Die Subsumtionsrüge (Z 10), mit der der Beschwerdeführer eine Verurteilung (nur) nach § 159 StGB anstrebt, läßt durchwegs den für ihre prozeßordnungsgemäße Ausführung notwendigen Vergleich zwischen den getroffenen Feststellungen und dem anzuwendenden Strafgesetz vermis- sen. Indem der Beschwerdeführer nämlich durch verschie- dene, die Verfahrensergebnisse wertende Einwände überhaupt die Vorspiegelung (objektiv) unrichtiger Tatsachen sowie die innere Tatseite in bezug auf eine solche sowie in bezug auf eine Schädigung der Fa N***** in Frage stellt, bekämpft er unzulässigerweise die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer Schuldberufung.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), mit der der Beschwerdeführer eine Verurteilung (nur) nach Paragraph 159, StGB anstrebt, läßt durchwegs den für ihre prozeßordnungsgemäße Ausführung notwendigen Vergleich zwischen den getroffenen Feststellungen und dem anzuwendenden Strafgesetz vermis- sen. Indem der Beschwerdeführer nämlich durch verschie- dene, die Verfahrensergebnisse wertende Einwände überhaupt die Vorspiegelung (objektiv) unrichtiger Tatsachen sowie die innere Tatseite in bezug auf eine solche sowie in bezug auf eine Schädigung der Fa N***** in Frage stellt, bekämpft er unzulässigerweise die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer Schuldberufung.
So etwa, wenn er ins Treffen führt, der Umstand, daß der Zeuge K***** (auch) von mehreren vom Angeklagten bar bezahlten Telefongeräten berichtet habe (AS 67/II), spreche gegen die angenommene Zahlungsunfähigkeit und -unwilligkeit, oder behauptet, der Angeklagte hätte die Geräte bei plangemäßer Geschäftsentwicklung mit den Einnahmen aus der ins Auge gefaßten Partnervermittlung bezahlen können.
Das weitere Beschwerdevorbringen, daß seitens der geschädigten Fa N***** überaus sorglos vorgegangen worden sei und deren Kontroll- und Mahnsystem nicht funktioniert habe, ferner das Bild, das sich die Verfügungsberechtigten dieses Unternehmens vom Angeklagten im Sinne eines redlichen und vermögenden Geschäftsführers gemacht haben, teilweise auf ihre eigenen Ermittlungen und nicht (bloß) auf Angaben des Beschwerdeführers zurückgegangen sei, fällt darstellungsmäßig ebenfalls in den Bereich unzulässiger Anfechtung der Beweiswürdigung. Es müßte auch unter dem Nichtigkeitsgrund formell mangelhafter Urteilsbegründung (Z 5) erfolglos bleiben, weil es keine entscheidenden Tatsachen, nämlich nicht die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen betrifft, daß der Angeklagte vorsätzlich unter Täuschung über seine Zahlungswilligkeit und -unfähigkeit die Lieferung von insgesamt 220 Mobiltelefonen bewirkt und solcherart die Fa N***** vorsätzlich im angeführten Ausmaß geschädigt hat.Das weitere Beschwerdevorbringen, daß seitens der geschädigten Fa N***** überaus sorglos vorgegangen worden sei und deren Kontroll- und Mahnsystem nicht funktioniert habe, ferner das Bild, das sich die Verfügungsberechtigten dieses Unternehmens vom Angeklagten im Sinne eines redlichen und vermögenden Geschäftsführers gemacht haben, teilweise auf ihre eigenen Ermittlungen und nicht (bloß) auf Angaben des Beschwerdeführers zurückgegangen sei, fällt darstellungsmäßig ebenfalls in den Bereich unzulässiger Anfechtung der Beweiswürdigung. Es müßte auch unter dem Nichtigkeitsgrund formell mangelhafter Urteilsbegründung (Ziffer 5,) erfolglos bleiben, weil es keine entscheidenden Tatsachen, nämlich nicht die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen betrifft, daß der Angeklagte vorsätzlich unter Täuschung über seine Zahlungswilligkeit und -unfähigkeit die Lieferung von insgesamt 220 Mobiltelefonen bewirkt und solcherart die Fa N***** vorsätzlich im angeführten Ausmaß geschädigt hat.
