Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht. Die Mängelrüge (Z 5) bekämpft die Begründung der Feststellungen zum Reinheitsgehalt des Suchtgiftes Marihuana, weil nach der Anzeige der durchschnittliche THC-Gehalt aller in den letzten Jahren sichergestellten Suchtgifte lediglich 10 % betragen habe. Der Einwand betrifft zum einen hinsichtlich des Schuldspruches I)1) keine entscheidende Tatsache, weil auch bei Annahme eines Reinheitsgehaltes von nur 10 % das 25-fache der Grenzmenge bei weitem überschritten und damit das Verbrechen verwirklicht wäre. Zum anderen hat das Erstgericht die Feststellungen über den Suchtgiftgehalt auf die Aussage des Angeklagten vor der Gendarmerie und vor dem Untersuchungsrichter gestützt, seine abschwächenden Angaben in der Hauptverhandlung aber abgelehnt (US 8 f). Vor dem Untersuchungsrichter hat er deponiert, dass das aus der Schweiz nach Österreich geschmuggelte Suchtgift von sehr guter Qualität war "ähnlich wie das bei mir sichergestellte Gras" (S 199). Zu dem im Inland gekauften Marihuana hat er angegeben, das von Georg S***** gekaufte sei immer von der Qualität gewesen wie das bei ihm vorgefundene und es sei auch das andere "durchwegs in Ordnung" gewesen (neuerlich S 199). Vor der Gendarmerie hat er jeweils von einer normalen bis sehr guten "Outdoor-Qualität" gesprochen (S 27, 29, 31, 35, 67). Die Untersuchung des beim Angeklagten sichergestellten Marihuanas hat einen Reinheitsgehalt von 15,2 +/- 0,43 % Delta-9-THC ergeben (S 179). Daraus haben die Tatrichter mängelfrei den Schluss gezogen, das vom Nichtigkeitswerber in Verkehr gesetzte und das nach Österreich geschmuggelte Marihuana habe jeweils einen durchschnittlichen Suchtgiftgehalt von rund 15 % aufgewiesen. Ein Begründungsfehler liegt somit nicht vor.Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht. Die Mängelrüge (Ziffer 5,) bekämpft die Begründung der Feststellungen zum Reinheitsgehalt des Suchtgiftes Marihuana, weil nach der Anzeige der durchschnittliche THC-Gehalt aller in den letzten Jahren sichergestellten Suchtgifte lediglich 10 % betragen habe. Der Einwand betrifft zum einen hinsichtlich des Schuldspruches römisch eins)1) keine entscheidende Tatsache, weil auch bei Annahme eines Reinheitsgehaltes von nur 10 % das 25-fache der Grenzmenge bei weitem überschritten und damit das Verbrechen verwirklicht wäre. Zum anderen hat das Erstgericht die Feststellungen über den Suchtgiftgehalt auf die Aussage des Angeklagten vor der Gendarmerie und vor dem Untersuchungsrichter gestützt, seine abschwächenden Angaben in der Hauptverhandlung aber abgelehnt (US 8 f). Vor dem Untersuchungsrichter hat er deponiert, dass das aus der Schweiz nach Österreich geschmuggelte Suchtgift von sehr guter Qualität war "ähnlich wie das bei mir sichergestellte Gras" (S 199). Zu dem im Inland gekauften Marihuana hat er angegeben, das von Georg S***** gekaufte sei immer von der Qualität gewesen wie das bei ihm vorgefundene und es sei auch das andere "durchwegs in Ordnung" gewesen (neuerlich S 199). Vor der Gendarmerie hat er jeweils von einer normalen bis sehr guten "Outdoor-Qualität" gesprochen (S 27, 29, 31, 35, 67). Die Untersuchung des beim Angeklagten sichergestellten Marihuanas hat einen Reinheitsgehalt von 15,2 +/- 0,43 % Delta-9-THC ergeben (S 179). Daraus haben die Tatrichter mängelfrei den Schluss gezogen, das vom Nichtigkeitswerber in Verkehr gesetzte und das nach Österreich geschmuggelte Marihuana habe jeweils einen durchschnittlichen Suchtgiftgehalt von rund 15 % aufgewiesen. Ein Begründungsfehler liegt somit nicht vor.
Soweit der Beschwerdeführer sein Vorbringen auch unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 5a des § 281 Abs 1 StPO wiederholt, vermag er damit keine Umstände aus den Akten aufzuzeigen, welche erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen ergeben könnten. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalprokurators, jedoch entgegen der Äußerung gemäß § 35 Abs 2 StPO - als unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO).Soweit der Beschwerdeführer sein Vorbringen auch unter dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO wiederholt, vermag er damit keine Umstände aus den Akten aufzuzeigen, welche erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen ergeben könnten. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalprokurators, jedoch entgegen der Äußerung gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO - als unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO).
Gemäß § 285i StPO ist somit für die Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig.Gemäß Paragraph 285 i, StPO ist somit für die Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, StPO.
Bleibt anzumerken: Obwohl das Urteil keine ausdrücklichen Feststellungen enthält, welche Mengen an Suchtstoffen der Angeklagte noch als Jugendlicher in Verkehr gesetzt hat, kommt dem keine Relevanz zu, weil bei teils vor und teils nach Vollendung des 18. Lebensjahres verübten Suchtgiftdelikten eine Anwendung des § 5 JGG nicht in Betracht kommt, wenn alle diese Taten aufgrund des Zusammenrechnungsgrundsatzes eine auch Straftaten eines jungen Erwachsenen mitumfassende Subsumtionseinheit bilden (vgl RIS-Justiz RS0086930).Bleibt anzumerken: Obwohl das Urteil keine ausdrücklichen Feststellungen enthält, welche Mengen an Suchtstoffen der Angeklagte noch als Jugendlicher in Verkehr gesetzt hat, kommt dem keine Relevanz zu, weil bei teils vor und teils nach Vollendung des 18. Lebensjahres verübten Suchtgiftdelikten eine Anwendung des Paragraph 5, JGG nicht in Betracht kommt, wenn alle diese Taten aufgrund des Zusammenrechnungsgrundsatzes eine auch Straftaten eines jungen Erwachsenen mitumfassende Subsumtionseinheit bilden vergleiche RIS-Justiz RS0086930).