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Entscheidung 14 Os 8/12a×

Entscheidung 14 Os 8/12a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os8/12a

Entscheidungsdatum

06.03.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat 6. März 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Krasa als Schriftführer in der Strafsache gegen Wolfgang W***** wegen zweier Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29. November 2011, GZ 034 Hv 6/11s-76, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wolfgang W***** - im zweiten Rechtsgang (zum ersten Rechtsgang siehe 14 Os 107/11h) - jeweils einer unbestimmten Anzahl von Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz 3, erster Satz StGB, nach Paragraph 207 a, Absatz 3, zweiter Satz StGB (römisch eins) und nach Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt.

Danach hat er seit 4. März 2006 in Wiener Neustadt pornographische Darstellungen mündiger und unmündiger minderjähriger Personen, und zwar sowohl Fotos als auch Videodateien unter 14-jähriger und unter 18-jähriger Knaben, auf welchen Analverkehr mit und an den Knaben sowie Fotos mit erigierten Penissen solcher Knaben zu sehen sind,

(römisch eins) sich bis 6. August 2010 verschafft und bis 9. November 2010 besessen, indem er aus dem Internet und von Chatpartnern im Chat oder via E-Mail insgesamt 145 derartige Bilddateien und sieben Videodateien bezog und diese auf zwei im Urteil näher beschriebenen Festplatten und einem USB-Stick abspeicherte;

(römisch zwei) bis 9. November 2010 einem verdeckten Ermittler und zumindestens elf anderen, nicht mehr ausforschbaren, abgesondert verfolgten Personen verschafft, indem er diesen via E-Mail zwischen einer und zwanzig derartiger Bild- und Videodateien pro Nachricht und dem verdeckten Ermittler über die Internetplattform MSN eine nicht mehr festzustellende Anzahl an Videodateien übermittelte.

Die dagegen aus den Gründen der Ziffer 5 und „9a“ des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider ist die Ableitung der Feststellung, wonach die von den Schuldsprüchen umfassten Bild- und Videodateien pornographische Darstellungen sowohl unter 14-jähriger als auch unter 18-jähriger Knaben enthielten, aus der aktenkundigen Auswertung der sichergestellten Datenträger (ON 18) im Verein mit der umfassend geständigen Verantwortung des Angeklagten (ON 75 S 5 f; US 5) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden. Mit dem - trotz gleichzeitiger wörtlicher Wiedergabe dieser unmissverständlichen Erwägungen der Tatrichter erhobenen - Einwand, das auf seiner subjektiven Ansicht beruhende Zugeständnis des Beschwerdeführers stelle keine tragfähige Entscheidungsgrundlage für die bestrittene Urteilsannahme dar, geht die Rüge nicht von der Gesamtheit der Entscheidungsgründe aus und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt (RIS-Justiz RS0119370).

Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) - auf eine einzelne Urteilspassage rekurrierend - Feststellungen zum Alter der abgebildeten Personen vermisst, dabei aber die - im Widerspruch dazu im Rahmen der Mängelrüge als unzureichend begründet kritisierten - entsprechenden Konstatierungen übergeht und die Ansicht vertritt, es wäre „im Zweifel ein 18 Jahre übersteigendes Alter anzunehmen gewesen“, verfehlt auch sie eine an der Prozessordnung orientierte Ausführung, deren Gegenstand ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt ist (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581, 593; RIS-Justiz RS0099810).

Dass zur rechtsrichtigen Subsumtion Aussagen zum „konkreten“ Alter der dargestellten Knaben erforderlich wären, wird ohne methodengerechte Ableitung aus dem Gesetz bloß behauptet (RIS-Justiz RS0116565).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E100259

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0140OS00008.12A.0306.000

Im RIS seit

30.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2012

Dokumentnummer

JJT_20120306_OGH0002_0140OS00008_12A0000_000