Gegen den Schuldspruch richten sich die (getrennt ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten, wobei der Angeklagte I***** (nominell) den Nichtigkeitsgrund der Z 5 und der Angeklagte V***** jenen der Z 5 a des § 281 Abs.1 StPO geltend macht.Gegen den Schuldspruch richten sich die (getrennt ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten, wobei der Angeklagte I***** (nominell) den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5 und der Angeklagte V***** jenen der Ziffer 5, a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geltend macht.
In seiner Mängelrüge (Z 5) wendet der Angeklagte I***** unter dem Gesichtspunkt einer offenbar unzureichenden Urteilsbegründung ein, das Schöffengericht habe den Schuldspruch ausschließlich auf die Aussage des Belastungszeugen J***** gestützt; da der Genannte jedoch "selbst Mittäter" sei, habe das Erstgericht "nicht vollständig und überzeugend begründet, wieso die Aussage dieses Zeugen (Ljubomir) J***** glaubwürdig sein soll", während seine mit den Angaben des Angeklagten V***** übereinstimmende (leugnende) Verantwortung als unglaubwürdig abgelehnt worden sei.In seiner Mängelrüge (Ziffer 5,) wendet der Angeklagte I***** unter dem Gesichtspunkt einer offenbar unzureichenden Urteilsbegründung ein, das Schöffengericht habe den Schuldspruch ausschließlich auf die Aussage des Belastungszeugen J***** gestützt; da der Genannte jedoch "selbst Mittäter" sei, habe das Erstgericht "nicht vollständig und überzeugend begründet, wieso die Aussage dieses Zeugen (Ljubomir) J***** glaubwürdig sein soll", während seine mit den Angaben des Angeklagten V***** übereinstimmende (leugnende) Verantwortung als unglaubwürdig abgelehnt worden sei.
Dabei übergeht die Beschwerde zunächst, daß das Schöffengericht die den Schuldspruch tragenden Feststellungen keineswegs ausschließlich auf die Aussage des Zeugen J*****, sondern auch darauf gestützt hat, daß die beiden Angeklagten, als sie beim Versuch, den PKW der Marke Opel-Kadett Cabrio des Heimo S***** zu stehlen, betreten wurden, im Besitz eines zu diesem Fahrzeug passenden (nachgemachten) Schlüssels waren; außerdem wurden in dem von den beiden Angeklagten damals benützten PKW auch noch die aus dem zwischen dem 15. und 17.Jänner 1992 zum Nachteil der Adelheid A***** gestohlenen PKW der Marke Lancia stammenden (handschriftlich gekennzeichneten) Musikkassetten und das in dem in der Nacht zum 23.Jänner 1992 zum Nachteil des Peter B***** gestohlenen PKW der Marke Audi 80 Quatro eingebaut gewesenen Autoradio sichergestellt. Im übrigen konnte der Schöffensenat die Entscheidung, der Aussage des Zeugen J***** Glauben zu schenken, auf der Grundlage seiner in unmittelbarer Beweisaufnahme gewonnenen Erkentnnisse treffen. Dabei handelt es sich um den im Rahmen einer kritisch-psychologischen Prüfung der Überzeugungskraft einer bestimmten Beweisaussage völlig legitimen, der freien, an keine Beweisregeln gebundenen richterlichen Beweiswürdigung zuzurechnenden Vorgang, wobei das Schöffengericht auch seiner Verpflichtung nachgekommen ist, die in der Hauptverhandlung vorgekommenen Beweismittel (gemäß § 258 Abs.2 StPO) auf ihre Glaubwürdigkeit und Beweiskraft sowohl im einzelnen als auch in ihrem inneren Zusammenhang sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen (US 4 ff).Dabei übergeht die Beschwerde zunächst, daß das Schöffengericht die den Schuldspruch tragenden Feststellungen keineswegs ausschließlich auf die Aussage des Zeugen J*****, sondern auch darauf gestützt hat, daß die beiden Angeklagten, als sie beim Versuch, den PKW der Marke Opel-Kadett Cabrio des Heimo S***** zu stehlen, betreten wurden, im Besitz eines zu diesem Fahrzeug passenden (nachgemachten) Schlüssels