Die dagegen von der Angeklagten aus Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt. In der Verfahrensrüge (Z 4) wird das Unterbleiben der begehrten „Überprüfung des Kontos von Frau W***** zum Beweis dafür, dass sie diese 60.000 Euro, die sie von der Angeklagten bekommen hat, einbezahlt hat" (S 227/II) und die unterbliebene Vernehmung der zum Nachweis „dass die Angeklagte nicht zur Nötigung beigetragen hat" geführten Zeugin „Vera N." (S 191/II) beanstandet und argumentiert, eine Wiederholung entsprechender in der Hauptverhandlung am 6. Dezember 2007 gestellter Beweisanträge wäre angesichts „der innerhalb von zwei Monaten seit Vertagung stattgefundenen zweiten Hauptverhandlung in unveränderter Zusammensetzung des Gerichtes" nicht notwendig gewesen.Die dagegen von der Angeklagten aus Ziffer 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt. In der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wird das Unterbleiben der begehrten „Überprüfung des Kontos von Frau W***** zum Beweis dafür, dass sie diese 60.000 Euro, die sie von der Angeklagten bekommen hat, einbezahlt hat" (S 227/II) und die unterbliebene Vernehmung der zum Nachweis „dass die Angeklagte nicht zur Nötigung beigetragen hat" geführten Zeugin „Vera N." (S 191/II) beanstandet und argumentiert, eine Wiederholung entsprechender in der Hauptverhandlung am 6. Dezember 2007 gestellter Beweisanträge wäre angesichts „der innerhalb von zwei Monaten seit Vertagung stattgefundenen zweiten Hauptverhandlung in unveränderter Zusammensetzung des Gerichtes" nicht notwendig gewesen.
Die Rüge verschweigt, dass die dem Urteil vorangegangene Hauptverhandlung am 7. Februar 2008 - mithin mehr als zwei Monate nach der vertagten Verhandlung - gemäß § 276a zweiter Satz StPO neu durchgeführt wurde (vgl zum Erfordernis der Wiederholung einer Antragstellung in einer nach § 276a zweiter Satz StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung: RIS-Justiz RS0099049). Im Übrigen war das Thema des erstgenannten Beweisantrags zur Beurteilung des Straffalles irrelevant und eine Vernehmung der als Vera P***** ausgeforschten Zeugin undurchführbar (ON 49). Mit der Aussage der Angeklagten, wonach sie „hinsichtlich des schweren gewerbsmäßigen Betrugs von der Zeugin Irene W***** unter Druck gesetzt worden sei", hat sich das Erstgericht sehr wohl auseinandergesetzt (diese jedoch als unzuverlässig beurteilt; US 13), sodass von der reklamierte Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) keine Rede sein kann. Insoweit die Rüge Feststellungen „zu diesem relevanten Beweisergebnis" (nominell Z 9 lit a) vermisst, erklärt sie nicht, inwieweit Feststellungen zum Hervorrufen von Druck bei der Angeklagten entscheidungswesentliche - das ist eine für die Unterstellung der Tat unter das Strafgesetz oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgebliche - Bedeutung zukommen hätte können.Die Rüge verschweigt, dass die dem Urteil vorangegangene Hauptverhandlung am 7. Februar 2008 - mithin mehr als zwei Monate nach der vertagten Verhandlung - gemäß Paragraph 276 a, zweiter Satz StPO neu durchgeführt wurde vergleiche zum Erfordernis der Wiederholung einer Antragstellung in einer nach Paragraph 276 a, zweiter Satz StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung: RIS-Justiz RS0099049). Im Übrigen war das Thema des erstgenannten Beweisantrags zur Beurteilung des Straffalles irrelevant und eine Vernehmung der als Vera P***** ausgeforschten Zeugin undurchführbar (ON 49). Mit der Aussage der Angeklagten, wonach sie „hinsichtlich des schweren gewerbsmäßigen Betrugs von der Zeugin Irene W***** unter Druck gesetzt worden sei", hat sich das Erstgericht sehr wohl auseinandergesetzt (diese jedoch als unzuverlässig beurteilt; US 13), sodass von der reklamierte Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) keine Rede sein kann. Insoweit die Rüge Feststellungen „zu diesem relevanten Beweisergebnis" (nominell Ziffer 9, Litera a,) vermisst, erklärt sie nicht, inwieweit Feststellungen zum Hervorrufen von Druck bei der Angeklagten entscheidungswesentliche - das ist eine für die Unterstellung der Tat unter das Strafgesetz oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgebliche - Bedeutung zukommen hätte können.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.