Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20. Juli 1993, GZ 1 b E Vr 1.399/93-23, wurde Hermine N***** der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt. Der dagegen erhobenen Berufung der Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gab das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 10. Jänner 1994, AZ 22 Bs 518/93 (ON 31), nicht Folge, sodaß das Urteil des Erstgerichtes an diesem Tag in Rechtskraft erwuchs.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20. Juli 1993, GZ 1 b E römisch fünf r 1.399/93-23, wurde Hermine N***** der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt. Der dagegen erhobenen Berufung der Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gab das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 10. Jänner 1994, AZ 22 Bs 518/93 (ON 31), nicht Folge, sodaß das Urteil des Erstgerichtes an diesem Tag in Rechtskraft erwuchs.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Schwechat vom 3. November 1995, GZ U 178/95-10, wurde Hermine N***** des am 3. Feber 1995 (also in der Probezeit) begangenen Vergehens nach § 36 Abs 1 Z 2 WaffG 1986 schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt. Zugleich faßte das Gericht gemäß § 494 a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO den Beschluß, vom Widerruf der mit dem oben bezeichneten Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen und verlängerte die Probezeit auf fünf Jahre.Mit Urteil des Bezirksgerichtes Schwechat vom 3. November 1995, GZ U 178/95-10, wurde Hermine N***** des am 3. Feber 1995 (also in der Probezeit) begangenen Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG 1986 schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt. Zugleich faßte das Gericht gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 6, StPO den Beschluß, vom Widerruf der mit dem oben bezeichneten Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen und verlängerte die Probezeit auf fünf Jahre.
Die in § 494 a Abs 7 StPO vorgeschriebene unverzügliche Verständigung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien von der Verlängerung der Probezeit ist unterblieben. Das Bezirksgericht Schwechat ordnete erst am 15. März 1996 nach eingetretener Rechtskraft seiner Entscheidungen mit der Endverfügung (ON 15) die Verständigung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien an, welche am 22. März 1996 abgefertigt wurde. Ob diese Verständigung beim erwähnten Gericht auch einlangte, kann aus den Akten nicht festgestellt werden.Die in Paragraph 494, a Absatz 7, StPO vorgeschriebene unverzügliche Verständigung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien von der Verlängerung der Probezeit ist unterblieben. Das Bezirksgericht Schwechat ordnete erst am 15. März 1996 nach eingetretener Rechtskraft seiner Entscheidungen mit der Endverfügung (ON 15) die Verständigung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien an, welche am 22. März 1996 abgefertigt wurde. Ob diese Verständigung beim erwähnten Gericht auch einlangte, kann aus den Akten nicht festgestellt werden.
Mit rechtskräftigem Beschluß vom 9. Oktober 1997, GZ 1 b E Vr 1.399/93-36, stellte das Landesgericht für Strafsachen Wien - dem Antrag der Staatsanwaltschaft entsprechend - unter Außerachtlassung der jedenfalls aus der Strafregisterauskunft (ON 35) ersichtlichen Entscheidung über die Verlängerung der Probezeit und damit vor deren Ablauf fest, daß die über Hermine N***** verhängte Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen ist.Mit rechtskräftigem Beschluß vom 9. Oktober 1997, GZ 1 b E römisch fünf r 1.399/93-36, stellte das Landesgericht für Strafsachen Wien - dem Antrag der Staatsanwaltschaft entsprechend - unter Außerachtlassung der jedenfalls aus der Strafregisterauskunft (ON 35) ersichtlichen Entscheidung über die Verlängerung der Probezeit und damit vor deren Ablauf fest, daß die über Hermine N***** verhängte Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen ist.