Die dagegen aus Z 5, Z 5a und Z 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die dagegen aus Ziffer 5,, Ziffer 5 a und Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Entgegen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) betrifft die vermisste Erörterung der wiederholten Schilderung einer Penetration mit dem Penis durch die Zeugin Tamara D***** keine entscheidende Tatsache. Abgesehen davon, dass der in Rede stehende Tatumstand nicht Gegenstand der Schuldsprüche ist (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 399), stellen - wie der Beschwerdeführer selbst einräumt - Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit eines Zeugen oder Angeklagten nichts anderes als eine erhebliche Tatsache dar, deren sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung in Frage zu stellen auf eine Bekämpfung der Beweiswürdigung hinausläuft (RIS-Justiz RS0106588). Einen solchen unzulässigen Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung unternimmt der Beschwerdeführer aber, soweit er die - aus dem nicht wortwörtlich gleichbleibenden Aussageverhalten der Zeugin D***** abgeleitete - Zuverlässigkeit (US 9) dieser Zeugin mit dem Hinweis der Nichtberücksichtigung ihrer inhaltlichen Aussagekonstanz in Bezug auf die behaupteten Penetrationen mit dem Penis in Zweifel zu ziehen sucht.Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) betrifft die vermisste Erörterung der wiederholten Schilderung einer Penetration mit dem Penis durch die Zeugin Tamara D***** keine entscheidende Tatsache. Abgesehen davon, dass der in Rede stehende Tatumstand nicht Gegenstand der Schuldsprüche ist (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 399), stellen - wie der Beschwerdeführer selbst einräumt - Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit eines Zeugen oder Angeklagten nichts anderes als eine erhebliche Tatsache dar, deren sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung in Frage zu stellen auf eine Bekämpfung der Beweiswürdigung hinausläuft (RIS-Justiz RS0106588). Einen solchen unzulässigen Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung unternimmt der Beschwerdeführer aber, soweit er die - aus dem nicht wortwörtlich gleichbleibenden Aussageverhalten der Zeugin D***** abgeleitete - Zuverlässigkeit (US 9) dieser Zeugin mit dem Hinweis der Nichtberücksichtigung ihrer inhaltlichen Aussagekonstanz in Bezug auf die behaupteten Penetrationen mit dem Penis in Zweifel zu ziehen sucht.
Da das Erstgericht ohnedies davon ausging, dass die Gynäkologin Dr. Monika W***** am 22. September 2006 die Unversehrtheit des Hymens der Tamara D***** festgestellt hatte (US 13), bleibt unerfindlich, welcher zusätzliche Beweiswert den von der Beschwerde relevierten Angaben dieser Ärztin zur Durchführung und den Ergebnissen ihrer Untersuchung (wonach die Anamnese unverdächtig war und sie das Vorliegen einer Verletzung des Hymens ausschließen konnte) zukommen soll. Die dazu getätigten Angaben der Sachverständigen Dr. S***** zur Frage der Sichtbarkeit einer am 22. Juli 2006 zugefügten Verletzung des Hymens bezogen sich - vom Rechtsmittelwerber vernachlässigt - auf eine ohnedies nicht angenommene Penetration mit dem Penis (vgl ON 61 S 17) und bedurften daher keiner Erörterung.Da das Erstgericht ohnedies davon ausging, dass die Gynäkologin Dr. Monika W***** am 22. September 2006 die Unversehrtheit des Hymens der Tamara D***** festgestellt hatte (US 13), bleibt unerfindlich, welcher zusätzliche Beweiswert den von der Beschwerde relevierten Angaben dieser Ärztin zur Durchführung und den Ergebnissen ihrer Untersuchung (wonach die Anamnese unverdächtig war und sie das Vorliegen einer Verletzung des Hymens ausschließen konnte) zukommen soll. Die dazu getätigten Angaben der Sachverständigen Dr. S***** zur Frage der Sichtbarkeit einer am 22. Juli 2006 zugefügten Verletzung des Hymens bezogen sich - vom Rechtsmittelwerber vernachlässigt - auf eine ohnedies nicht angenommene Penetration mit dem Penis vergleiche ON 61 S 17) und bedurften daher keiner Erörterung.
