Entscheidung 14 Os 78/97
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
01.07.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Juli 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sturmayr als Schriftführer, in der Strafsache gegen Franz W***** wegen des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 14. April 1997, GZ 12 Vr 658/96-49, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 1. Juli 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sturmayr als Schriftführer, in der Strafsache gegen Franz W***** wegen des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach Paragraphen 15, 169, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 14. April 1997, GZ 12 römisch fünf r 658/96-49, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Franz W***** ua des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 17.September 1996 in L***** vorsätzlich versucht hatte, an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst zu verursachen, indem er an mehreren Stellen im Wohnhaus seiner Eltern Benzin ausgoß und anzündete, wodurch das Objekt in Brand geriet und ein Schaden von ca 480.000 S entstand.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Franz W***** ua des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach Paragraphen 15, 169, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er am 17.September 1996 in L***** vorsätzlich versucht hatte, an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst zu verursachen, indem er an mehreren Stellen im Wohnhaus seiner Eltern Benzin ausgoß und anzündete, wodurch das Objekt in Brand geriet und ein Schaden von ca 480.000 S entstand.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Angeklagten ersichtlich nur gegen diesen Schuldspruch erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist unberechtigt, weil sich nach Prüfung des Beschwerdevorbringens (§ 281 Abs 1 Z 5 a StPO) aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsache ergeben, daß er mit dem Vorsatz gehandelt hat, eine Feuersbrunst zu verursachen (US 5, 9), und die Subsumtionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) prozeßordnungswidrig diese Feststellung bestreitet, die für die angestrebte Tatbeurteilung als Sachbeschädigung keinen Raum läßt.Die vom Angeklagten ersichtlich nur gegen diesen Schuldspruch erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist unberechtigt, weil sich nach Prüfung des Beschwerdevorbringens (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO) aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsache ergeben, daß er mit dem Vorsatz gehandelt hat, eine Feuersbrunst zu verursachen (US 5, 9), und die Subsumtionsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) prozeßordnungswidrig diese Feststellung bestreitet, die für die angestrebte Tatbeurteilung als Sachbeschädigung keinen Raum läßt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0140OS00078.97.0701.000
Dokumentnummer
JJT_19970701_OGH0002_0140OS00078_9700000_000