waren; außerdem wurden in dem von den beiden Angeklagten damals benützten PKW auch noch die aus dem zwischen dem 15. und 17.Jänner 1992 zum Nachteil der Adelheid A***** gestohlenen PKW der Marke Lancia stammenden (handschriftlich gekennzeichneten) Musikkassetten und das in dem in der Nacht zum 23.Jänner 1992 zum Nachteil des Peter B***** gestohlenen PKW der Marke Audi 80 Quatro eingebaut gewesenen Autoradio sichergestellt. Im übrigen konnte der Schöffensenat die Entscheidung, der Aussage des Zeugen J***** Glauben zu schenken, auf der Grundlage seiner in unmittelbarer Beweisaufnahme gewonnenen Erkentnnisse treffen. Dabei handelt es sich um den im Rahmen einer kritisch-psychologischen Prüfung der Überzeugungskraft einer bestimmten Beweisaussage völlig legitimen, der freien, an keine Beweisregeln gebundenen richterlichen Beweiswürdigung zuzurechnenden Vorgang, wobei das Schöffengericht auch seiner Verpflichtung nachgekommen ist, die in der Hauptverhandlung vorgekommenen Beweismittel (gemäß Paragraph 258, Absatz 2, StPO) auf ihre Glaubwürdigkeit und Beweiskraft sowohl im einzelnen als auch in ihrem inneren Zusammenhang sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen (US 4 ff).
Soweit der Angeklagte I***** darüber hinaus - allerdings ohne nähere Konkretisierung - "sämtliche Nichtigkeitsgründe nach § 281 StPO" geltend macht, läßt die Beschwerde die gebotene Substantiierung vermissen; sie ist daher insoweit einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich. Soweit der Angeklagte I***** darüber hinaus - allerdings ohne nähere Konkretisierung - "sämtliche Nichtigkeitsgründe nach Paragraph 281, StPO" geltend macht, läßt die Beschwerde die gebotene Substantiierung vermissen; sie ist daher insoweit einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten V***** hinwieder ist verspätet. Sein Verteidiger hat zwar gegen das Urteil vom 3.März 1992 am 5.März 1992 - und damit rechtzeitig - die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet. Er hat jedoch nach der am 19.März 1992 erfolgten Zustellung einer Urteilsausfertigung (S. 3 a) den am (Montag, den) 6.April 1992 auf dem Postweg beim Erstgericht eingelangten, die Ausführung (auch) der Nichtigkeitsbeschwerde enthaltenden und mit "3.4.1992" datierten Schriftsatz (S. 321) am 3.April 1992 (Freitag), demnach erst am 15. Tag, und damit verspätet, zur Post gegeben. Dies ergibt sich nicht nur aus dem in der Rechtsmittelschrift enthaltenen Datum "3.4.1992", sondern auch aus dem auf dem Briefumschlag aufgedrückten (vgl. bei S. 322) - wiewohl nur schwer lesbaren - Postaufgabestempel von diesem Tag (wobei die Rechtsmittelschrift ON 35 im Gegensatz zur Rechtsmittelanmeldung ON 32 nicht eingeschrieben zur Post gegeben wurde).Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten V***** hinwieder ist verspätet. Sein Verteidiger hat zwar gegen das Urteil vom 3.März 1992 am 5.März 1992 - und damit rechtzeitig - die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet. Er hat jedoch nach der am 19.März 1992 erfolgten Zustellung einer Urteilsausfertigung (S. 3 a) den am (Montag, den) 6.April 1992 auf dem Postweg beim Erstgericht eingelangten, die Ausführung (auch) der Nichtigkeitsbeschwerde enthaltenden und mit "3.4.1992" datierten Schriftsatz (S. 321) am 3.April 1992 (Freitag), demnach erst am 15. Tag, und damit verspätet, zur Post gegeben. Dies ergibt sich nicht nur aus dem in der Rechtsmittelschrift enthaltenen Datum "3.4.1992", sondern auch aus dem auf dem Briefumschlag aufgedrückten vergleiche bei S. 322) - wiewohl nur schwer lesbaren - Postaufgabestempel von diesem Tag (wobei die Rechtsmittelschrift ON 35 im Gegensatz zur Rechtsmittelanmeldung ON 32 nicht eingeschrieben zur Post gegeben wurde).