Der Beschwerdeführer orientiert sich auch bei seinem Vorbringen gegen die Annahme der Qualifikation des Betruges nach § 147 Abs 3 StGB und gegen dessen Beurteilung als gewerbsmäßig schwer nach § 148 zweiter Fall StGB prozeßordnungswidrig nicht an den erstgerichtlichen Urteilskonstatierungen (zum letzteren siehe US 15 f).Der Beschwerdeführer orientiert sich auch bei seinem Vorbringen gegen die Annahme der Qualifikation des Betruges nach Paragraph 147, Absatz 3, StGB und gegen dessen Beurteilung als gewerbsmäßig schwer nach Paragraph 148, zweiter Fall StGB prozeßordnungswidrig nicht an den erstgerichtlichen Urteilskonstatierungen (zum letzteren siehe US 15 f).
Der Sache nach als Mängelrüge (Z 5) könnte der Einwand aufgefaßt werden, die Tatrichter hätten die Fest- stellung unbegründet gelassen, wonach sich der Angeklagte "aufgrund seines aufwendigen Lebensstils ständig in finan- ziellen Schwierigkeiten befand". Dabei handelt es sich jedoch ebenfalls um keine entscheidungswesentliche, weil für die vorgenommene Subsumtion der Tat unerhebliche Urteilskonstatierung, wogegen die maßgeblichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite in der Gestalt eines sowohl die Wissens- als auch die Willenskomponente umfassenden Eventual- vorsatzes in bezug auf das Unterbleiben einer Bezahlung der vom Angeklagten bestellten Mobiltelefone im angeführten, 2 Millionen Schilling übersteigenden Wert und die daraus resultierende Schädigung der Fa N***** sowie die eigene Bereicherung des Angeklagten vom Schöffengericht in logisch und empirisch einwandfreier Weise aus dem objektiven Tatgeschehen in Verbindung insbesondere mit den beim Angeklagten vorhandenen anderweitigen Schulden und seiner gleichen Vorgangsweise bei den Straftaten, die zu früheren Verurteilungen geführt hatten (US 14 f), abgeleitet wurden.Der Sache nach als Mängelrüge (Ziffer 5,) könnte der Einwand aufgefaßt werden, die Tatrichter hätten die Fest- stellung unbegründet gelassen, wonach sich der Angeklagte "aufgrund seines aufwendigen Lebensstils ständig in finan- ziellen Schwierigkeiten befand". Dabei handelt es sich jedoch ebenfalls um keine entscheidungswesentliche, weil für die vorgenommene Subsumtion der Tat unerhebliche Urteilskonstatierung, wogegen die maßgeblichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite in der Gestalt eines sowohl die Wissens- als auch die Willenskomponente umfassenden Eventual- vorsatzes in bezug auf das Unterbleiben einer Bezahlung der vom Angeklagten bestellten Mobiltelefone im angeführten, 2 Millionen Schilling übersteigenden Wert und die daraus resultierende Schädigung der Fa N***** sowie die eigene Bereicherung des Angeklagten vom Schöffengericht in logisch und empirisch einwandfreier Weise aus dem objektiven Tatgeschehen in Verbindung insbesondere mit den beim Angeklagten vorhandenen anderweitigen Schulden und seiner gleichen Vorgangsweise bei den Straftaten, die zu früheren Verurteilungen geführt hatten (US 14 f), abgeleitet wurden.
Unzutreffend rügt der Beschwerdeführer (der Sache ebenfalls nach der Z 5) schließlich auch den Urteilshinweis (US 12), daß sich der Angeklagte anläßlich seiner Vernehmung vor der Polizei "redseliger" verhalten und zugegeben habe, daß er den Filialleiter immer wieder mit falschen Informationen über seine Vermögensverhältnisse habe täuschen können (US 12; AS 259/I).Unzutreffend rügt der Beschwerdeführer (der Sache ebenfalls nach der Ziffer 5,) schließlich auch den Urteilshinweis (US 12), daß sich der Angeklagte anläßlich seiner Vernehmung vor der Polizei "redseliger" verhalten und zugegeben habe, daß er den Filialleiter immer wieder mit falschen Informationen über seine Vermögensverhältnisse habe täuschen können (US 12; AS 259/I).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandes- gerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß folgt (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandes- gerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß folgt (Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.