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Entscheidung 14 Os 78/07p×

Entscheidung 14 Os 78/07p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os78/07p (14Os79/07k)

Entscheidungsdatum

10.07.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Juli 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Egger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Brigitte L***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB

1. über den Antrag der Brigitte L***** auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung ihrer Rechtsmittel gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21. November 2006, GZ 024 Hv 115/06i-26, sowie

2. über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Brigitte L***** gegen dieses Urteil nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Wiedereinsetzung wird bewilligt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Brigitte L***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat sie in der Zeit vom 6. August 2004 bis 5. Jänner 2005 in Wien mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die Begehung schwerer Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Angestellte eines Kreditinstituts unter Verwendung falscher Urkunden, nämlich durch Vorlage von Überweisungsbelegen, auf welchen sie die Unterschrift des Wolfgang K***** nachgemacht hatte, in achtzehn Fällen zur Überweisung von Geldbeträgen von dessen Konto auf ihrem Zugriff unterliegende Konten verleitet, wodurch der Genannte um insgesamt 5.700 Euro am Vermögen geschädigt wurde.

Gegen dieses Urteil meldete die Angeklagte rechtzeitig Rechtsmittel an (ON 28). Am 22. März 2007 wurde ihrem Verteidiger eine Ausfertigung des Urteils zugestellt (S 223), sodass die Frist zur Rechtsmittelausführung am 19. April 2007 endete. In einem am 16. Mai 2007 beim Erstgericht überreichten Schriftsatz (ON 34) brachte der Verteidiger vor, dass seine mit der Vormerkung gerichtlicher Fristen betraute, verlässliche Mitarbeiterin Alice V***** aufgrund extremen Arbeitsanfalls am Tag der Urteilszustellung zwar das Hauptverhandlungsprotokoll zum Akt genommen, jedoch aus unerklärlichen Gründen das zugleich übermittelte, vergleichsweise nur wenige Seiten umfassende Urteil übersehen und deshalb die Frist zur Ausführung des Rechtsmittels im Kanzleikalender nicht vermerkt und den Akt dem Verteidiger zur Rechtsmittelausführung nicht vorgelegt hat. Der Verteidiger sei darauf am 9. Mai 2007 aufmerksam geworden vergleiche auch S 227).

Rechtliche Beurteilung

Dieses Vorbringen ist durch eine eidesstättige Erklärung der Alice V***** mit dem Beifügen, dass ein solches Versehen während ihrer mehrjährigen Tätigkeit als Sekretärin in Anwaltskanzleien noch nicht vorgekommen ist, bescheinigt. Damit ist nachgewiesen, dass die fristgerechte Vornahme der Verfahrenshandlung zufolge eines unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses unmöglich war und der Angeklagten oder ihrem Vertreter kein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last liegt. Die Wiedereinsetzung war zu bewilligen, weil sie innerhalb von 14 Tagen nach Aufhören des Hindernisses beantragt und die versäumte Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung zugleich mit dem Antrag nachgeholt wurde (Paragraph 364, StPO). Die gegen das Urteil aus Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten ist nicht berechtigt. In der Mängelrüge (Ziffer 5,) werden nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung die beweiswürdigenden Erwägungen der Erkenntnisrichter zu ihrer Überzeugung von einer Täterschaft der Angeklagten (die unter anderem darauf gründet wurde, dass die nicht von Wolfgang K***** veranlassten Buchungen Konten zugeschrieben wurden, hinsichtlich welcher die Angeklagte legitimiert war; US 4), in Frage gestellt, nicht jedoch ein Begründungsmangel relevanter Tatsachenfeststellungen aufgezeigt. Denn entgegen dem Einwand einer Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) wurden die Angaben des Wolfgang K***** im Urteil berücksichtigt (US 4) und bedurfte es dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) Rechnung tragend keiner ausdrücklichen Auseinandersetzung mit Angaben dieses Zeugen zur Frage, welche Personen außer der Angeklagten zur Tatzeit über einen Schlüssel zu seiner Wohnung verfügten. Der genaue Zeitpunkt, zu dem sich die Angeklagte Informationen betreffend das auf Wolfgang K***** lautende Bankkonto verschaffte vergleiche US 4) ist nicht von entscheidender Bedeutung, weshalb eine Erörterung ihrer Angaben zu einer Gehbehinderung im März 2004 (S 197) unterbleiben konnte. Bei genereller Ablehnung der Glaubwürdigkeit der leugnenden Verantwortung der Angeklagten bedurfte es auch keiner Erwähnung ihrer (im Übrigen aktenkundigen Bankauskünften zuwiderlaufenden; vergleiche S 81 und 87) Behauptung, wonach die Beträge auf ein (von ihr verwaltetes) Konto ihrer pflegebedürftigen Mutter überwiesen wurden (S 175). Die weitere Version der Angeklagten, wonach sie der Meinung war, ein Dritter (nämlich der Sachwalter ihrer Mutter) habe die Überweisungen auf „ihr" Konto veranlasst (S 179), hat der Schöffensenat der Beschwerdekritik zuwider ausdrücklich angeführt (US 4). In der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) wird erneut auf die Aussage der Angeklagten zu ihrer Gehbehinderung im März 2004 und den Umstand, dass auch andere Personen Zugang zur Wohnung des Wolfgang K***** hatten, hingewiesen und versucht, die tatrichterliche Annahme, wonach die Angeklagte auf Grund ihres Gelegenheitsverhältnisses die für die Geldtransaktionen erforderlichen Kontendaten in Erfahrung bringen konnte (US 4), auf Basis eigenständiger Beweiserwägungen in Zweifel zu setzen. Diese Argumentation vermag sich aus den Akten ergebende Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen nicht zu erwecken. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E84717 14Os78.07p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0140OS00078.07P.0710.000

Dokumentnummer

JJT_20070710_OGH0002_0140OS00078_07P0000_000