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten V***** wäre daher wegen der erst nach Ablauf der 14tägigen Ausführungsfrist (§ 285 Abs.1 StPO) vorgenommenen Postaufgabe schon vom Erstgericht gemäß § 285 a StPO zurückzuweisen gewesen. Der Vollständigkeit halber sei jedoch noch bemerkt, daß die mit der Beschwerde allein relevierte Tatsachenrüge (Z 5 a) unbegründet wäre. Denn mit dem Einwand, aus seiner eigenen Verantwortung ergebe sich, daß er den Fahrzeugschlüssel für den PKW der Marke Opel-Kadett auf dem Gehsteig vor einem Waffengeschäft gefunden und das zuvor bei Erörterung der Nichtigkeitsbeschwerde des Mitangeklagten I***** erwähnte Autoradio und die CD-Cassetten in Graz von einem unbekannten Hehler gekauft habe, woraus sich ergebe, daß er vom Zeugen J***** völlig zu Unrecht als Mittäter bezeichnet worden sei, unternimmt der Beschwerdeführer nur den Versuch, die Beweiskraft der in Rede stehenden Zeugenaussage in Zweifel zu ziehen, ohne jedoch aktenkundige Verfahrensergebnisse aufzeigen zu können, die geeignet wären, schwerwiegende Bedenken gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter zu erwecken. Solcherart erschöpft sich das Beschwerdevorbringen in einer bloßen Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung; eine Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs.1 Z 5 a StPO wird damit nicht aufgezeigt.Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten V***** wäre daher wegen der erst nach Ablauf der 14tägigen Ausführungsfrist (Paragraph 285, Absatz eins, StPO) vorgenommenen Postaufgabe schon vom Erstgericht gemäß Paragraph 285, a StPO zurückzuweisen gewesen. Der Vollständigkeit halber sei jedoch noch bemerkt, daß die mit der Beschwerde allein relevierte Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) unbegründet wäre. Denn mit dem Einwand, aus seiner eigenen Verantwortung ergebe sich, daß er den Fahrzeugschlüssel für den PKW der Marke Opel-Kadett auf dem Gehsteig vor einem Waffengeschäft gefunden und das zuvor bei Erörterung der Nichtigkeitsbeschwerde des Mitangeklagten I***** erwähnte Autoradio und die CD-Cassetten in Graz von einem unbekannten Hehler gekauft habe, woraus sich ergebe, daß er vom Zeugen J***** völlig zu Unrecht als Mittäter bezeichnet worden sei, unternimmt der Beschwerdeführer nur den Versuch, die Beweiskraft der in Rede stehenden Zeugenaussage in Zweifel zu ziehen, ohne jedoch aktenkundige Verfahrensergebnisse aufzeigen zu können, die geeignet wären, schwerwiegende Bedenken gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter zu erwecken. Solcherart erschöpft sich das Beschwerdevorbringen in einer bloßen Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung; eine Urteilsnichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO wird damit nicht aufgezeigt.
Beide Nichtigkeitsbeschwerden waren deshalb gemäß § 285 d Abs.1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufungen der beiden Angeklagten der Gerichtshof zweiter Instanz berufen ist (§ 285 i StPO).Beide Nichtigkeitsbeschwerden waren deshalb gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufungen der beiden Angeklagten der Gerichtshof zweiter Instanz berufen ist (Paragraph 285, i StPO).