Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Schuldberufung des Angeklagten, die sich nur gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs. 1 StGB richteten, wurden in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen. Dabei hat sich der Oberste Gerichtshof die Ausübung der ihm nach § 290 Abs. 1 StPO zustehenden Befugnis für einen Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vorbehalten.Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Schuldberufung des Angeklagten, die sich nur gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB richteten, wurden in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen. Dabei hat sich der Oberste Gerichtshof die Ausübung der ihm nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO zustehenden Befugnis für einen Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vorbehalten.
Das Urteil ist mit dem vom Angeklagten nicht geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs. 1 Z 10 StPO behaftet, weil im vorliegenden Fall zu Unrecht das Verhalten des Angeklagten auch dem Vergehen des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1 StGB unterstellt wurde.Das Urteil ist mit dem vom Angeklagten nicht geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO behaftet, weil im vorliegenden Fall zu Unrecht das Verhalten des Angeklagten auch dem Vergehen des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB unterstellt wurde.
Der Tatbestand des § 212 Abs. 1 StGB erfaßt nämlich nur den Mißbrauch eines Autoritätsverhältnisses durch Unzuchtshandlungen in bezug auf - der Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht ähnlich einem Eltern-Kind-Verhältnis unterstehende, also - abhängige Minderjährige. Durch die bloße Fahrausbildung wurde aber vorliegend kein tatbildmäßiges Subordinations- bzw. Autoritätsverhältnis begründet, sondern lag lediglich ein Gelegenheitsverhältnis vor, das der Angeklagte zum sexuellen Mißbrauch der Fahrschülerin ausnützte (Leukauf-Steininger Komm.3 § 212 RN 7). Dem Erstgericht unerlief demnach durch die Unterstellung der Tat auch unter § 212 Abs. 1 StGB ein den Angeklagten benachteiligender Rechtsirrtum.Der Tatbestand des Paragraph 212, Absatz eins, StGB erfaßt nämlich nur den Mißbrauch eines Autoritätsverhältnisses durch Unzuchtshandlungen in bezug auf - der Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht ähnlich einem Eltern-Kind-Verhältnis unterstehende, also - abhängige Minderjährige. Durch die bloße Fahrausbildung wurde aber vorliegend kein tatbildmäßiges Subordinations- bzw. Autoritätsverhältnis begründet, sondern lag lediglich ein Gelegenheitsverhältnis vor, das der Angeklagte zum sexuellen Mißbrauch der Fahrschülerin ausnützte (Leukauf-Steininger Komm.3 Paragraph 212, RN 7). Dem Erstgericht unerlief demnach durch die Unterstellung der Tat auch unter Paragraph 212, Absatz eins, StGB ein den Angeklagten benachteiligender Rechtsirrtum.
Der Schuldspruch wegen des Vergehens des Mißbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1 StGB war daher ebenso wie der damit verbundene Strafausspruch aufzuheben.Der Schuldspruch wegen des Vergehens des Mißbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB war daher ebenso wie der damit verbundene Strafausspruch aufzuheben.
Bei der vorzunehmenden Strafneubemessung fiel kein besonderer Erschwerungsgrund ins Gewicht, mildernd waren hingegen, daß der Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht. Die verhängte Freiheitsstrafe ist tat- und tätergerecht.
Die Gewährung bedingter Strafnachsicht ergibt sich allein schon aus dem Gebot des § 290 Abs. 2 StPO.Die Gewährung bedingter Strafnachsicht ergibt sich allein schon aus dem Gebot des Paragraph 290, Absatz 2, StPO.
Mit seiner wohl angemeldeten, aber nicht ausgeführten Strafberufung (S 137) war der Angeklagte auf die Strafneubemessung zu verweisen.
Die Privatbeteiligte hat im erstinstanzlichen Verfahren einen Zuspruch von 500 S für Schmerzen beantragt. Sie wurde jedoch gemäß § 366 Abs. 1 StPO mit ihrem Anspruch auf den Zivilrechtsweg verwiesen.Die Privatbeteiligte hat im erstinstanzlichen Verfahren einen Zuspruch von 500 S für Schmerzen beantragt. Sie wurde jedoch gemäß Paragraph 366, Absatz eins, StPO mit ihrem Anspruch auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Zu Recht bekämpft die Privatbeteiligte diese Verweisung, weil - entgegen der Annahme des Erstgerichts - die durchgeführten einfachen Erhebungen und die Feststellungen des Ersturteils eine verläßliche Beurteilung des Schmerzengeldanspruches in der beantragten Höhe zulassen. Denn nach den Urteilskonstatierungen hat Andrea H***** durch das gewaltame Vorgehen des Angeklagten (und nicht wie in der Gegenausführung zur Berufung der Privatbeteiligten vom Angeklagten behauptet, durch bloße leichte Kontaktnahme) Hämatome im Oberarmbereich erlitten. Ein Betrag von 500 S Schmerzengeld ist nicht zu hoch bemessen.
Es war daher dieser begehrte Betrag der Privatbeteiligten aus dem Titel des Schmerzengeldes zuzusprechen; weitere auf anderen Grundlagen beruhende Ansprüche der Privatbeteiligten, wie sie erstmals in ihrem Rechtsmittel geltend gemacht wurden, hatten dabei unberücksichtigt zu bleiben.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.