Zu Unrecht wendet der Beschwerdeführer zunächst in der Mängel-, später auch in der Rechtsrüge (Z 5 und 9 lit a; der Sache nach nur Z 9 lit a) ein, aus den Urteilsfeststellungen gehe nicht hervor, ob der Angeklagte den Tatvorsatz (auch noch) zum Zeitpunkt der Tatausführung gehabt habe. Denn eine Feststellung in dieser Richtung kommt unzweifelhaft in der im Zusammenhang mit den sonstigen Urteilsausführungen zu sehenden erstgerichtlichen Darstellung des Geschehensablaufes zum Ausdruck, wonach sich der Angeklagte mit seinen Mittätern "in Effektuierung" des (im Urteil vorher konkret beschriebenen, US 5 iVm US 2) Tatplanes gegen 23,30 Uhr in das Zimmer des späteren Opfers Ekrem Q***** begab, wo sie ersuchten übernachten zu dürfen und sodann in der Folge über Q*****, der sich (ebenfalls) schon niedergelegt hatte, herfielen und ihm unter der beschriebenen Anwendung von Gewalt und Drohung das Bargeld wegnahmen. Mit seinem Einwand orientiert sich der Beschwerdeführer demnach nicht am Urteilssachverhalt und verfehlt solcherart die gesetzmäßige Ausführung der Rechtsrüge.Zu Unrecht wendet der Beschwerdeführer zunächst in der Mängel-, später auch in der Rechtsrüge (Ziffer 5 und 9 Litera a,; der Sache nach nur Ziffer 9, Litera a,) ein, aus den Urteilsfeststellungen gehe nicht hervor, ob der Angeklagte den Tatvorsatz (auch noch) zum Zeitpunkt der Tatausführung gehabt habe. Denn eine Feststellung in dieser Richtung kommt unzweifelhaft in der im Zusammenhang mit den sonstigen Urteilsausführungen zu sehenden erstgerichtlichen Darstellung des Geschehensablaufes zum Ausdruck, wonach sich der Angeklagte mit seinen Mittätern "in Effektuierung" des (im Urteil vorher konkret beschriebenen, US 5 in Verbindung mit US 2) Tatplanes gegen 23,30 Uhr in das Zimmer des späteren Opfers Ekrem Q***** begab, wo sie ersuchten übernachten zu dürfen und sodann in der Folge über Q*****, der sich (ebenfalls) schon niedergelegt hatte, herfielen und ihm unter der beschriebenen Anwendung von Gewalt und Drohung das Bargeld wegnahmen. Mit seinem Einwand orientiert sich der Beschwerdeführer demnach nicht am Urteilssachverhalt und verfehlt solcherart die gesetzmäßige Ausführung der Rechtsrüge.
Unzutreffend macht der Beschwerdeführer ferner als Begründungsmangel (Z 5) geltend, die Erstrichter hätten unerörtert gelassen, dass die Bargeldbeträge von 2.000 S und 1.000 DM, die dem Q***** weggenommen worden sein sollen, weder beim Angeklagten noch bei seinen Begleitern gefunden wurden, weil im Urteil ohnehin - im Einklang mit Lebenserfahrung und Denkgesetzen - ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass nicht auszuschließen sei, dass ein bislang unbekannt gebliebener Täter mit der Raubbeute habe fliehen können bzw dass die vier Täter diese auf der Flucht weggeworfen hätten (US 12).Unzutreffend macht der Beschwerdeführer ferner als Begründungsmangel (Ziffer 5,) geltend, die Erstrichter hätten unerörtert gelassen, dass die Bargeldbeträge von 2.000 S und 1.000 DM, die dem Q***** weggenommen worden sein sollen, weder beim Angeklagten noch bei seinen Begleitern gefunden wurden, weil im Urteil ohnehin - im Einklang mit Lebenserfahrung und Denkgesetzen - ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass nicht auszuschließen sei, dass ein bislang unbekannt gebliebener Täter mit der Raubbeute habe fliehen können bzw dass die vier Täter diese auf der Flucht weggeworfen hätten (US 12).
Den Beschwerdeausführungen zuwider liegt in dem Umstand, dass die Tatrichter die Einlassung des Angeklagten und seiner Begleiter durch die Angaben des Tatopfers Ekrem Q***** (in Verbindung mit zahlreichen weiteren im Urteil ausgeführten Beweisergebnissen: US 8 ff) als widerlegt erachteten und erkennbar aus dem festgestellten objektiven Tatgeschehen, insbesondere auch aus dem drohenden Vorhalten des Schraubenziehers gegenüber dem Opfer ihre Feststellungen zur subjektiven Tatseite, im Besonderen zur Verwendung des Schraubenziehers als Waffe, trafen, eine formal einwandfreie Urteilsbegründung.
Nach Prüfung der Akten an Hand des Vorbringens der Tatsachenrüge (Z 5a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen.Nach Prüfung der Akten an Hand des Vorbringens der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen.
Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) - über den oben schon erörterten Einwand angeblich fehlender Feststellungen zur subjektiven Tatseite hinaus - spezielle Konstatierungen zum Bereicherungsvorsatz vermisst, weicht er ebenfalls vom Urteilssachverhalt ab, der einen solchen Vorsatz im Urteilstenor in Verbindung mit den - als Einheit anzusehenden - Urteilsgründen (US 2, 5, 13) deutlich zum Ausdruck bringt.Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) - über den oben schon erörterten Einwand angeblich fehlender Feststellungen zur subjektiven Tatseite hinaus - spezielle Konstatierungen zum Bereicherungsvorsatz vermisst, weicht er ebenfalls vom Urteilssachverhalt ab, der einen solchen Vorsatz im Urteilstenor in Verbindung mit den - als Einheit anzusehenden - Urteilsgründen (US 2, 5, 13) deutlich zum Ausdruck bringt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.