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Entscheidung 14 Os 78/05k×

Entscheidung 14 Os 78/05k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os78/05k

Entscheidungsdatum

20.09.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. September 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lang als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr. Gregor S***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und Absatz 2, StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 8. April 2005, GZ 20 Hv 6/05d-112, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wird der Akt dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen Verfolgungsvorbehalt nach Paragraph 263, Absatz 2, StPO mitumfassenden Urteil wurde Dr. Gregor S***** der Verbrechen der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und Absatz 2, StGB (A.) sowie des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB (B.) schuldig erkannt.

Danach hat er - soweit für das Rechtsmittelverfahren von Bedeutung - in Loosdorf, St. Pölten, St. Johann/Tirol und Dubai als selbständiger

Unternehmer

A. von Anfang Februar 2002 bis 10. Mai 2004 Bestandteile seines Vermögens beiseite geschafft und sein wirkliches Vermögen verringert, indem er Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Konsiliarzahnarzt bei Dr. Renate T***** in St. Johann/Tirol von rund 39.000 Euro und in Dubai von rund 20.000 Euro sowie 10.000 Euro aus einem zu Unrecht zum Nachteil der Sparkasse K***** überzogenen Konto nicht an den Masseverwalter abführte und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger um den Betrag von rund 69.000 Euro geschmälert;

B. mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Personen durch Vorspiegelung seiner Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit, somit durch Täuschung über Tatsachen, zu Handlungen, nämlich zur Gewährung von Krediten, Abschlüssen von Leasingverträgen oder Lieferung von Waren bzw Erbringung von Dienstleistungen, verleitet, und zwar

römisch eins. Verantwortliche der G***** zur Finanzierung von Leasingobjekten, nämlich

1. am 7. April 1998 zur Finanzierung eines „Embress-Kremik" Systems, Schaden 12.359 Euro;

2. am 17. Juni 1998 zur Finanzierung eines Datenprojektors, Schaden 8.319 Euro;

römisch zwei. am 23. Oktober 1998 Verantwortliche der R***** zur Gewährung von Betriebsmittelkrediten in der Gesamthöhe von 145.345,66 Euro;

wobei er auch die schweren Betrugshandlungen über 3.000 Euro in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und der Wert der herausgelockten Leistungen insgesamt zumindest 248.000 Euro betrug.

Rechtliche Beurteilung

Lediglich gegen die Schuldsprüche A. sowie B. römisch eins. und römisch zwei. dieses Urteils richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, 9, Litera a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Dass der Nichtigkeitswerber bei den vom Schuldspruch B. römisch eins. umfassten Leasinggeschäften achtzehn bzw siebzehn Monate lang die vorgeschriebenen Raten beglich und erst danach seine Zahlungen einstellte, vermag entgegen der Beschwerde keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der diesen Schuldsprüchen zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken, lag doch diesen beiden Leasingverträgen eine Vertragsdauer von 72 Monaten (B. römisch eins. 1.) bzw 48 Monaten (B. römisch eins. 2.) zugrunde (US 22). Darüber hinaus erschloss das Schöffengericht die fehlende Rückzahlungswilligkeit auch daraus, dass der Beschwerdeführer die Rückstellung der Leasingobjekte hintertrieb (US 23).

Aber auch der Umstand, dass der zu Schuldspruch B. römisch zwei. geschädigten R***** bestehende Kreditverbindlichkeiten des Dr. S***** von 20 Mio S aus den Jahren 1995 und 1996 bekannt waren, als sie dem Rechtsmittelwerber einen Betriebsmittelkredit in Höhe von 145.345,66 Euro einräumte, ruft - der Tatsachenrüge zuwider - keine Bedenken gegen die festgestellte Täuschung der Kreditgeberin über die wahren Vermögensverhältnisse und damit über seine Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit hervor. Die erkennenden Richter gingen davon aus, der Angeklagte habe weder die im Zeitpunkt der inkriminierten Kreditaufnahme bereits bei einer anderen Bank bestehenden tatsächlichen Verbindlichkeiten von 25 Mio S (US 11, 23) noch den Umstand bekanntgegeben, dass er den letztgenannten Kredit nicht mehr ordnungsgemäß zurückzahlen konnte, sondern nur mehr die daraus resultierenden Zinsansprüche bediente (US 24).

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) wiederholt lediglich die bereits zur Tatsachenrüge vorgebrachten Argumente und bekämpft solcherart lediglich die Beweiswürdigung der Tatrichter, ohne auf Basis der Urteilsfeststellungen eine unrichtige rechtliche Beurteilung aufzuzeigen.

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) betreffend den Schuldspruch A. wendet sich gegen die angenommene Schadenshöhe, weil - ihrer Ansicht nach - unter Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer im (Privat-)Konkurs vom Masseverwalter eingeräumten Dispositionsbefugnis über einen Teil seines Einkommens bezogen auf den gesamten Zeitraum des anhängigen Konkursverfahrens ein Anspruch auf Zurückbehaltung eines größeren Betrages bestanden hätte, als vom Erstgericht konstatiert. Dieses Vorbringen übergeht indes, dass Dr. S***** nach den Urteilsannahmen aufgrund der Vereinbarung mit dem Masseverwalter von seinen monatlichen Einkünften lediglich einen Freibetrag von 20.000 S zur eigenen freien Verfügung haben sollte (US 17), er aber die vom Schuldspruch A. erfassten Einnahmen in den inkriminierten Erwerbsmonaten zur Gänze einbehielt und für sich und seine Familie verwendete, ohne irgendeinen Teil davon an die Konkursmasse abzuführen (US 17 f). Mangels Festhaltens am gesamten Urteilsinhalt überschreitet der Nichtigkeitswerber daher den Anfechtungsrahmen der Subsumtionsrüge.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO).

Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E78753 14Os78.05k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0140OS00078.05K.0920.000

Dokumentnummer

JJT_20050920_OGH0002_0140OS00078_05K0000_000