In der Verfahrensrüge (Z 4) erachten sich beide Beschwerdeführer durch die Ablehnung ihres in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 229 StPO (über den tatsächlich erfolgten Ausschluss während der Vernehmung der Zeugin P***** hinaus) für die gesamte Verfahrensdauer in ihren Verteidigungsrechten, speziell in ihren Rechten auf eine faires Verfahren (Art 6 Abs 1 MRK) und auf Wahrung der Unschuldsvermutung (Art 6 Abs 2 MRK) beeinträchtigt, und zwar insbesondere mit Rücksicht auf das die Aussagen der zu vernehmenden Personen möglicherweise beeinflussende spezielle Interesse von Medienvertretern und dienstvorgesetzten Personen an Inhalt und Ausgang des Strafverfahrens.In der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) erachten sich beide Beschwerdeführer durch die Ablehnung ihres in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß Paragraph 229, StPO (über den tatsächlich erfolgten Ausschluss während der Vernehmung der Zeugin P***** hinaus) für die gesamte Verfahrensdauer in ihren Verteidigungsrechten, speziell in ihren Rechten auf eine faires Verfahren (Artikel 6, Absatz eins, MRK) und auf Wahrung der Unschuldsvermutung (Artikel 6, Absatz 2, MRK) beeinträchtigt, und zwar insbesondere mit Rücksicht auf das die Aussagen der zu vernehmenden Personen möglicherweise beeinflussende spezielle Interesse von Medienvertretern und dienstvorgesetzten Personen an Inhalt und Ausgang des Strafverfahrens.
Für den Beschwerdeerfolg fehlt es aber schon an der formellen Voraussetzung eines in der Hauptverhandlung gestellten begründeten, und nur auf diese Weise vom Schöffengericht überprüfbaren Antrags (vgl Foregger/Fabrizy StPO8 § 281 Abs 1 Z 4 Rz 36 mwN). Als Ersatz für diese fehlende Begründung können weder der Hinweis im Antrag auf § 229 StPO noch die Ausführungen der Verfahrensrüge (s Mayerhofer StPO4 § 318 Abs 1 Z 4 E 40 f mwN) dienen.Für den Beschwerdeerfolg fehlt es aber schon an der formellen Voraussetzung eines in der Hauptverhandlung gestellten begründeten, und nur auf diese Weise vom Schöffengericht überprüfbaren Antrags vergleiche Foregger/Fabrizy StPO8 Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, Rz 36 mwN). Als Ersatz für diese fehlende Begründung können weder der Hinweis im Antrag auf Paragraph 229, StPO noch die Ausführungen der Verfahrensrüge (s Mayerhofer StPO4 Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer 4, E 40 f mwN) dienen.
Der Beschwerdeführer V***** vermeint in der Mängelrüge (Z 5), die Tatrichter hätten darlegen müssen, in welcher Weise es ihm gelungen sei, die linke Hand der auf dem Sessel sitzend ihre rechte Körperseite der Lehne zuwendenden Frau an dem von ihr aus gesehen hinteren Sesselbein der Lehne zu fesseln, ferner dass die Frau einen Handschellenschlüssel eingesteckt gehabt und warum sie sich damit nicht habe befreien können.Der Beschwerdeführer V***** vermeint in der Mängelrüge (Ziffer 5,), die Tatrichter hätten darlegen müssen, in welcher Weise es ihm gelungen sei, die linke Hand der auf dem Sessel sitzend ihre rechte Körperseite der Lehne zuwendenden Frau an dem von ihr aus gesehen hinteren Sesselbein der Lehne zu fesseln, ferner dass die Frau einen Handschellenschlüssel eingesteckt gehabt und warum sie sich damit nicht habe befreien können.
Er macht mit diesen Einwänden jedoch keinen formellen Begründungsmangel des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen geltend, sondern bekämpft bloß in unzulässiger Weise nach Art einer Schuldberufung die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes. Denn die festgestellte Art der Fesselung steht sowohl für sich allein als auch im Zusammenhang mit dem konstatierten Tatgeschehen im Einklang mit den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung. Dem Umstand, ob P***** einen Handschellenschlüssel bei sich gehabt habe und sich allenfalls damit hätte befreien können, ist für den hier herangezogenen Tatbestand der Nötigung nicht entscheidungswesentlich.
Ebenfalls zu Unrecht vermisst der Beschwerdeführer K***** im Rahmen der Mängelrüge eine Urteilsdarlegung "wie bzw in welcher Form" der Angeklagte das festgestellte gewaltsame Aufzwängen der von der Frau an den Körper gepressten Arme vorgenommen habe. Denn er ficht mit diesem Vorbringen gleichfalls unzulässigerweise nur die tatrichterliche Beweiswürdigung an und macht keinen formalen Begründungsmangel des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen geltend. Die vom Schöffengericht insbesondere auf die Aussage der Zeugin P*****, deren diesbezügliche Angaben, der Angeklagte habe "hinten angesetzt" und sich "nach vor gearbeitet mit seinen Händen und Fingern" (S 291), der Nichtigkeitswerber selbst wiedergibt, gestützten Feststellungen über den Tatablauf erweisen sich demzuwider als logisch und empirisch einwandfrei.
Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens (Z 5a) der beiden Angeklagten anhand der Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens (Ziffer 5 a,) der beiden Angeklagten anhand der Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen der beiden Angeklagten folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen der beiden Angeklagten folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.