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Entscheidung 14 Os 79/26p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os79/26p

Entscheidungsdatum

28.07.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juli 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Zeugswetter in der Strafsache gegen * A* wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. April 2026, GZ 96 Hv 93/25m-68.2, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurde * A* des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

[2]         Danach hat er am 26. März 2025 in W* im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten * C* und einem unbekannt gebliebenen Mittäter (Paragraph 12, erster Fall StGB) mit Gewalt gegen * P* diesem eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein Kuvert mit 3.600 Euro Bargeld, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem A* das Opfer am rechten Oberarm packte und von hinten an den Händen fixierte, C* es an seiner Jacke festhielt und gemeinsam mit A* zu Boden brachte, Letzterer das Opfer im Schwitzkasten am Boden fixierte und C* das Kuvert mit dem Bargeld aus seiner Jackentasche nahm.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

[4]                 Das Erstgericht sah die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers, er sei an der Tat nicht beteiligt gewesen, hätte diese schon wegen seiner körperlichen Beeinträchtigungen nicht begehen können, auf Grund des medizinischen Sachverständigengutachtens samt dessen Erörterung in der Hauptverhandlung (ON 36 sowie ON 53.1, 8 ff und 21 f) und schriftlicher Ergänzung (ON 64.1) als widerlegt an (US 4 f).

[5]         Davon ausgehend zeigt die Mängelrüge, indem sie einzelne, in einem früheren Termin der vertagten Hauptverhandlung getätigte (ON 53.1, 8 ff) Aussagen des Sachverständigen (er habe bestimmte Unterlagen aus der Krankengeschichte des Beschwerdeführers noch nicht gesehen und werde sein Gutachten nach Studium dieser Unterlagen ergänzen) als übergangen reklamiert, dabei jedoch dessen Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers (ON 36, 21, ON 53.1, 8 ff, ON 64.1, 2) außer Acht lässt, keine Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) auf.

[6]         Der Vorwurf, der Sachverständige und das Erstgericht hätten vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Gesundheitszustand vorgelegte und vom Erstgericht beigeschaffte (in der Hauptverhandlung vorgekommene [ON 68.1, 5]) Unterlagen unberücksichtigt gelassen, trifft nicht zu (US 5 in Verbindung mit ON 64.1). Davon abgesehen erschöpft sich die Rüge in Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung.

[7]         Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

[8]         Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

[9]         Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E148231

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0140OS00079.26P.0728.000

Im RIS seit

13.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2026

Dokumentnummer

JJT_20260728_OGH0002_0140OS00079_26P0000_000