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Entscheidung 14 Os 78/92×

Entscheidung 14 Os 78/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os78/92-6 (14Os87/92-6)

Entscheidungsdatum

23.06.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23.Juni 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Liener als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann S***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27.Jänner 1992, GZ 4 a römisch fünf r 4644/91-41, sowie die Beschwerde des Angeklagten gegen den (Widerrufs-)Beschluß gemäß Paragraph 494, a StPO vom selben Tag, S 203 in Verbindung mit ON 41, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet, das auch über die Beschwerde gegen den (Widerrufs-)Beschluß gemäß Paragraph 494, a StPO zu befinden haben wird.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann S***** - im zweiten Rechtsgang abweichend von der insoweit auf das Verbrechen des versuchten Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB lautenden Anklage - des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 19. April 1991 in Wien Helmut SCH***** "durch Versetzen mehrerer Ohrfeigen und die Äußerung, er werde ihn umbringen, gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er mit dem Tod drohte".

Der Angeklagte wurde hiefür sowie für die ihm auf Grund des rechtskräftigen Schuldspruchs (im ersten Rechtsgang) außerdem zur Last liegenden strafbaren Handlungen, nämlich das Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und die Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB, des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB und der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB gemäß Paragraphen 28, 201, Absatz 2, StGB (wie auch schon im ersten Rechtsgang) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Unter einem wurde mit Beschluß gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO der Widerruf der dem Genannten zum AZ 4 d römisch fünf r 912/89 des Jugendgerichtshofes Wien gewährten bedingten Strafnachsicht ausgesprochen.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte bekämpft den nunmehrigen Schuldspruch (wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung) mit einer auf die Ziffer 5, a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Das Schöffengericht hat die den Schuldspruch tragenden Feststellungen, insbesondere auch hinsichtlich der objektiven Eignung der Drohung, begründete Besorgnisse einzuflößen (Paragraph 74, Ziffer 5, StGB), und der vom Angeklagten verfolgten Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB), die auf eine tiefgreifende Beeinträchtigung des Gemütszustandes des Opfers durch eine tatbedingt nachhaltige Übelsvorstellung gerichtet war, insbesondere auf die nach einer eingehenden Analyse, auch "geringfügigen Unsicherheiten und Widersprüchen" Rechnung tragenden (S 233 f), im Kern für glaubwürdig befundenen Angaben des Zeugen SCH***** gestützt, der schon acht Tage zuvor Opfer des dem Angeklagten außerdem zur Last liegenden Verbrechens der Vergewaltigung und des Vergehens der Nötigung gewesen ist.

Mit der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) vermag der Beschwerdeführer keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen. Weder der - zudem aktenwidrige vergleiche S 197) - Einwand, der Zeuge SCH***** habe sich "in der letzten Verhandlung nicht mehr daran erinnern können, daß er ihm mit dem Umbringen gedroht hätte" noch die von seiner geständigen Verantwortung (S 194 f) abweichende Beschwerdebehauptung, er habe in der Hauptverhandlung "glaubwürdig vorgebracht", SCH***** lediglich gesagt zu haben, daß etwas passieren werde, sind geeignet, intersubjektiv begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen SCH***** zu erwecken. Die bezüglichen Beschwerdeausführungen stellen sich vielmehr insgesamt nur als Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung dar, worauf aber eine Tatsachenrüge nicht gestützt werden kann.

Nicht berechtigt ist schließlich auch die Strafbemessungsrüge (Ziffer 11,), mit welcher sich der Beschwerdeführer dagegen wendet, daß die im zweiten Rechtsgang über ihn verhängte Freiheitsstrafe abermals mit drei Jahren festgesetzt worden sei, obwohl er vom Vorwurf des versuchten - mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bedrohten - Raubes freigesprochen und lediglich wegen gefährlicher Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB (mit einer Strafobergrenze von - bloß - drei Jahren) verurteilt worden sei. Abgesehen davon, daß der vom Schöffengericht im zweiten Rechtsgang erfolgte Freispruch vom Verbrechen des versuchten Raubes verfehlt war, weil ein Freispruch nur mit Rücksicht auf die unter Anklage gestellte Tat, nicht aber hinsichtlich ihrer rechtlichen Bezeichnung gefällt werden darf, weshalb die Freisprechung von einer bloßen Qualifikation an sich unzulässig ist (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 52 zu Paragraph 259,), macht der Beschwerdeführer solcherart keine Urteilsnichtigkeit im Sinn des zweiten oder dritten Anwendungsfalles der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geltend; er bekämpft vielmehr der Sache nach bloß die Gewichtung der Strafzumessungstatsachen, worüber bei der Entscheidung über die - außerdem ergriffene - Berufung abzusprechen sein wird. Bei dem weiteren Einwand aber, das Ersturteil verstoße gegen die Bestimmung des Paragraph 28, StGB, wonach die Strafe bei mehreren strafbaren Handlungen nach dem Gesetz zu bestimmen sei, das die höchste Strafe androht, er hätte daher "nicht gemäß Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB verurteilt werden dürfen", übergeht die Beschwerde, daß die Strafe für die dem Angeklagten insgesamt zur Last liegenden strafbaren Handlungen nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB, also nach jenem Gesetz bestimmt wurde, das vorliegend die höchste Strafe (nämlich Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren) androht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten sowie über dessen Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß der Gerichtshof zweiter Instanz berufen ist (Paragraphen 285, i, 494 a Absatz 5, StPO).

Anmerkung

E29129

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0140OS00078.9206.0623.0

Dokumentnummer

JJT_19920623_OGH0002_0140OS00078_9200006_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung