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Entscheidung 14 Os 79/23h×

Entscheidung 14 Os 79/23h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Suchtgiftdelikte

Geschäftszahl

14Os79/23h

Entscheidungsdatum

06.09.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. September 2023 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Maringer in der Strafsache gegen * R* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, erster Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 10. Mai 2023, GZ 37 Hv 23/23a-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * R* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, erster Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (römisch eins./) sowie des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG (römisch zwei./) schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er in R*

römisch eins./ von zumindest 1992 bis 10. August 2022 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-Fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge erzeugt, indem er in mehreren Teilhandlungen mit einem „an die bewusst kontinuierliche Tatbegehung geknüpften Gesamtvorsatz“ (US 4) Cannabispflanzen anbaute und daraus jährlich 500 Gramm (US 3 f), insgesamt somit 15.000 Gramm THC-haltiges Cannabiskraut mit einem Reinsubstanzgehalt von durchschnittlich zumindest 1,1 % Delta-9-THC und 13,5 % THCA (insgesamt somit 165 Gramm reines Delta-9-THC und 2.025 Gramm reines THCA) gewann;

römisch zwei./ von einem unbekannten Zeitpunkt bis 10. August 2022 eine verbotene Waffe (Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG) unbefugt besessen, und zwar eine zerlegbare Langwaffe („Überlebenswaffe“).

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen erhobene, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

[4] Indem die zum Schuldspruch römisch eins./ erhobene Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet, das Erstgericht unterliege bei den Feststellungen zum Additionsvorsatz (US 4) einem „denklogischen systematischen Fehler“, weil diese sich mit den Beweisergebnissen nicht in Einklang bringen ließen, lebensfremd seien und objektive Beweisergebnisse gar nicht vorliegen würden, entspricht sie nicht den Anforderungen zur Geltendmachung eines Begründungsmangels.

[5] Mit dem Hinweis, der Angeklagte habe Cannabis nicht zum Verkauf sondern nur für sich angebaut, sodass „für sich geschlossene Tathandlung(en)“ vorliegen würden und kein Additionsvorsatz anzunehmen sei, wird die Beweiswürdigung des Schöffengerichts lediglich nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) – Schuldberufung bekämpft. Gleiches gilt für die Behauptung, ex ante betrachtet habe der Angeklagte weder die Intention noch die Erfahrung gehabt, mit Additionsvorsatz zu handeln.

[6]                  Die Kritik an der Begründung der Feststellung zum Additionsvorsatz und an der Verwendung der Formulierung „bei lebensnaher Betrachtung“ im Rahmen derselben (US 6) lässt die Gesamtheit der diesbezüglichen Entscheidungsgründe außer Acht (siehe aber RIS-Justiz RS0119370). Die Tatrichter haben nämlich den von vornherein auf kontinuierliche Tatbegehung und den daran geknüpften Additionseffekt gerichteten Vorsatz nicht nur aus dem in einem Zeitraum von 30 Jahren jährlich wiederholten Anbau von Cannabispflanzen, sondern auch daraus abgeleitet, dass der Angeklagte angegeben hat, zwecks besseren Schlafs abends Cannabis zu rauchen, er somit die Cannabispflanzen für sein Wohlbefinden angebaut habe, um diese nicht kaufen zu müssen, und kein Grund ersichtlich sei, warum er mit dieser ihm (eigenen Angaben zufolge) „gut tuenden Praxis“ brechen hätte sollen (US 6 f).

[7] Mit den bloßen Behauptungen, es sei „amtsbekannt“, dass sich der THC-Gehalt von Pflanzen im Laufe der letzten 30 Jahre stark verändert habe, und die Feststellungen zum THC-Gehalt der Cannabispflanzen würden „auf keinem tragfähigen Beweisergebnis“ stehen, wird – der Beschwerde zuwider – Nichtigkeit aus Ziffer 5, (zweiter oder vierter Fall) nicht aufgezeigt. Offenbar unzureichend ist eine Begründung nämlich nur, wenn sie den Kriterien der Logik oder Empirie widerspricht (RIS-Justiz RS0118317), während im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) gezogene Wahrscheinlichkeitsschlüsse – sofern sie logisch und damit vertretbar sind – einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen sind (RIS-Justiz RS0098471 [T4]). Unvollständigkeit wiederum bewirkt bloß fehlende Berücksichtigung erheblicher, in der Hauptverhandlung vorgekommener Verfahrensergebnisse (RIS-Justiz RS0118316), was hier nicht dargetan wird.

[8] Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) zum Schuldspruch römisch eins./ weckt mit dem Verweis auf die Verantwortung des Angeklagten, nur für den Eigenkonsum angebaut zu haben und an einem Verkauf von Cannabis nie interessiert gewesen zu sein, keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (RIS-Justiz RS0118780). Bloße Behauptungen wie das Erstgericht entferne sich „himmelschreiend von jeglicher lebensnaher Sachverhaltsfeststellung“ verfehlen von vornherein eine prozessordnungsgemäße Ausführung vergleiche RIS-Justiz RS0117446).

[9] Mit dem Einwand, das Erstgericht habe sich zu römisch eins./ bei den Feststellungen zum Additionsvorsatz ausschließlich an den verba legalia orientiert, diese aber – über Floskeln hinausgehend – nicht mit Tatsachensubstrat ausgefüllt, wird der Sache nach das Fehlen ausreichender Konstatierungen zur inneren Tatseite geltend gemacht (Ziffer 9, Litera a,), jedoch nicht dargelegt, warum es den getroffenen Feststellungen (US 4) am gebotenen Sachverhaltsbezug fehlen sollte (RIS-Justiz RS0119090 [T2, T3]).

[10] Die Behauptung unrichtiger Gesetzesauslegung zum Schuldspruch römisch eins./, weil das Schöffengericht „richtigerweise“ die vom Rechtsmittelwerber begehrten Feststellungen treffen hätte müssen, bringt materiell-rechtliche Nichtigkeit nicht zur Darstellung (RIS-Justiz RS0099810).

[11] Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde das Urteil uneingeschränkt bekämpft, zum Schuldspruch römisch zwei./ aber inhaltlich nicht argumentiert, war auf sie keine Rücksicht zu nehmen, weil auch bei ihrer Anmeldung Nichtigkeitsgründe nicht deutlich und bestimmt bezeichnet wurden (Paragraph 285, Absatz eins, zweiter Satz StPO).

[12] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

[13] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E139240

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0140OS00079.23H.0906.000

Im RIS seit

22.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Dokumentnummer

JJT_20230906_OGH0002_0140OS00079_23H0000_000