Die dagegen von Jozef V***** aus Z 8, 9 und 10a des § 345 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die dagegen von Jozef V***** aus Ziffer 8, 9 und 10 a des Paragraph 345, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Der Instruktionsrüge (Z 8) ist voranzustellen, dass die Rechtsbelehrung gemäß § 321 Abs 2 StPO - für jede Frage gesondert - eine Darlegung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, auf die die Haupt- oder Eventualfrage gerichtet ist, sowie eine Auslegung der in den einzelnen Fragen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes enthalten und das Verhältnis der einzelnen Fragen zueinander sowie die Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder Frage klarlegen muss. Gegenstand dieser Rechtsbelehrung können somit nur rechtliche, nicht aber tatsächliche Umstände sein, sodass in ihr auf den Sachverhalt des zur Beurteilung stehenden Falles nicht einzugehen ist. Das Zurückführen der in die Fragen aufgenommenen gesetzlichen Merkmale auf den ihnen zugrunde liegenden Sachverhalt ist vielmehr Sache der nach § 323 Abs 2 StPO abzuhaltenden Besprechung des Vorsitzenden mit den Geschworenen.Der Instruktionsrüge (Ziffer 8,) ist voranzustellen, dass die Rechtsbelehrung gemäß Paragraph 321, Absatz 2, StPO - für jede Frage gesondert - eine Darlegung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, auf die die Haupt- oder Eventualfrage gerichtet ist, sowie eine Auslegung der in den einzelnen Fragen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes enthalten und das Verhältnis der einzelnen Fragen zueinander sowie die Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder Frage klarlegen muss. Gegenstand dieser Rechtsbelehrung können somit nur rechtliche, nicht aber tatsächliche Umstände sein, sodass in ihr auf den Sachverhalt des zur Beurteilung stehenden Falles nicht einzugehen ist. Das Zurückführen der in die Fragen aufgenommenen gesetzlichen Merkmale auf den ihnen zugrunde liegenden Sachverhalt ist vielmehr Sache der nach Paragraph 323, Absatz 2, StPO abzuhaltenden Besprechung des Vorsitzenden mit den Geschworenen.
Welche (nicht näher spezifizierten) „Folgen“ sich aus dem - in den Fragen nicht vorkommenden - „Begriff der Idealkonkurrenz“ in Bezug auf den in § 321 Abs 2 StPO festgelegten Gegenstand der schriftlichen Rechtsbelehrung ergeben sollen, erklärt die (solcherart prozessordnungswidrig) deren Unrichtigkeit bewirkende Unvollständigkeit reklamierende Rüge nicht (vgl RIS-Justiz RS0100843, RS0100764).Welche (nicht näher spezifizierten) „Folgen“ sich aus dem - in den Fragen nicht vorkommenden - „Begriff der Idealkonkurrenz“ in Bezug auf den in Paragraph 321, Absatz 2, StPO festgelegten Gegenstand der schriftlichen Rechtsbelehrung ergeben sollen, erklärt die (solcherart prozessordnungswidrig) deren Unrichtigkeit bewirkende Unvollständigkeit reklamierende Rüge nicht vergleiche RIS-Justiz RS0100843, RS0100764).
Die Behauptung (Z 9) eines Widerspruchs des Wahrspruchs, weil die Geschworenen bei beiden Angeklagten „die Hauptfragen nach der Tötung des A***** durch wuchtige Messerstiche bejaht“ haben, „obwohl eine derartige Ausführungshandlung denknotwendig nur von einem Täter begangen worden sein konnte“, vernachlässigt das gesamte - bewusstes und gewolltes Zusammenwirken der Angeklagten als Mittäter umfassende - Tatsachensubstrat und legt nicht dar, inwieweit dieses widersprüchlich sein soll, wenn es für die Zurechnung der Tat bei allen Mittätern gerade nicht erforderlich ist, dass jeder dieser Täter selbst das gesamte Tatbild verwirklicht (vgl Fabrizy in WK2 § 12 Rz 26 ff).Die Behauptung (Ziffer 9,) eines Widerspruchs des Wahrspruchs, weil die Geschworenen bei beiden Angeklagten „die Hauptfragen nach der Tötung des A***** durch wuchtige Messerstiche bejaht“ haben, „obwohl eine derartige Ausführungshandlung denknotwendig nur von einem Täter begangen worden sein konnte“, vernachlässigt das gesamte - bewusstes und gewolltes Zusammenwirken der Angeklagten als Mittäter umfassende - Tatsachensubstrat und legt nicht dar, inwieweit dieses widersprüchlich sein soll, wenn es für die Zurechnung der Tat bei allen Mittätern gerade nicht erforderlich ist, dass jeder dieser Täter selbst das gesamte Tatbild verwirklicht vergleiche Fabrizy in WK2 Paragraph 12, Rz 26 ff).
Die Tatsachenrüge (Z 10a) bekämpft diese Annahme bewussten und gewollten Zusammenwirkens der Angeklagten als Mittäter mit den Hinweisen, dass sich Norbert L***** und das Opfer anlässlich der Fahrt mit einem öffentlichen Verkehrsmittel geküsst und berührt hätten, die Angeklagten sich anlässlich dieser Fahrt „äußerst auffällig benommen“ hätten und am Tatort, dem Schlafplatz der beiden Angeklagten, „andere Verwandte Metall sammelten und die Angeklagten eindeutig kannten“, nach Art einer im einzelrichterlichen Verfahren vorgesehenen Schuldberufung. Eine solche Anfechtungsmöglichkeit eröffnet der herangezogene Nichtigkeitsgrund aber nicht. Das Urteil eines Geschworenengerichts ist in Bezug auf die Beweiswürdigung dann nichtig aus Z 10a, wenn die Geschworenen das ihnen nach § 258 Abs 2 zweiter Satz StPO iVm § 323 StPO gesetzlich zustehende Ermessen in einer Weise gebraucht haben, die - aus Sicht des Obersten Gerichtshofs - im Tatsächlichen geradezu unerträglich ist (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 470, 490), wovon im gegenständlichen Fall keine Rede sein kann. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen wird durch den Nichtigkeitsgrund nach Z 10a nicht eröffnet (RIS-Justiz RS0119583).Die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) bekämpft diese Annahme bewussten und gewollten Zusammenwirkens der Angeklagten als Mittäter mit den Hinweisen, dass sich Norbert L***** und das Opfer anlässlich der Fahrt mit einem öffentlichen Verkehrsmittel geküsst und berührt hätten, die Angeklagten sich anlässlich dieser Fahrt „äußerst auffällig benommen“ hätten und am Tatort, dem Schlafplatz der beiden Angeklagten, „andere Verwandte Metall sammelten und die Angeklagten eindeutig kannten“, nach Art einer im einzelrichterlichen Verfahren vorgesehenen Schuldberufung. Eine solche Anfechtungsmöglichkeit eröffnet der herangezogene Nichtigkeitsgrund aber nicht. Das Urteil eines Geschworenengerichts ist in Bezug auf die Beweiswürdigung dann nichtig aus Ziffer 10 a,, wenn die Geschworenen das ihnen nach Paragraph 258, Absatz 2, zweiter Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 323, StPO gesetzlich zustehende Ermessen in einer Weise gebraucht haben, die - aus Sicht des Obersten Gerichtshofs - im Tatsächlichen geradezu unerträglich ist vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 470, 490), wovon im gegenständlichen Fall keine Rede sein kann. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen wird durch den Nichtigkeitsgrund nach Ziffer 10 a, nicht eröffnet (RIS-Justiz RS0119583).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§§ 285i, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.