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Entscheidung 14 Os 78/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os78/94(14Os80/94)

Entscheidungsdatum

28.06.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.Juni 1994 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Gründl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Helmut R***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls (teils) durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer 3, 130, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24.Februar 1994, GZ 1 b römisch fünf r 12378/93-34, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Kodek, und des Verteidigers Dr.Macher, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde und aus deren Anlaß werden

1. das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Ausspruch über die gewerbsmäßige Begehungsweise sowie im Ausspruch, daß der Angeklagte den ihm zu I/2 angelasteten Diebstahl durch Öffnen einer Sperrvorrichtung mit einem nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug begangen hat, demnach in der rechtlichen Beurteilung (auch) der zu I/2 beschriebenen Tat nach Paragraph 129, Ziffer 3, StGB und im Qualifikationsausspruch nach Paragraph 130, StGB sowie im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung);

2. der gleichzeitig gefaßte Beschluß auf Widerruf einer bedingten Entlassung

aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen.

Mit ihren Berufungen werden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Helmut R***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls (teils) durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer 3, 130, zweiter Satz StGB schuldig erkannt und zu zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig widerrief das Erstgericht die bedingte Entlassung aus der im Verfahren AZ 1 b E römisch fünf r 8170/92, Hv 5796/92 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien verhängten Freiheitsstrafe von acht Monaten (Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO).

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er in Wien gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S nicht übersteigenden Gesamtwert Nachgenannten mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er

römisch eins. Sperrvorrichtungen (und zwar Fahrradschlösser) teils aufbrach, teils "mit einem nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug, nämlich einem Schraubenschlüssel abmontierte", wobei er den Diebstahl durch Einbruch in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar

1. im Jänner 1993 der Julia H***** ein City-Bike Fahrrad im Wert von 6.000 S;

2. am 20.Oktober 1993 dem Josef L***** ein Damenfahrrad im Wert von ca 3.800 S;

römisch zwei. im Jahr 1993 in zumindest drei Angriffen Gewahrsamsträgern verschiedener Supermärkte Waren, vornehmlich Seifen und Rasierwasser, in nicht mehr genau feststellbarem Wert.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch fechten er und die Staatsanwaltschaft mit Berufung an.

Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde konnte sich der Oberste Gerichtshof davon überzeugen, daß dem Erstgericht zum Nachteil des Angeklagten insoweit ein Subsumtionsfehler unterlaufen ist, als es ihm auch im Urteilsfaktum I/2 die qualifizierende Überwindung einer Sperrvorrichtung nach Paragraph 129, Ziffer 3, StGB anlastete.

Nach den Urteilsfeststellungen schraubte der Angeklagte den Gepäckträger des Fahrrades, durch den das Seilschloß gezogen war, mit einem Schraubenschlüssel ab und entfernte auf diese Weise die Sperre (US 5). Er hat damit das Schloß weder aufgebrochen, noch mit einem der in Paragraph 129, Ziffer eins, StGB genannten Mittel geöffnet, sondern auf andere Weise umgangen und demnach den Qualifikationstatbestand nicht erfüllt (Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 129, RN 32, Bertel in WK Rz 23 zu Paragraph 129,).

Diesen Subsumtionsfehler (Ziffer 10,) des Erstgerichtes hat der Beschwerdeführer allerdings nicht geltend gemacht, weshalb er von Amts wegen wahrzunehmen war (Paragraph 290, Absatz eins, StPO), zumal davon auch der Qualifikationsausspruch nach Paragraph 130, zweiter Satz StGB entscheidend berührt wird. Mit der Einbruchsqualifikation in einem von bloß zwei damit beschwerten Diebstählen entfällt nämlich eine wesentliche Sachverhaltsprämisse für die Annahme, daß der Angeklagte die Diebstähle jeweils in der Absicht begangen hat, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (SSt 56/48; Kienapfel BT II3 Paragraph 130, RN 11, 12; Bertel in WK Rz 10 zu Paragraph 130,).

Davon abgesehen haftet dem Schuldspruch (zu römisch eins und römisch zwei), soweit er die Annahme gewerbsmäßiger Begehung als solche betrifft, auch der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Begründungsmangel (Ziffer 5,) an.

Nach Paragraph 130, StGB qualifizierte Diebstähle setzen die Absicht des Täters (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) voraus, sich durch deren wiederkehrende Begehung ein fortlaufendes, das heißt wenn nicht überhaupt ständiges, so doch für längere Zeit wirksames Einkommen im Sinne zumindest eines Zuschusses zu den sonstigen Einkünften zu verschaffen, soferne dieser den Bagatellbereich übersteigt. Daß der Täter nur gelegentlich und fallweise Diebstähle zur Erzielung von Vermögensvorteilen begehen will, wenn sich etwa zufällig auch künftighin eine günstige Gelegenheit dazu bieten sollte, genügt nicht (Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 70, RN 3, 5 und 6; Bertel in WK Rz 6 zu Paragraph 130,).

