Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 10 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 10 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Die Mängelrüge (Z 5) verfehlt mit ihren Einwänden offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zum Vorliegen einer (aus dem Angeklagten, dessen beiden Brüdern und weiteren bislang unbekannten Suchtgiftlieferanten aus dem Kosovo und Deutschland bestehenden) kriminellen Vereinigung (US 7 ff) sowie jener zu den dem Schuldspruch 3./ zugrunde liegenden Tathandlungen des Beschwerdeführers (US 6 f) die Ausrichtung am Verfahrensrecht.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) verfehlt mit ihren Einwänden offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Feststellungen zum Vorliegen einer (aus dem Angeklagten, dessen beiden Brüdern und weiteren bislang unbekannten Suchtgiftlieferanten aus dem Kosovo und Deutschland bestehenden) kriminellen Vereinigung (US 7 ff) sowie jener zu den dem Schuldspruch 3./ zugrunde liegenden Tathandlungen des Beschwerdeführers (US 6 f) die Ausrichtung am Verfahrensrecht.
Indem sie nämlich bloß behauptet, zur Qualifikation nach § 28a Abs 4 Z 1 SMG sei dem Urteil „außer dem Verwandtschaftsverhältnis“ keine Begründung zu entnehmen und das Erstgericht habe die Konstatierungen zum inkriminierten Suchtgiftschmuggel „offenbar implizit“ ausschließlich „aus der Staatsbürgerschaft des Angeklagten und seiner Brüder“ abgeleitet, lässt sie die diesbezüglichen ausführlichen – im Übrigen den Gesetzen logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechenden – tatrichterlichen Erwägungen (US 11 ff, insb US 21 bis 25) außer Acht und orientiert sich solcherart prozessordnungswidrig nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0119370; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394).Indem sie nämlich bloß behauptet, zur Qualifikation nach Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer eins, SMG sei dem Urteil „außer dem Verwandtschaftsverhältnis“ keine Begründung zu entnehmen und das Erstgericht habe die Konstatierungen zum inkriminierten Suchtgiftschmuggel „offenbar implizit“ ausschließlich „aus der Staatsbürgerschaft des Angeklagten und seiner Brüder“ abgeleitet, lässt sie die diesbezüglichen ausführlichen – im Übrigen den Gesetzen logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechenden – tatrichterlichen Erwägungen (US 11 ff, insb US 21 bis 25) außer Acht und orientiert sich solcherart prozessordnungswidrig nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0119370; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) macht nominell erhebliche Bedenken gegen die Konstatierungen zu den in Verkehr gesetzten sowie ein- und ausgeführten Suchtgiftmengen (Schuldsprüche 2./ und 3./) geltend, beschränkt sich aber inhaltlich auf eine Kritik an der erstgerichtlichen Beurteilung der Überzeugungskraft der Aussage des (in der Hauptverhandlung per Videokonferenz vernommenen; ON 98 S 2 ff) anonymen Zeugen. Die Annahme der Tatrichter von der (in der Regel erheblichen Tatsache der) Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit einer Beweisperson ist jedoch als (bloß) beweiswürdigende Erwägung kein zulässiger Bezugspunkt des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 431; RIS-Justiz RS0099649).Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) macht nominell erhebliche Bedenken gegen die Konstatierungen zu den in Verkehr gesetzten sowie ein- und ausgeführten Suchtgiftmengen (Schuldsprüche 2./ und 3./) geltend, beschränkt sich aber inhaltlich auf eine Kritik an der erstgerichtlichen Beurteilung der Überzeugungskraft der Aussage des (in der Hauptverhandlung per Videokonferenz vernommenen; ON 98 S 2 ff) anonymen Zeugen. Die Annahme der Tatrichter von der (in der Regel erheblichen Tatsache der) Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit einer Beweisperson ist jedoch als (bloß) beweiswürdigende Erwägung kein zulässiger Bezugspunkt des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 431; RIS-Justiz RS0099649).
Dass das Erstgericht zu sämtlichen konstitutiven Merkmalen der
kriminellen Vereinigung (vgl Plöchl in WK² StGB § 278 Rz 4/1 ff) Feststellungen getroffen hat, räumt die – gegen die Annahme der Qualifikation nach § 28a Abs 4 Z 1 SMG gerichtete – Subsumtionsrüge (Z 10) der Sache nach ein.kriminellen Vereinigung vergleiche Plöchl in WK² StGB Paragraph 278, Rz 4/1 ff) Feststellungen getroffen hat, räumt die – gegen die Annahme der Qualifikation nach Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer eins, SMG gerichtete – Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) der Sache nach ein.
Weshalb den Konstatierungen zur zeitlichen Komponente, nach denen der Zusammenschluss grundsätzlich auf unbestimmte Zeit, mindestens aber auf mehrere Monate angelegt war (US 7, 10), der Sachverhaltsbezug fehlen sollte
(RIS-Justiz RS0119090), macht sie mit dem bloßen Hinweis auf die Entlassung des Angeklagten aus der zuletzt verbüßten Freiheitsstrafe am 19. Februar 2019 und seiner neuerlichen Festnahme (im gegenständlichen Verfahren) am 16. Juli 2019, nicht klar.
Ebensowenig wird erklärt, aus welchem Grund die vorgenommene Subsumtion neben den Urteilsannahmen zu Aufbau, Struktur, krimineller Zielsetzung und Vorgehensweise der Vereinigung (sowohl im Allgemeinen als auch im konkreten Fall) und der detaillierten Beschreibung der inkriminierten Tathandlungen des Beschwerdeführers (erneut US 7 ff, 10 sowie US 21 ff), weitere Feststellungen dazu, „welche Handlungen den beiden Brüdern zuzurechnen seien“ (nominell auch Z 5), zur Identität weiterer Mitglieder der Vereinigung und zu einer – auf den „gegenständlichen Sachverhalt“ bezogenen – „Willenseinigung“ erfordert hätte (RIS-Justiz RS0116565).Ebensowenig wird erklärt, aus welchem Grund die vorgenommene Subsumtion neben den Urteilsannahmen zu Aufbau, Struktur, krimineller Zielsetzung und Vorgehensweise der Vereinigung (sowohl im Allgemeinen als auch im konkreten Fall) und der detaillierten Beschreibung der inkriminierten Tathandlungen des Beschwerdeführers (erneut US 7 ff, 10 sowie US 21 ff), weitere Feststellungen dazu, „welche Handlungen den beiden Brüdern zuzurechnen seien“ (nominell auch Ziffer 5,), zur Identität weiterer Mitglieder der Vereinigung und zu einer – auf den „gegenständlichen Sachverhalt“ bezogenen – „Willenseinigung“ erfordert hätte (RIS-Justiz RS0116565).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 vierter Satz StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, vierter Satz StPO).
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.