[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht. Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
[4] Das Erstgericht sah die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers, er sei an der Tat nicht beteiligt gewesen, hätte diese schon wegen seiner körperlichen Beeinträchtigungen nicht begehen können, auf Grund des medizinischen Sachverständigengutachtens samt dessen Erörterung in der Hauptverhandlung (ON 36 sowie ON 53.1, 8 ff und 21 f) und schriftlicher Ergänzung (ON 64.1) als widerlegt an (US 4 f).
[5] Davon ausgehend zeigt die Mängelrüge, indem sie einzelne, in einem früheren Termin der vertagten Hauptverhandlung getätigte (ON 53.1, 8 ff) Aussagen des Sachverständigen (er habe bestimmte Unterlagen aus der Krankengeschichte des Beschwerdeführers noch nicht gesehen und werde sein Gutachten nach Studium dieser Unterlagen ergänzen) als übergangen reklamiert, dabei jedoch dessen Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers (ON 36, 21, ON 53.1, 8 ff, ON 64.1, 2) außer Acht lässt, keine Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) auf. Davon ausgehend zeigt die Mängelrüge, indem sie einzelne, in einem früheren Termin der vertagten Hauptverhandlung getätigte (ON 53.1, 8 ff) Aussagen des Sachverständigen (er habe bestimmte Unterlagen aus der Krankengeschichte des Beschwerdeführers noch nicht gesehen und werde sein Gutachten nach Studium dieser Unterlagen ergänzen) als übergangen reklamiert, dabei jedoch dessen Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers (ON 36, 21, ON 53.1, 8 ff, ON 64.1, 2) außer Acht lässt, keine Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) auf.
[6] Der Vorwurf, der Sachverständige und das Erstgericht hätten vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Gesundheitszustand vorgelegte und vom Erstgericht beigeschaffte (in der Hauptverhandlung vorgekommene [ON 68.1, 5]) Unterlagen unberücksichtigt gelassen, trifft nicht zu (US 5 iVm ON 64.1). Davon abgesehen erschöpft sich die Rüge in Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung. Der Vorwurf, der Sachverständige und das Erstgericht hätten vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Gesundheitszustand vorgelegte und vom Erstgericht beigeschaffte (in der Hauptverhandlung vorgekommene [ON 68.1, 5]) Unterlagen unberücksichtigt gelassen, trifft nicht zu (US 5 in Verbindung mit ON 64.1). Davon abgesehen erschöpft sich die Rüge in Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung.
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[8] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
[9] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.