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Entscheidung 14 Os 78/22k×

Entscheidung 14 Os 78/22k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os78/22k

Entscheidungsdatum

24.08.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. August 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Turner in der Strafsache gegen * P* wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 15, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 317 Hv 6/22b des Landesgerichts Korneuburg, über das Rechtsmittel des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 2. Juni 2022, AZ 18 Bs 81/22a, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das als „Einspruch (Beschwerde)“ bezeichnete Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1]           Mit dem angefochtenen Urteil gab das Oberlandesgericht Wien der gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 1. Februar 2022, GZ 317 Hv 6/22b-14.4, 1, gerichteten Berufung des Angeklagten P* wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe und wegen der Aussprüche über die Schuld und die Strafe nicht, hingegen jener der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe Folge.

Rechtliche Beurteilung

[2] Das dagegen erhobene, als „Einspruch (Beschwerde)“ bezeichnete Rechtsmittel des Verurteilten war zurückzuweisen, weil die Rechtsordnung kein Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung vorsieht (Paragraph 489, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 479, StPO).

Textnummer

E136118

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0140OS00078.22K.0824.000

Im RIS seit

05.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Dokumentnummer

JJT_20220824_OGH0002_0140OS00078_22K0000_000