Der Angeklagte bekämpft den nunmehrigen Schuldspruch (wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung) mit einer auf die Z 5 a und 11 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.Der Angeklagte bekämpft den nunmehrigen Schuldspruch (wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung) mit einer auf die Ziffer 5, a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Das Schöffengericht hat die den Schuldspruch tragenden Feststellungen, insbesondere auch hinsichtlich der objektiven Eignung der Drohung, begründete Besorgnisse einzuflößen (§ 74 Z 5 StGB), und der vom Angeklagten verfolgten Absicht (§ 5 Abs. 2 StGB), die auf eine tiefgreifende Beeinträchtigung des Gemütszustandes des Opfers durch eine tatbedingt nachhaltige Übelsvorstellung gerichtet war, insbesondere auf die nach einer eingehenden Analyse, auch "geringfügigen Unsicherheiten und Widersprüchen" Rechnung tragenden (S 233 f), im Kern für glaubwürdig befundenen Angaben des Zeugen SCH***** gestützt, der schon acht Tage zuvor Opfer des dem Angeklagten außerdem zur Last liegenden Verbrechens der Vergewaltigung und des Vergehens der Nötigung gewesen ist.Das Schöffengericht hat die den Schuldspruch tragenden Feststellungen, insbesondere auch hinsichtlich der objektiven Eignung der Drohung, begründete Besorgnisse einzuflößen (Paragraph 74, Ziffer 5, StGB), und der vom Angeklagten verfolgten Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB), die auf eine tiefgreifende Beeinträchtigung des Gemütszustandes des Opfers durch eine tatbedingt nachhaltige Übelsvorstellung gerichtet war, insbesondere auf die nach einer eingehenden Analyse, auch "geringfügigen Unsicherheiten und Widersprüchen" Rechnung tragenden (S 233 f), im Kern für glaubwürdig befundenen Angaben des Zeugen SCH***** gestützt, der schon acht Tage zuvor Opfer des dem Angeklagten außerdem zur Last liegenden Verbrechens der Vergewaltigung und des Vergehens der Nötigung gewesen ist.
Mit der Tatsachenrüge (Z 5 a) vermag der Beschwerdeführer keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen. Weder der - zudem aktenwidrige (vgl. S 197) - Einwand, der Zeuge SCH***** habe sich "in der letzten Verhandlung nicht mehr daran erinnern können, daß er ihm mit dem Umbringen gedroht hätte" noch die von seiner geständigen Verantwortung (S 194 f) abweichende Beschwerdebehauptung, er habe in der Hauptverhandlung "glaubwürdig vorgebracht", SCH***** lediglich gesagt zu haben, daß etwas passieren werde, sind geeignet, intersubjektiv begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen SCH***** zu erwecken. Die bezüglichen Beschwerdeausführungen stellen sich vielmehr insgesamt nur als Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung dar, worauf aber eine Tatsachenrüge nicht gestützt werden kann.Mit der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) vermag der Beschwerdeführer keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen. Weder der - zudem aktenwidrige vergleiche S 197) - Einwand, der Zeuge SCH***** habe sich "in der letzten Verhandlung nicht mehr daran erinnern können, daß er ihm mit dem Umbringen gedroht hätte" noch die von seiner geständigen Verantwortung (S 194 f) abweichende Beschwerdebehauptung, er habe in der Hauptverhandlung "glaubwürdig vorgebracht", SCH***** lediglich gesagt zu haben, daß etwas passieren werde, sind geeignet, intersubjektiv begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen SCH***** zu erwecken. Die bezüglichen Beschwerdeausführungen stellen sich vielmehr insgesamt nur als Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung dar, worauf aber eine Tatsachenrüge nicht gestützt werden kann.