Gleiches gilt für die - die Urteilsannahme, dass der Angeklagte nicht wollte, dass die Taschenlampe eingeschaltet werde (US 9), im Übrigen gar nicht tangierende - Frage, ob während der Tatvorfälle vom 22. Juli 2006 im Zelt eine Taschenlampe eingeschaltet war oder nach den Angaben der Zeugin D***** allenfalls noch Tageslicht herrschte.
Mit den im Rechtsmittel isoliert hervorgekehrten Details der Angaben der Karoline K*****, die entgegen der (auch auf Z 5 dritter Fall gestützten) Beschwerdeargumentation digitale Vaginalpenetrationen und ein Betasten ihrer Scheide sehr wohl deponierte (ON 16 S 5 ff, 9 ff), mussten sich die Tatrichter - dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend - ebenfalls nicht befassen.Mit den im Rechtsmittel isoliert hervorgekehrten Details der Angaben der Karoline K*****, die entgegen der (auch auf Ziffer 5, dritter Fall gestützten) Beschwerdeargumentation digitale Vaginalpenetrationen und ein Betasten ihrer Scheide sehr wohl deponierte (ON 16 S 5 ff, 9 ff), mussten sich die Tatrichter - dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) folgend - ebenfalls nicht befassen.
Der Einwand unterbliebener Würdigung der Angaben der Zeugin D***** vor der Polizei geht daran vorbei, dass sich die Tatrichter ausdrücklich mit den Aussagedivergenzen der Zeugin zwischen polizeilicher und kontradiktorischer Vernehmung (US 9, 12) auseinander setzten. Aus diesem Grund konnte auch die Erörterung der Ausführungen der Sachverständigen Dr. E***** zur „eingeschränkten Aussagekonstanz“ dieser Zeugin unterbleiben (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO).Der Einwand unterbliebener Würdigung der Angaben der Zeugin D***** vor der Polizei geht daran vorbei, dass sich die Tatrichter ausdrücklich mit den Aussagedivergenzen der Zeugin zwischen polizeilicher und kontradiktorischer Vernehmung (US 9, 12) auseinander setzten. Aus diesem Grund konnte auch die Erörterung der Ausführungen der Sachverständigen Dr. E***** zur „eingeschränkten Aussagekonstanz“ dieser Zeugin unterbleiben (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO).
Der weiteren Rüge (nominell auch Z 10, der Sache nach nur Z 5 zweiter Fall) zuwider ist das Gutachtenskalkül der Sachverständigen Dr. W***** (wonach nicht beantwortet werden könne, inwieweit [also in welchem Ausmaß] sexuelle Übergriffe zu der Tamara D***** attestierten psychischen Störung beigetragen haben) für die Annahme der Qualifikation nach § 206 Abs 3 erster Fall StGB nicht entscheidend, stellt es doch weder die - von der Sachverständigen im Übrigen bejahte (ON 53 S 7, 12 f) - Kausalität (zur Äquivalenztheorie Kienapfel/Höpfel AT13 Z 10 Rz 1 ff, insb Rz 5) der Tathandlungen zum qualifizierenden Taterfolg noch sonstige rechtliche Zurechnungskriterien in Frage.Der weiteren Rüge (nominell auch Ziffer 10,, der Sache nach nur Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider ist das Gutachtenskalkül der Sachverständigen Dr. W***** (wonach nicht beantwortet werden könne, inwieweit [also in welchem Ausmaß] sexuelle Übergriffe zu der Tamara D***** attestierten psychischen Störung beigetragen haben) für die Annahme der Qualifikation nach Paragraph 206, Absatz 3, erster Fall StGB nicht entscheidend, stellt es doch weder die - von der Sachverständigen im Übrigen bejahte (ON 53 S 7, 12 f) - Kausalität (zur Äquivalenztheorie Kienapfel/Höpfel AT13 Ziffer 10, Rz 1 ff, insb Rz 5) der Tathandlungen zum qualifizierenden Taterfolg noch sonstige rechtliche Zurechnungskriterien in Frage.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) erschöpft sich darin, die Beweiswerterwägungen des Erstgerichts zur Glaubwürdigkeit der Zeugin D***** unter Hinweis auf das zur Mängelrüge Vorgebrachte pauschal als verfehlt zu kritisieren und verlässt damit den Anfechtungsrahmen des angesprochenen Nichtigkeitsgrundes. Denn Z 5a verlangt, aus dem in der Hauptverhandlung vorgekommenen - deutlich und bestimmt zu bezeichnenden - Beweismaterial erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu entwickeln (RIS-Justiz RS0119583; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 471, 481).Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erschöpft sich darin, die Beweiswerterwägungen des Erstgerichts zur Glaubwürdigkeit der Zeugin D***** unter Hinweis auf das zur Mängelrüge Vorgebrachte pauschal als verfehlt zu kritisieren und verlässt damit den Anfechtungsrahmen des angesprochenen Nichtigkeitsgrundes. Denn Ziffer 5 a, verlangt, aus dem in der Hauptverhandlung vorgekommenen - deutlich und bestimmt zu bezeichnenden - Beweismaterial erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu entwickeln (RIS-Justiz RS0119583; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 471, 481).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Wie die Generalprokuratur zutreffend ausführt, besteht auch kein Anlass für eine amtswegige Maßnahme (§ 290 Abs 1 StPO) in Betreff der sowohl nach § 206 StGB als auch § 207 Abs 1 StGB erfolgten Schuldsprüche.Wie die Generalprokuratur zutreffend ausführt, besteht auch kein Anlass für eine amtswegige Maßnahme (Paragraph 290, Absatz eins, StPO) in Betreff der sowohl nach Paragraph 206, StGB als auch Paragraph 207, Absatz eins, StGB erfolgten Schuldsprüche.
