Die vom Angeklagten gegen die Schuldsprüche I und II aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten gegen die Schuldsprüche römisch eins und römisch zwei aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Die "Feststellungsmängel" (der Sache nach einen Rechtsmangel infolge fehlender Feststellungen) zur subjektiven Tatseite relevierende Rechtsrüge (Z 9 lit a) übergeht die Urteilskonstatierungen, der Angeklagte habe hinsichtlich der in Rede stehenden Taten jeweils vorsätzlich gehandelt (US 6, 7) und Zusammenrechnungsvorsatz hinsichtlich der im folgenden Absatz dargestellten großen Menge ebenso gehabt wie Bereicherungsvorsatz im Blick auf das Einbruchsdiebstahlsfaktum (US 16).Die "Feststellungsmängel" (der Sache nach einen Rechtsmangel infolge fehlender Feststellungen) zur subjektiven Tatseite relevierende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) übergeht die Urteilskonstatierungen, der Angeklagte habe hinsichtlich der in Rede stehenden Taten jeweils vorsätzlich gehandelt (US 6, 7) und Zusammenrechnungsvorsatz hinsichtlich der im folgenden Absatz dargestellten großen Menge ebenso gehabt wie Bereicherungsvorsatz im Blick auf das Einbruchsdiebstahlsfaktum (US 16).
Dem mangels Sicherstellung des Suchtgifts von den Tatrichtern im Schätzungswege (nach den Erfahrungen durchschnittlicher Straßenverkaufsqualität) angenommenen THC-Gehalt von 6 % lagen der Beschwerde (inhaltlich Z 5) zuwider sehr wohl Beweisquellen zugrunde:Dem mangels Sicherstellung des Suchtgifts von den Tatrichtern im Schätzungswege (nach den Erfahrungen durchschnittlicher Straßenverkaufsqualität) angenommenen THC-Gehalt von 6 % lagen der Beschwerde (inhaltlich Ziffer 5,) zuwider sehr wohl Beweisquellen zugrunde:
Der als glaubwürdig erachtete (US 10) Sefik F***** hatte nämlich erklärt, das vom Angeklagten erworbene Suchtgift sei (sogar) von guter Qualität gewesen (S 53/I).
Nominell unter Z 10 bekämpft der Angeklagte mit der Forderung, das Erstgericht hätte feststellen sollen, dass seine Täterschaft zu Faktum I nicht erwiesen sei und ihm nur das Vergehen nach "§ 27 SMG" in Bezug auf seinen Eigenkonsum von Cannabisharz angelastet werden könne, in im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung.Nominell unter Ziffer 10, bekämpft der Angeklagte mit der Forderung, das Erstgericht hätte feststellen sollen, dass seine Täterschaft zu Faktum römisch eins nicht erwiesen sei und ihm nur das Vergehen nach "§ 27 SMG" in Bezug auf seinen Eigenkonsum von Cannabisharz angelastet werden könne, in im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Durch die gesonderte rechtliche Unterstellung der zu II und III 2 des Schuldspruchs bezeichneten Taten als Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB und zusätzlich als Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB wurde das Strafgesetz unrichtig angewendet (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO). Nach ständiger Judikatur sind zufolge § 29 StGB alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten Diebstähle, mögen sie auch weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen oder jeder für sich rechtlich verschiedener Art sein, bei der rechtlichen Beurteilung zu einer Subsumtionseinheit sui generis zusammenzufassen (Ratz in WK2 § 29 Rz 5 ff). Dem Angeklagten fällt daher in diesem Zusammenhang nur das Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB zur Last.Durch die gesonderte rechtliche Unterstellung der zu römisch zwei und römisch drei 2 des Schuldspruchs bezeichneten Taten als Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB und zusätzlich als Vergehen des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB wurde das Strafgesetz unrichtig angewendet (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO). Nach ständiger Judikatur sind zufolge Paragraph 29, StGB alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten Diebstähle, mögen sie auch weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen oder jeder für sich rechtlich verschiedener Art sein, bei der rechtlichen Beurteilung zu einer Subsumtionseinheit sui generis zusammenzufassen (Ratz in WK2 Paragraph 29, Rz 5 ff). Dem Angeklagten fällt daher in diesem Zusammenhang nur das Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB zur Last.
Diese Gesetzesverletzung wirkte sich indes für den Angeklagten nicht nachteilig im Sinn des § 290 Abs 1 StPO aus, weil sie in die Strafbemessung des Erstgerichtes nicht gegen § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StGB verstoßend Eingang gefunden hat (Ratz aaO Rz 6 aE, 14 Os 137/99, zuletzt 14 Os 26/01): Die Tatrichter haben nämlich neben der Faktenwiederholung lediglich das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit vier Vergehen als erschwerend gewertet (US 17), also - wie aus obiger Auflistung der dem Schuldspruch hier und in den beiden "Bedachtnahmeverfahren" unterliegenden (fünf) Vergehen ersichtlich - jenes des Diebstahls eben gerade nicht zusätzlich aggravierend in Rechnung gestellt.Diese Gesetzesverletzung wirkte sich indes für den Angeklagten nicht nachteilig im Sinn des Paragraph 290, Absatz eins, StPO aus, weil sie in die Strafbemessung des Erstgerichtes nicht gegen Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StGB verstoßend Eingang gefunden hat (Ratz aaO Rz 6 aE, 14 Os 137/99, zuletzt 14 Os 26/01): Die Tatrichter haben nämlich neben der Faktenwiederholung lediglich das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit vier Vergehen als erschwerend gewertet (US 17), also - wie aus obiger Auflistung der dem Schuldspruch hier und in den beiden "Bedachtnahmeverfahren" unterliegenden (fünf) Vergehen ersichtlich - jenes des Diebstahls eben gerade nicht zusätzlich aggravierend in Rechnung gestellt.
Dass in einer künftigen Strafregisterauskunft zwei Delikte des Diebstahls aufscheinen werden, gereicht dem Angeklagten nicht zum Nachteil, kommt diesem Umstand doch einerseits keine Relevanz für eine allfällige Rückfallsqualifikation zu und ist er andererseits für jeden damit relevant Befassten sogleich als Fehler erkennbar.
Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten ist das Oberlandesgericht Linz zuständig (§ 285i StPO).Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten ist das Oberlandesgericht Linz zuständig (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.