Seine Nichtigkeitsbeschwerde stützt er auf die Z 4, 5, 5 a, 9 lit. a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO; dies jedoch zu Unrecht.Seine Nichtigkeitsbeschwerde stützt er auf die Ziffer 4, 5, 5, a, 9 Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO; dies jedoch zu Unrecht.
Zwar wurden trotz des Antrages (S 119) der Verteidigerin (Z 4) weder die Gattin noch die beiden älteren Kinder des Angeklagten darüber vernommen, daß A***** am Tattag "nicht die Möglichkeit hatte", (von zu Hause "wegzugehen". Verteidigungsrechte wurden aber dadurch nicht verletzt. Denn nach den eigenen Angaben des Angeklagten (S 120) waren am 6.Oktober 1992 weder seine berufstätige Gattin noch seine beiden älteren schulpflichtigen Kinder ganztags zu Hause, konnten also über seine angebliche ständige häusliche Anwesenheit nichts bekunden. Weitere Themen aber, zu deren Beweis die beantragten Personen in erster Instanz nicht geführt wurden, können im Rechtsmittelverfahren keine Berücksichtigung mehr finden (vgl. Mayerhofer/Rieder II/23 § 281 Z 4 StPO; EGr 40, 41).Zwar wurden trotz des Antrages (S 119) der Verteidigerin (Ziffer 4,) weder die Gattin noch die beiden älteren Kinder des Angeklagten darüber vernommen, daß A***** am Tattag "nicht die Möglichkeit hatte", (von zu Hause "wegzugehen". Verteidigungsrechte wurden aber dadurch nicht verletzt. Denn nach den eigenen Angaben des Angeklagten (S 120) waren am 6.Oktober 1992 weder seine berufstätige Gattin noch seine beiden älteren schulpflichtigen Kinder ganztags zu Hause, konnten also über seine angebliche ständige häusliche Anwesenheit nichts bekunden. Weitere Themen aber, zu deren Beweis die beantragten Personen in erster Instanz nicht geführt wurden, können im Rechtsmittelverfahren keine Berücksichtigung mehr finden vergleiche Mayerhofer/Rieder II/23 Paragraph 281, Ziffer 4, StPO; EGr 40, 41).
Soweit die Mängelrüge (Z 5) die Ausführungen im Urteil, der Angeklagte sei "offenbar" Mitglied einer türkischen Suchtgiftorganisation und agiere "offenbar" sehr umsichtig, als nicht entsprechend begründet rügt, werden davon keine entscheidenden Tatsachen betroffen. Ein Schuldvorwurf nach Abs. 2 bzw. Abs. 3 Z 2 des § 12 SGG ist nicht Gegenstand des angefochtenen Erkenntnisses.Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5,) die Ausführungen im Urteil, der Angeklagte sei "offenbar" Mitglied einer türkischen Suchtgiftorganisation und agiere "offenbar" sehr umsichtig, als nicht entsprechend begründet rügt, werden davon keine entscheidenden Tatsachen betroffen. Ein Schuldvorwurf nach Absatz 2, bzw. Absatz 3, Ziffer 2, des Paragraph 12, SGG ist nicht Gegenstand des angefochtenen Erkenntnisses.
Durch wen B***** seinen späteren Abnehmer kennengelernt hat, ist für die Beurteilung der Straftat des Angeklagten gleichfalls unbeachtlich und war daher nicht erörterungsbedürftig. Der Einwand der Nichtigkeitsbeschwerde aber, daß die Begründung "der Wissenskomponente" des Angeklagten bloß durch die Verwendung der Worte "zweifelsfrei" erfolgte und damit unzureichend sei, löst nur ein (zugegebenermaßen unpräzise formuliertes) Begründungselement aus dem Zusammenhang und stellt nicht auf die gesamte Begründung des Schuldspruchs ab.
Auch auf Grund der Tatsachenrüge (Z 5 a) ergeben sich gegen die Richtigkeit der relevanten (Sachverhalts-)Feststellungen keine erheblichen Bedenken.Auch auf Grund der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) ergeben sich gegen die Richtigkeit der relevanten (Sachverhalts-)Feststellungen keine erheblichen Bedenken.
Die Rechtsrüge negiert, soweit sie zur subjektiven Tatseite das Fehlen von Feststellungen behauptet (Z 9 lit. a), die diesbezüglichen (ersichtlichen) Urteilsannahmen des Erstgerichtes, die sie bereits im Rahmen der Mängelrüge erfolglos als unzureichend begründet bezeichnet hat.Die Rechtsrüge negiert, soweit sie zur subjektiven Tatseite das Fehlen von Feststellungen behauptet (Ziffer 9, Litera a,), die diesbezüglichen (ersichtlichen) Urteilsannahmen des Erstgerichtes, die sie bereits im Rahmen der Mängelrüge erfolglos als unzureichend begründet bezeichnet hat.
Einen bloß strafbaren Versuch reklamiert die Subsumtionsrüge (Z 10). Sie beschränkt sich jedoch dabei ausschließlich auf das die geplante Weitergabe des Suchtgiftes durch B***** an einen (verdeckten) Fahnder betreffende Geschehen und negiert damit völlig, daß B***** festgestelltermaßen vom Angeklagten schon vorher durch Übergabe die alleinige Verfügungsgewalt über das Suchtgift eingeräumt worden war. Allein wegen dieser Übergabe an B***** wurde der Angeklagte der vollendeten Tat schuldig erkannt.Einen bloß strafbaren Versuch reklamiert die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,). Sie beschränkt sich jedoch dabei ausschließlich auf das die geplante Weitergabe des Suchtgiftes durch B***** an einen (verdeckten) Fahnder betreffende Geschehen und negiert damit völlig, daß B***** festgestelltermaßen vom Angeklagten schon vorher durch Übergabe die alleinige Verfügungsgewalt über das Suchtgift eingeräumt worden war. Allein wegen dieser Übergabe an B***** wurde der Angeklagte der vollendeten Tat schuldig erkannt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung teils als unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung teils als unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO zurückzuweisen.
Demgemäß ist das Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über die Berufung zuständig (§ 285 i StPO).Demgemäß ist das Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über die Berufung zuständig (Paragraph 285, i StPO).