Das Erstgericht beschränkt sich zur Begründung dieses Qualifikationstatbestandes lediglich auf den Hinweis, daß der Angeklagte seit seiner Haftentlassung nur gelegentlich gearbeitet, bei seiner Festnahme über sehr geringe Barmittel verfügt und sich insgesamt in einer schlechten finanziellen Lage befunden habe.

Diese Begründung reicht zur Widerlegung der Verantwortung des Angeklagten, bloß fallweise Gelegenheitsdiebstähle begangen zu haben, insbesondere deshalb nicht aus, weil die Tatzeiten der beiden Fahrraddiebstähle etwa zehn Monate auseinanderliegen und auch nach der Art der innerhalb dieser Zeitspanne nicht näher eingrenzbaren drei Ladendiebstähle eine auf die Erzielung einer fortlaufenden, demnach für längere Zeit wirksamen (und den Bagatellbereich übersteigenden) Einnahmsquelle gerichtete Absicht nicht erschlossen werden kann.

Diese Mangelhaftigkeit (Ziffer 5,) zwingt insoweit zu einer teilweisen Verfahrenserneuerung in erster Instanz.

Keine Berechtigung kommt hingegen der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) zu, ist sie doch mit dem Einwand, der Angeklagte habe die Ladendiebstähle (römisch zwei) nur zur Befriedigung eines Gelüstes an Sachen geringen Wertes begangen, weshalb es sich um Entwendungen handle, deren Verfolgung das Fehlen einer Ermächtigung der Geschädigten (Ziffer 9, Litera b,) entgegenstehe, nicht gesetzmäßig ausgeführt. Eine Urteilsfeststellung über das behauptete Tatmotiv ist nämlich weder getroffen worden, noch war sie nach der Verantwortung des Angeklagten (S 149) und der Art der weggenommenen Gegenstände indiziert.

In diesem Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde daher zu verwerfen.

Mit der teilweisen Urteilsaufhebung sind die beiderseitigen Berufungen gegenstandslos.

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in Paragraph 390, a StPO begründet.

Anmerkung

E36035

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0140OS00078.9401.0628.0

Dokumentnummer

JJT_19940628_OGH0002_0140OS00078_9400010_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0086912 Rechtssatz 03.07.1975Strafrecht
Zur Gewerbsmäßigkeit genügt das Anstreben auch nur eines Zuschusses zum sonstigen Einkommen des Täters; das Verhältnis zwischen den sonstigen Einkünften des Täters und dem aus Straftaten erstrebten Einkommen ist irrelevant, falls nur das kriminelle Nebenein …
RS0092112 Rechtssatz 05.06.1975Strafrecht
Gewerbsmäßig handelt, wer darauf abzielt, sich durch die wiederkehrende Begehung der strafbaren Handlung eine ständige ("fortlaufende") oder doch für längere Zeit wirksame Einnahme zu erschließen.
RS0092210 Rechtssatz 18.12.1990Strafrecht
Die Annahme der Deliktsqualifikation nach § 130 vierter Fall StGB setzt im Sinne des § 70 StGB voraus, daß der Täter eine derartige strafbare Handlung in der Absicht begeht, sich speziell durch ihre wiederkehrende Begehung, also durch das wiederholte Verübe …
RS0092404 Rechtssatz 03.06.1990Strafrecht
Gewerbsmäßiges Handeln ist ausgeschlossen, wenn der Täter bei den wiederholten Straftaten (Diebstählen) nur dachte, sich fallweise Bargeld zu verschaffen.
RS0093598 Rechtssatz 11.04.1991Strafrecht
Das bloße Abmontieren von Gegenständen (Abschrauben von Rädern eines Personenkraftwagens) stellt keine Diebstahlsqualifikation her.
RS0093990 Rechtssatz 09.08.1977Strafrecht
Die Umgehung der Schutzfunktion eines Behältnisses gegen unbefugte Wegnahme seines Inhalts auf andere Weise als in § 129 Z 2 StGB genannt, wird durch diese Strafbestimmung nicht erfaßt (hier: Herausangeln aus der Öffnung eines Behältnisses).
RS0094192 Rechtssatz 28.06.1994Strafrecht
Der Qualifikationstatbestand ist nicht erfüllt, wenn das Schloß weder aufgebrochen noch mit einem der in § 129 Z 1 StGB genannten Mittel geöffnet, sondern auf andere Weise - hier durch Abschrauben des Fahrrad-Gepäckträgers, durch den das Seilschloß gezogen …
RS0094235 Rechtssatz 10.10.1978Strafrecht
"Kurzschließen des Fahrzeuges" und damit "Umgehen des Zündschlosses" erfüllt nicht § 129 Z 3 StGB.