Hinsichtlich Tamara D***** ging nämlich das Erstgericht vom Vorliegen (zumindest) zweier echt realkonkurrierender strafbarer Handlungen nach § 207 Abs 1 StGB (vgl dazu Philipp in WK2 § 206 Rz 31) aus, wie die Feststellungen („Einmal küsste er auch ihre Scheide. Bei einer Gelegenheit griff Tamara D***** auch den Penis des Angeklagten an“; US 6) im Zusammenhalt mit dem diese verdeutlichenden (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 580) Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 1 StPO („Bei über den Punkt I. erfassten Angriffen hinausgehenden Gelegenheiten“; US 3) zeigen.Hinsichtlich Tamara D***** ging nämlich das Erstgericht vom Vorliegen (zumindest) zweier echt realkonkurrierender strafbarer Handlungen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB vergleiche dazu Philipp in WK2 Paragraph 206, Rz 31) aus, wie die Feststellungen („Einmal küsste er auch ihre Scheide. Bei einer Gelegenheit griff Tamara D***** auch den Penis des Angeklagten an“; US 6) im Zusammenhalt mit dem diese verdeutlichenden (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 580) Ausspruch nach Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO („Bei über den Punkt römisch eins. erfassten Angriffen hinausgehenden Gelegenheiten“; US 3) zeigen.
Bezüglich Karoline K***** wurde dem Angeklagten in Anbetracht des nur eine Tathandlung referierenden Ausspruchs nach § 260 Abs 1 Z 1 StPO (US 3), auf welchen das Erkenntnis verweist, jeweils ein Verbrechen nach § 206 Abs 1 StGB und nach § 207 Abs 1 StGB angelastet (zu Klarstellungen durch den OGH vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 622). Nach den Urteilsfeststellungen betastete der Angeklagte zunächst im Zelt die Scheide der Karoline K*****, wobei er ihr seinen Zeigefinger einführte, und nahm danach (arg: „später“, „dort“) bei der Wehr erneut eine digitale Vaginalpenetration vor (US 7). Die verfehlte Subsumtion eines dieser gesonderten Handlungskomplexe unter § 207 Abs 1 StGB anstelle des § 206 Abs 1 StGB erfolgte somit zum Vorteil des Angeklagten.Bezüglich Karoline K***** wurde dem Angeklagten in Anbetracht des nur eine Tathandlung referierenden Ausspruchs nach Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO (US 3), auf welchen das Erkenntnis verweist, jeweils ein Verbrechen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB angelastet (zu Klarstellungen durch den OGH vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 622). Nach den Urteilsfeststellungen betastete der Angeklagte zunächst im Zelt die Scheide der Karoline K*****, wobei er ihr seinen Zeigefinger einführte, und nahm danach (arg: „später“, „dort“) bei der Wehr erneut eine digitale Vaginalpenetration vor (US 7). Die verfehlte Subsumtion eines dieser gesonderten Handlungskomplexe unter Paragraph 207, Absatz eins, StGB anstelle des Paragraph 206, Absatz eins, StGB erfolgte somit zum Vorteil des Angeklagten.