Lediglich gegen die Schuldsprüche A. sowie B. I. und II. dieses Urteils richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.Lediglich gegen die Schuldsprüche A. sowie B. römisch eins. und römisch zwei. dieses Urteils richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, 9, Litera a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Dass der Nichtigkeitswerber bei den vom Schuldspruch B. I. umfassten Leasinggeschäften achtzehn bzw siebzehn Monate lang die vorgeschriebenen Raten beglich und erst danach seine Zahlungen einstellte, vermag entgegen der Beschwerde keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der diesen Schuldsprüchen zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken, lag doch diesen beiden Leasingverträgen eine Vertragsdauer von 72 Monaten (B. I. 1.) bzw 48 Monaten (B. I. 2.) zugrunde (US 22). Darüber hinaus erschloss das Schöffengericht die fehlende Rückzahlungswilligkeit auch daraus, dass der Beschwerdeführer die Rückstellung der Leasingobjekte hintertrieb (US 23).Dass der Nichtigkeitswerber bei den vom Schuldspruch B. römisch eins. umfassten Leasinggeschäften achtzehn bzw siebzehn Monate lang die vorgeschriebenen Raten beglich und erst danach seine Zahlungen einstellte, vermag entgegen der Beschwerde keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der diesen Schuldsprüchen zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken, lag doch diesen beiden Leasingverträgen eine Vertragsdauer von 72 Monaten (B. römisch eins. 1.) bzw 48 Monaten (B. römisch eins. 2.) zugrunde (US 22). Darüber hinaus erschloss das Schöffengericht die fehlende Rückzahlungswilligkeit auch daraus, dass der Beschwerdeführer die Rückstellung der Leasingobjekte hintertrieb (US 23).
Aber auch der Umstand, dass der zu Schuldspruch B. II. geschädigten R***** bestehende Kreditverbindlichkeiten des Dr. S***** von 20 Mio S aus den Jahren 1995 und 1996 bekannt waren, als sie dem Rechtsmittelwerber einen Betriebsmittelkredit in Höhe von 145.345,66 Euro einräumte, ruft - der Tatsachenrüge zuwider - keine Bedenken gegen die festgestellte Täuschung der Kreditgeberin über die wahren Vermögensverhältnisse und damit über seine Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit hervor. Die erkennenden Richter gingen davon aus, der Angeklagte habe weder die im Zeitpunkt der inkriminierten Kreditaufnahme bereits bei einer anderen Bank bestehenden tatsächlichen Verbindlichkeiten von 25 Mio S (US 11, 23) noch den Umstand bekanntgegeben, dass er den letztgenannten Kredit nicht mehr ordnungsgemäß zurückzahlen konnte, sondern nur mehr die daraus resultierenden Zinsansprüche bediente (US 24).Aber auch der Umstand, dass der zu Schuldspruch B. römisch zwei. geschädigten R***** bestehende Kreditverbindlichkeiten des Dr. S***** von 20 Mio S aus den Jahren 1995 und 1996 bekannt waren, als sie dem Rechtsmittelwerber einen Betriebsmittelkredit in Höhe von 145.345,66 Euro einräumte, ruft - der Tatsachenrüge zuwider - keine Bedenken gegen die festgestellte Täuschung der Kreditgeberin über die wahren Vermögensverhältnisse und damit über seine Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit hervor. Die erkennenden Richter gingen davon aus, der Angeklagte habe weder die im Zeitpunkt der inkriminierten Kreditaufnahme bereits bei einer anderen Bank bestehenden tatsächlichen Verbindlichkeiten von 25 Mio S (US 11, 23) noch den Umstand bekanntgegeben, dass er den letztgenannten Kredit nicht mehr ordnungsgemäß zurückzahlen konnte, sondern nur mehr die daraus resultierenden Zinsansprüche bediente (US 24).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) wiederholt lediglich die bereits zur Tatsachenrüge vorgebrachten Argumente und bekämpft solcherart lediglich die Beweiswürdigung der Tatrichter, ohne auf Basis der Urteilsfeststellungen eine unrichtige rechtliche Beurteilung aufzuzeigen.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) wiederholt lediglich die bereits zur Tatsachenrüge vorgebrachten Argumente und bekämpft solcherart lediglich die Beweiswürdigung der Tatrichter, ohne auf Basis der Urteilsfeststellungen eine unrichtige rechtliche Beurteilung aufzuzeigen.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) betreffend den Schuldspruch A. wendet sich gegen die angenommene Schadenshöhe, weil - ihrer Ansicht nach - unter Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer im (Privat-)Konkurs vom Masseverwalter eingeräumten Dispositionsbefugnis über einen Teil seines Einkommens bezogen auf den gesamten Zeitraum des anhängigen Konkursverfahrens ein Anspruch auf Zurückbehaltung eines größeren Betrages bestanden hätte, als vom Erstgericht konstatiert. Dieses Vorbringen übergeht indes, dass Dr. S***** nach den Urteilsannahmen aufgrund der Vereinbarung mit dem Masseverwalter von seinen monatlichen Einkünften lediglich einen Freibetrag von 20.000 S zur eigenen freien Verfügung haben sollte (US 17), er aber die vom Schuldspruch A. erfassten Einnahmen in den inkriminierten Erwerbsmonaten zur Gänze einbehielt und für sich und seine Familie verwendete, ohne irgendeinen Teil davon an die Konkursmasse abzuführen (US 17 f). Mangels Festhaltens am gesamten Urteilsinhalt überschreitet der Nichtigkeitswerber daher den Anfechtungsrahmen der Subsumtionsrüge.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) betreffend den Schuldspruch A. wendet sich gegen die angenommene Schadenshöhe, weil - ihrer Ansicht nach - unter Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer im (Privat-)Konkurs vom Masseverwalter eingeräumten Dispositionsbefugnis über einen Teil seines Einkommens bezogen auf den gesamten Zeitraum des anhängigen Konkursverfahrens ein Anspruch auf Zurückbehaltung eines größeren Betrages bestanden hätte, als vom Erstgericht konstatiert. Dieses Vorbringen übergeht indes, dass Dr. S***** nach den Urteilsannahmen aufgrund der Vereinbarung mit dem Masseverwalter von seinen monatlichen Einkünften lediglich einen Freibetrag von 20.000 S zur eigenen freien Verfügung haben sollte (US 17), er aber die vom Schuldspruch A. erfassten Einnahmen in den inkriminierten Erwerbsmonaten zur Gänze einbehielt und für sich und seine Familie verwendete, ohne irgendeinen Teil davon an die Konkursmasse abzuführen (US 17 f). Mangels Festhaltens am gesamten Urteilsinhalt überschreitet der Nichtigkeitswerber daher den Anfechtungsrahmen der Subsumtionsrüge.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.