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Entscheidung 14 Os 78/11v×

Entscheidung 14 Os 78/11v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os78/11v

Entscheidungsdatum

04.10.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Oktober 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Ohsidari in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kopinits als Schriftführer in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 24 Hv 46/10k des Landesgerichts Linz, über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO und seinen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens wird zurückgewiesen, jener auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers abgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Linz vom 20. September 2010, AZ 24 Hv 46/10k, wurde Mag. Herwig B***** des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

Mit Eingabe vom 12. Juni 2011 begehrte der Verurteilte die Verfahrenserneuerung gemäß Paragraph 363 a, StPO.

Der Antrag war schon wegen des Fehlens einer Verteidigerunterschrift zurückzuweisen (Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer eins, StPO).

Mag. Herwig B***** wurde im Verfahren AZ 24 Hv 46/10k des Landesgerichts Linz gemäß Paragraph 61, Absatz 2, StPO ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben; dies gilt mangels einschränkender Anordnung bis zum rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens sowie (unter anderem) für ein allfälliges Verfahren aufgrund eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens (Paragraph 61, Absatz 4, StPO).

Der Antrag auf neuerliche Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers war daher abzuweisen (13 Os 78/11m).

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E98784

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0140OS00078.11V.1004.000

Im RIS seit

11.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011

Dokumentnummer

JJT_20111004_OGH0002_0140OS00078_11V0000_000