunkt der Mängelrüge (erneut RIS-Justiz RS0116737).
[8] Mit Spekulationen zum Ursprung mit dem dem Beschwerdeführer zugeordneten Sky-ECC-PIN versendeter Fotos weckt die Tatsachenrüge (Z 5a) keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (RIS-Justiz RS0118780). Sie unterlässt im Übrigen die gebotene Bezugnahme auf konkrete Beweismittel (vgl aber RIS-Justiz RS0117446). Mit Spekulationen zum Ursprung mit dem dem Beschwerdeführer zugeordneten Sky-ECC-PIN versendeter Fotos weckt die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (RIS-Justiz RS0118780). Sie unterlässt im Übrigen die gebotene Bezugnahme auf konkrete Beweismittel vergleiche aber RIS-Justiz RS0117446).
[9] Derartige Bedenken ergeben sich auch nicht aus eigenständigen Beweiswerterwägungen zum vom Erstgericht angeführten Umstand, dass eine Tätowierung des Beschwerdeführers auf einem der sichergestellten Fotos zu sehen sei (US 37; RIS-Justiz RS0099674).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B*:
[10] Die Ableitung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite „aus dem objektiven Tatgeschehen“ (US 37) ist entgegen der Mängelrüge (der Sache nach Z 5 vierter Fall) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden und bei – wie hier – leugnenden Angeklagten methodisch nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0116882). Die Ableitung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite „aus dem objektiven Tatgeschehen“ (US 37) ist entgegen der Mängelrüge (der Sache nach Ziffer 5, vierter Fall) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden und bei – wie hier – leugnenden Angeklagten methodisch nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0116882).
[11] Dass der beweiswürdigende Verweis auf besondere Tatumstände dem Beschwerdeführer nicht „zwingend“ erscheint, stellt keinen Begründungsmangel dar (RIS-Justiz RS0098471).
[12] Da die Tatrichter die Verantwortung dieses Beschwerdeführers ebenfalls als nicht glaubhafte „Schutzbehauptung“ verwarfen (US 36), mussten sie diese nicht näher erörtern (erneut RIS-Justiz RS0098642 T1).
[13] Das weitere Vorbringen der Mängelrüge erschöpft sich in unzulässiger Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (vgl § 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung.Das weitere Vorbringen der Mängelrüge erschöpft sich in unzulässiger Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen vergleiche Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung.
[14] Die (entlastenden) Aussagen der Tatopfer hat das Erstgericht erörtert (US 35 f), weshalb der Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) ins Leere geht (vgl im Übrigen die Beantwortung des ähnlichen Beschwerdevorbringens des Mitangeklagten). Die (entlastenden) Aussagen der Tatopfer hat das Erstgericht erörtert (US 35 f), weshalb der Vorwurf der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) ins Leere geht vergleiche im Übrigen die Beantwortung des ähnlichen Beschwerdevorbringens des Mitangeklagten).
[15] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) legt nicht im Einzelnen dar, weshalb die zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen (US 25 f) den Schuldspruch nicht tragen sollten (RIS-Justiz RS0099620). Im Übrigen schließt die Feststellung wissentlichen Handelns vom Tatbestand vorausgesetztes bedingt vorsätzliches Handeln ein (RIS-Justiz RS0088886). Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) legt nicht im Einzelnen dar, weshalb die zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen (US 25 f) den Schuldspruch nicht tragen sollten (RIS-Justiz RS0099620). Im Übrigen schließt die Feststellung wissentlichen Handelns vom Tatbestand vorausgesetztes bedingt vorsätzliches Handeln ein (RIS-Justiz RS0088886).
[16] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[17] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).
[18] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.