Dieses Vorbringen ist durch eine eidesstättige Erklärung der Alice V***** mit dem Beifügen, dass ein solches Versehen während ihrer mehrjährigen Tätigkeit als Sekretärin in Anwaltskanzleien noch nicht vorgekommen ist, bescheinigt. Damit ist nachgewiesen, dass die fristgerechte Vornahme der Verfahrenshandlung zufolge eines unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses unmöglich war und der Angeklagten oder ihrem Vertreter kein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last liegt. Die Wiedereinsetzung war zu bewilligen, weil sie innerhalb von 14 Tagen nach Aufhören des Hindernisses beantragt und die versäumte Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung zugleich mit dem Antrag nachgeholt wurde (§ 364 StPO). Die gegen das Urteil aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten ist nicht berechtigt. In der Mängelrüge (Z 5) werden nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung die beweiswürdigenden Erwägungen der Erkenntnisrichter zu ihrer Überzeugung von einer Täterschaft der Angeklagten (die unter anderem darauf gründet wurde, dass die nicht von Wolfgang K***** veranlassten Buchungen Konten zugeschrieben wurden, hinsichtlich welcher die Angeklagte legitimiert war; US 4), in Frage gestellt, nicht jedoch ein Begründungsmangel relevanter Tatsachenfeststellungen aufgezeigt. Denn entgegen dem Einwand einer Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) wurden die Angaben des Wolfgang K***** im Urteil berücksichtigt (US 4) und bedurfte es dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) Rechnung tragend keiner ausdrücklichen Auseinandersetzung mit Angaben dieses Zeugen zur Frage, welche Personen außer der Angeklagten zur Tatzeit über einen Schlüssel zu seiner Wohnung verfügten. Der genaue Zeitpunkt, zu dem sich die Angeklagte Informationen betreffend das auf Wolfgang K***** lautende Bankkonto verschaffte (vgl US 4) ist nicht von entscheidender Bedeutung, weshalb eine Erörterung ihrer Angaben zu einer Gehbehinderung im März 2004 (S 197) unterbleiben konnte. Bei genereller Ablehnung der Glaubwürdigkeit der leugnenden Verantwortung der Angeklagten bedurfte es auch keiner Erwähnung ihrer (im Übrigen aktenkundigen Bankauskünften zuwiderlaufenden; vgl S 81 und 87) Behauptung, wonach die Beträge auf ein (von ihr verwaltetes) Konto ihrer pflegebedürftigen Mutter überwiesen wurden (S 175). Die weitere Version der Angeklagten, wonach sie der Meinung war, ein Dritter (nämlich der Sachwalter ihrer Mutter) habe die Überweisungen auf „ihr" Konto veranlasst (S 179), hat der Schöffensenat der Beschwerdekritik zuwider ausdrücklich angeführt (US 4). In der Tatsachenrüge (Z 5a) wird erneut auf die Aussage der Angeklagten zu ihrer Gehbehinderung im März 2004 und den Umstand, dass auch andere Personen Zugang zur Wohnung des Wolfgang K***** hatten, hingewiesen und versucht, die tatrichterliche Annahme, wonach die Angeklagte auf Grund ihres Gelegenheitsverhältnisses die für die Geldtransaktionen erforderlichen Kontendaten in Erfahrung bringen konnte (US 4), auf Basis eigenständiger Beweiserwägungen in Zweifel zu setzen. Diese Argumentation vermag sich aus den Akten ergebende Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen nicht zu erwecken. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Dieses Vorbringen ist durch eine eidesstättige Erklärung der Alice V***** mit dem Beifügen, dass ein solches Versehen während ihrer mehrjährigen Tätigkeit als Sekretärin in Anwaltskanzleien noch nicht vorgekommen ist, bescheinigt. Damit ist nachgewiesen, dass die fristgerechte Vornahme der Verfahrenshandlung zufolge eines unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses unmöglich war und der Angeklagten oder ihrem Vertreter kein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last liegt. Die Wiedereinsetzung war zu bewilligen, weil sie innerhalb von 14 Tagen nach Aufhören des Hindernisses beantragt und die versäumte Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung zugleich mit dem Antrag nachgeholt wurde (Paragraph 364, StPO). Die gegen das Urteil aus Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten ist nicht berechtigt. In der Mängelrüge (Ziffer 5,) werden nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung die beweiswürdigenden Erwägungen der Erkenntnisrichter zu ihrer Überzeugung von einer Täterschaft der Angeklagten (die unter anderem darauf gründet wurde, dass die nicht von Wolfgang K***** veranlassten Buchungen Konten zugeschrieben wurden, hinsichtlich welcher die Angeklagte legitimiert war; US 4), in Frage gestellt, nicht jedoch ein Begründungsmangel relevanter Tatsachenfeststellungen aufgezeigt. Denn entgegen dem Einwand einer Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) wurden die Angaben des Wolfgang K***** im Urteil berücksichtigt (US 4) und bedurfte es dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) Rechnung tragend keiner ausdrücklichen Auseinandersetzung mit Angaben dieses Zeugen zur Frage, welche Personen außer der Angeklagten zur Tatzeit über einen Schlüssel zu seiner Wohnung verfügten. Der genaue Zeitpunkt, zu dem sich die Angeklagte Informationen betreffend das auf Wolfgang K***** lautende Bankkonto verschaffte vergleiche US 4) ist nicht von entscheidender Bedeutung, weshalb eine Erörterung ihrer Angaben zu einer Gehbehinderung im März 2004 (S 197) unterbleiben konnte. Bei genereller Ablehnung der Glaubwürdigkeit der leugnenden Verantwortung der Angeklagten bedurfte es auch keiner Erwähnung ihrer (im Übrigen aktenkundigen Bankauskünften zuwiderlaufenden; vergleiche S 81 und 87) Behauptung, wonach die Beträge auf ein (von ihr verwaltetes) Konto ihrer pflegebedürftigen Mutter überwiesen wurden (S 175). Die weitere Version der Angeklagten, wonach sie der Meinung war, ein Dritter (nämlich der Sachwalter ihrer Mutter) habe die Überweisungen auf „ihr" Konto veranlasst (S 179), hat der Schöffensenat der Beschwerdekritik zuwider ausdrücklich angeführt (US 4). In der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) wird erneut auf die Aussage der Angeklagten zu ihrer Gehbehinderung im März 2004 und den Umstand, dass auch andere Personen Zugang zur Wohnung des Wolfgang K***** hatten, hingewiesen und versucht, die tatrichterliche Annahme, wonach die Angeklagte auf Grund ihres Gelegenheitsverhältnisses die für die Geldtransaktionen erforderlichen Kontendaten in Erfahrung bringen konnte (US 4), auf Basis eigenständiger Beweiserwägungen in Zweifel zu setzen. Diese Argumentation vermag sich aus den Akten ergebende Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen nicht zu erwecken. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.