Der Angeklagte W***** bekämpft den ihn betreffenden Schuldspruch mit einer allein auf die Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.Der Angeklagte W***** bekämpft den ihn betreffenden Schuldspruch mit einer allein auf die Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Das gesamte Beschwerdevorbringen läuft nämlich inhaltlich bloß auf eine im schöffengerichtlichen Verfahren - nach wie vor - unzulässige und damit unbeachtliche Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung hinaus, indem versucht wird, einzelne Verfahrensergebnisse, insbesondere die den Beschwerdeführer belastenden Angaben der Mitangeklagten S***** im Vorverfahren, auf welche die Tatrichter den Schuldspruch des Angeklagten im wesentlichen gründeten und wodurch sie seine leugnende Verantwortung als widerlegt erachteten, nach Art einer Schuldberufung in Zweifel zu ziehen; formale Begründungsmängel in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO werden damit nicht dargetan. Wenn der Beschwerdeführer unter - zudem nicht immer aktengetreuem - Herausgreifen einzelner Verfahrensergebnisse eine offenbar unzureichende Begründung des Urteils reklamiert, übersieht er, daß seine Einwände Umstände betreffen, welche das Erstgericht ohnedies ausdrücklich in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen hat, wie etwa den Umstand, daß S***** den Beschwerdeführer - dem sie sogar in der Haft Heroin zukommen lassen wollte US 11 iVm S 349 ff, 381 f/I - erst bei ihrer fortgesetzten Vernehmung durch den Untersuchungsrichter (S 63 a ff/I) belastete und in der Hauptverhandlung von diesen Angaben wieder abrückte (US 14). Im übrigen mußte sich das Urteil nicht im voraus mit allen Einwendungen gegen den Beweiswert von Verfahrensergebnissen auseinandersetzen, sondern nur - wie vorliegend geschehen - jene Erwägungen in gedrängter Darstellung anführen, aus welchen die Tatrichter zu der den Schuldspruch tragenden Überzeugung (§ 258 Abs. 2 StPO) gelangten (vgl. US 13 ff).Das gesamte Beschwerdevorbringen läuft nämlich inhaltlich bloß auf eine im schöffengerichtlichen Verfahren - nach wie vor - unzulässige und damit unbeachtliche Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung hinaus, indem versucht wird, einzelne Verfahrensergebnisse, insbesondere die den Beschwerdeführer belastenden Angaben der Mitangeklagten S***** im Vorverfahren, auf welche die Tatrichter den Schuldspruch des Angeklagten im wesentlichen gründeten und wodurch sie seine leugnende Verantwortung als widerlegt erachteten, nach Art einer Schuldberufung in Zweifel zu ziehen; formale Begründungsmängel in der Bedeutung der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO werden damit nicht dargetan. Wenn der Beschwerdeführer unter - zudem nicht immer aktengetreuem - Herausgreifen einzelner Verfahrensergebnisse eine offenbar unzureichende Begründung des Urteils reklamiert, übersieht er, daß seine Einwände Umstände betreffen, welche das Erstgericht ohnedies ausdrücklich in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen hat, wie etwa den Umstand, daß S***** den Beschwerdeführer - dem sie sogar in der Haft Heroin zukommen lassen wollte US 11 in Verbindung mit S 349 ff, 381 f/I - erst bei ihrer fortgesetzten Vernehmung durch den Untersuchungsrichter (S 63 a ff/I) belastete und in der Hauptverhandlung von diesen Angaben wieder abrückte (US 14). Im übrigen mußte sich das Urteil nicht im voraus mit allen Einwendungen gegen den Beweiswert von Verfahrensergebnissen auseinandersetzen, sondern nur - wie vorliegend geschehen - jene Erwägungen in gedrängter Darstellung anführen, aus welchen die Tatrichter zu der den Schuldspruch tragenden Überzeugung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) gelangten vergleiche US 13 ff).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs. 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die von beiden Angeklagten erhobenen Berufungen sowie über die Beschwerde des Angeklagten W***** gegen den in sachlichem Zusammenhang mit dem Strafausspruch stehenden Widerrufsbeschluß fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz (§§ 285 i, 494 a Abs. 5 StPO).Die Entscheidung über die von beiden Angeklagten erhobenen Berufungen sowie über die Beschwerde des Angeklagten W***** gegen den in sachlichem Zusammenhang mit dem Strafausspruch stehenden Widerrufsbeschluß fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz (Paragraphen 285, i, 494 a Absatz 5, StPO).