Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Der Beschwerdeansicht zuwider wurden Verteidigungsrechte durch die Abweisung des Antrags auf Vernehmung der Zeugen Rudolf B***** und Wolfgang U***** „zum Beweis dafür, dass für den PKW Porsche Cayenne für die Fa. H***** dem Angeklagten eine Anzahlung in Höhe von 30.000 Euro angeboten worden ist, diese jedoch von ihm abgelehnt wurde", woraus abzuleiten sei, dass der Angeklagte nicht mit Betrugsvorsatz gehandelt habe (ON 19, S 57), nicht beeinträchtigt. Wie sich aus der dem Antrag unmittelbar folgenden eigenen Aussage des Angeklagten ergibt (ON 19, S 57 f), hatten die beantragten Zeugen B***** und U***** selbst keine unmittelbare Wahrnehmung über die Höhe der vom - dazu zuvor mit gegenteiligem Ergebnis (ON 19, S 49) vernommenen - Zeugen K***** tatsächlich angebotenen Anzahlung, weshalb der Antragsteller, um den inhaltlichen Antragserfordernissen Genüge zu tun (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 327), vorbringen hätte müssen, inwieweit von der Beweisaufnahme das von ihm behauptete Ergebnis überhaupt erwartet werden konnte (RIS-Justiz RS0107040, RS0098062). Auch der unter dem Gesichtspunkt der Mängelrüge vorgebrachte Einwand, die Feststellungen seien in sich widersprüchlich (Z 5 dritter Fall), weil das Erstgericht beim Freispruch den Betrugsvorsatz verneinte, diesen hingegen im Zusammenhang mit den Schuldsprüchen bejahte, obwohl alle Geschäftsfälle gleich gelagert gewesen seien, geht ins Leere. Zufolge des Verweises auf den Umstand, dass nur beim - dem Freispruch zu Grunde liegenden - chronologisch ersten Vorwurf das Fahrzeug noch an den Kunden geliefert wurde (US 8), verstößt die vom Erstgericht vorgenommene Differenzierung nämlich keineswegs gegen Denkgesetze und ist somit mängelfrei begründet (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 438 f).Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Der Beschwerdeansicht zuwider wurden Verteidigungsrechte durch die Abweisung des Antrags auf Vernehmung der Zeugen Rudolf B***** und Wolfgang U***** „zum Beweis dafür, dass für den PKW Porsche Cayenne für die Fa. H***** dem Angeklagten eine Anzahlung in Höhe von 30.000 Euro angeboten worden ist, diese jedoch von ihm abgelehnt wurde", woraus abzuleiten sei, dass der Angeklagte nicht mit Betrugsvorsatz gehandelt habe (ON 19, S 57), nicht beeinträchtigt. Wie sich aus der dem Antrag unmittelbar folgenden eigenen Aussage des Angeklagten ergibt (ON 19, S 57 f), hatten die beantragten Zeugen B***** und U***** selbst keine unmittelbare Wahrnehmung über die Höhe der vom - dazu zuvor mit gegenteiligem Ergebnis (ON 19, S 49) vernommenen - Zeugen K***** tatsächlich angebotenen Anzahlung, weshalb der Antragsteller, um den inhaltlichen Antragserfordernissen Genüge zu tun (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 327), vorbringen hätte müssen, inwieweit von der Beweisaufnahme das von ihm behauptete Ergebnis überhaupt erwartet werden konnte (RIS-Justiz RS0107040, RS0098062). Auch der unter dem Gesichtspunkt der Mängelrüge vorgebrachte Einwand, die Feststellungen seien in sich widersprüchlich (Ziffer 5, dritter Fall), weil das Erstgericht beim Freispruch den Betrugsvorsatz verneinte, diesen hingegen im Zusammenhang mit den Schuldsprüchen bejahte, obwohl alle Geschäftsfälle gleich gelagert gewesen seien, geht ins Leere. Zufolge des Verweises auf den Umstand, dass nur beim - dem Freispruch zu Grunde liegenden - chronologisch ersten Vorwurf das Fahrzeug noch an den Kunden geliefert wurde (US 8), verstößt die vom Erstgericht vorgenommene Differenzierung nämlich keineswegs gegen Denkgesetze und ist somit mängelfrei begründet (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 438 f).
Gleiches gilt für die Kritik, die Feststellungen zur subjektiven Tatseite allgemein und zur auf gewerbsmäßige Begehung gerichteten Absicht im Besonderen seien unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall), mit welcher der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen vermag, weshalb es sich bei den vom Erstgericht dazu ausführlich dargelegten beweiswürdigenden Erwägungen (insbesondere US 10 f) bloß um Scheingründe oder gegen die Regeln der Logik verstoßende Überlegungen handeln soll (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 446 f). Mit seinem - auf eigene, für ihn günstigere Schlussfolgerungen aus dem Beweisverfahren aufbauenden - Vorbringen bekämpft der Angeklagte bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung (RIS-Justiz RS0099455).Gleiches gilt für die Kritik, die Feststellungen zur subjektiven Tatseite allgemein und zur auf gewerbsmäßige Begehung gerichteten Absicht im Besonderen seien unzureichend begründet (Ziffer 5, vierter Fall), mit welcher der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen vermag, weshalb es sich bei den vom Erstgericht dazu ausführlich dargelegten beweiswürdigenden Erwägungen (insbesondere US 10 f) bloß um Scheingründe oder gegen die Regeln der Logik verstoßende Überlegungen handeln soll (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 446 f). Mit seinem - auf eigene, für ihn günstigere Schlussfolgerungen aus dem Beweisverfahren aufbauenden - Vorbringen bekämpft der Angeklagte bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung (RIS-Justiz RS0099455).
Indem der Beschwerdeführer schließlich im Rahmen der Rechtsrüge (Z 9 lit a) erneut die Urteilskonstatierungen zur subjektiven Tatseite bekämpft, verfehlt er die Voraussetzungen einer prozessförmigen Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes, das vom Erstgericht angewendete materielle Recht mit dem festgestellten Sachverhalt zu vergleichen (RIS-Justiz RS0099810).Indem der Beschwerdeführer schließlich im Rahmen der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) erneut die Urteilskonstatierungen zur subjektiven Tatseite bekämpft, verfehlt er die Voraussetzungen einer prozessförmigen Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes, das vom Erstgericht angewendete materielle Recht mit dem festgestellten Sachverhalt zu vergleichen (RIS-Justiz RS0099810).
Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (§ 285i StPO).Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.