Nicht berechtigt ist schließlich auch die Strafbemessungsrüge (Z 11), mit welcher sich der Beschwerdeführer dagegen wendet, daß die im zweiten Rechtsgang über ihn verhängte Freiheitsstrafe abermals mit drei Jahren festgesetzt worden sei, obwohl er vom Vorwurf des versuchten - mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bedrohten - Raubes freigesprochen und lediglich wegen gefährlicher Drohung nach § 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (mit einer Strafobergrenze von - bloß - drei Jahren) verurteilt worden sei. Abgesehen davon, daß der vom Schöffengericht im zweiten Rechtsgang erfolgte Freispruch vom Verbrechen des versuchten Raubes verfehlt war, weil ein Freispruch nur mit Rücksicht auf die unter Anklage gestellte Tat, nicht aber hinsichtlich ihrer rechtlichen Bezeichnung gefällt werden darf, weshalb die Freisprechung von einer bloßen Qualifikation an sich unzulässig ist (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 52 zu § 259), macht der Beschwerdeführer solcherart keine Urteilsnichtigkeit im Sinn des zweiten oder dritten Anwendungsfalles der Z 11 des § 281 Abs. 1 StPO geltend; er bekämpft vielmehr der Sache nach bloß die Gewichtung der Strafzumessungstatsachen, worüber bei der Entscheidung über die - außerdem ergriffene - Berufung abzusprechen sein wird. Bei dem weiteren Einwand aber, das Ersturteil verstoße gegen die Bestimmung des § 28 StGB, wonach die Strafe bei mehreren strafbaren Handlungen nach dem Gesetz zu bestimmen sei, das die höchste Strafe androht, er hätte daher "nicht gemäß § 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB verurteilt werden dürfen", übergeht die Beschwerde, daß die Strafe für die dem Angeklagten insgesamt zur Last liegenden strafbaren Handlungen nach § 201 Abs. 2 StGB, also nach jenem Gesetz bestimmt wurde, das vorliegend die höchste Strafe (nämlich Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren) androht.Nicht berechtigt ist schließlich auch die Strafbemessungsrüge (Ziffer 11,), mit welcher sich der Beschwerdeführer dagegen wendet, daß die im zweiten Rechtsgang über ihn verhängte Freiheitsstrafe abermals mit drei Jahren festgesetzt worden sei, obwohl er vom Vorwurf des versuchten - mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bedrohten - Raubes freigesprochen und lediglich wegen gefährlicher Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB (mit einer Strafobergrenze von - bloß - drei Jahren) verurteilt worden sei. Abgesehen davon, daß der vom Schöffengericht im zweiten Rechtsgang erfolgte Freispruch vom Verbrechen des versuchten Raubes verfehlt war, weil ein Freispruch nur mit Rücksicht auf die unter Anklage gestellte Tat, nicht aber hinsichtlich ihrer rechtlichen Bezeichnung gefällt werden darf, weshalb die Freisprechung von einer bloßen Qualifikation an sich unzulässig ist (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 52 zu Paragraph 259,), macht der Beschwerdeführer solcherart keine Urteilsnichtigkeit im Sinn des zweiten oder dritten Anwendungsfalles der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geltend; er bekämpft vielmehr der Sache nach bloß die Gewichtung der Strafzumessungstatsachen, worüber bei der Entscheidung über die - außerdem ergriffene - Berufung abzusprechen sein wird. Bei dem weiteren Einwand aber, das Ersturteil verstoße gegen die Bestimmung des Paragraph 28, StGB, wonach die Strafe bei mehreren strafbaren Handlungen nach dem Gesetz zu bestimmen sei, das die höchste Strafe androht, er hätte daher "nicht gemäß Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB verurteilt werden dürfen", übergeht die Beschwerde, daß die Strafe für die dem Angeklagten insgesamt zur Last liegenden strafbaren Handlungen nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB, also nach jenem Gesetz bestimmt wurde, das vorliegend die höchste Strafe (nämlich Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren) androht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs. 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten sowie über dessen Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß der Gerichtshof zweiter Instanz berufen ist (§§ 285 i, 494 a Abs. 5 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten sowie über dessen Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß der Gerichtshof zweiter Instanz berufen ist (Paragraphen 285, i, 494 a Absatz 5, StPO).