Entscheidung 14 Os 78/11v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
04.10.2011
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Oktober 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Ohsidari in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kopinits als Schriftführer in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 24 Hv 46/10k des Landesgerichts Linz, über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO und seinen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 4. Oktober 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Ohsidari in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kopinits als Schriftführer in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 24 Hv 46/10k des Landesgerichts Linz, über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO und seinen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens wird zurückgewiesen, jener auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers abgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Linz vom 20. September 2010, AZ 24 Hv 46/10k, wurde Mag. Herwig B***** des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Linz vom 20. September 2010, AZ 24 Hv 46/10k, wurde Mag. Herwig B***** des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.
Mit Eingabe vom 12. Juni 2011 begehrte der Verurteilte die Verfahrenserneuerung gemäß § 363a StPO.Mit Eingabe vom 12. Juni 2011 begehrte der Verurteilte die Verfahrenserneuerung gemäß Paragraph 363 a, StPO.
Der Antrag war schon wegen des Fehlens einer Verteidigerunterschrift zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 Z 1 StPO).Der Antrag war schon wegen des Fehlens einer Verteidigerunterschrift zurückzuweisen (Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer eins, StPO).
Mag. Herwig B***** wurde im Verfahren AZ 24 Hv 46/10k des Landesgerichts Linz gemäß § 61 Abs 2 StPO ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben; dies gilt mangels einschränkender Anordnung bis zum rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens sowie (unter anderem) für ein allfälliges Verfahren aufgrund eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 61 Abs 4 StPO).Mag. Herwig B***** wurde im Verfahren AZ 24 Hv 46/10k des Landesgerichts Linz gemäß Paragraph 61, Absatz 2, StPO ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben; dies gilt mangels einschränkender Anordnung bis zum rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens sowie (unter anderem) für ein allfälliges Verfahren aufgrund eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens (Paragraph 61, Absatz 4, StPO).
Der Antrag auf neuerliche Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers war daher abzuweisen (13 Os 78/11m).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0140OS00078.11V.1004.000
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011
Dokumentnummer
JJT_20111004_OGH0002_0140OS00078_11V0000_000