Die von der Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit b StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die von der Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera b, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider haben die Tatrichter die Entstehung der Kratzwunden am Handrücken des Detektivs logisch und empirisch einwandfrei auf dessen Angaben gegründet (US 8), sie habe sich dadurch von dessen Anhaltung befreien wollen.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider haben die Tatrichter die Entstehung der Kratzwunden am Handrücken des Detektivs logisch und empirisch einwandfrei auf dessen Angaben gegründet (US 8), sie habe sich dadurch von dessen Anhaltung befreien wollen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) übergeht mit ihrer Kritik mangelnder Feststellungen, „ob das Vorgehen der Angeklagten (iSd § 105 Abs 2 StGB) gerechtfertigt war oder nicht" bzw sie „in Notwehr gehandelt habe oder nicht", die expliziten Urteilsannahmen, dass sie nach Verlassen des Geschäftslokales von Serkan Ö*****, der sich ihr gegenüber als Kaufhausdetektiv auswies, angehalten und ersucht wurde, die in ihrer Tasche befindlichen Gegenstände vorzuweisen (US 5). Warum diesem nach der von der Drohung mit dem Abstechen begleiteten Weigerung der Angeklagten, dieser Aufforderung nachzukommen, kein Anhalterecht iSd § 86 Abs 2 StPO zukommen solle, leitet die Beschwerde prozessordnungswidrig nicht aus dem Gesetz ab (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) übergeht mit ihrer Kritik mangelnder Feststellungen, „ob das Vorgehen der Angeklagten (iSd Paragraph 105, Absatz 2, StGB) gerechtfertigt war oder nicht" bzw sie „in Notwehr gehandelt habe oder nicht", die expliziten Urteilsannahmen, dass sie nach Verlassen des Geschäftslokales von Serkan Ö*****, der sich ihr gegenüber als Kaufhausdetektiv auswies, angehalten und ersucht wurde, die in ihrer Tasche befindlichen Gegenstände vorzuweisen (US 5). Warum diesem nach der von der Drohung mit dem Abstechen begleiteten Weigerung der Angeklagten, dieser Aufforderung nachzukommen, kein Anhalterecht iSd Paragraph 86, Absatz 2, StPO zukommen solle, leitet die Beschwerde prozessordnungswidrig nicht aus dem Gesetz ab (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 588).
Sie war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Sie war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.