Der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider ist die Ableitung der Feststellung, wonach die von den Schuldsprüchen umfassten Bild- und Videodateien pornographische Darstellungen sowohl unter 14-jähriger als auch unter 18-jähriger Knaben enthielten, aus der aktenkundigen Auswertung der sichergestellten Datenträger (ON 18) im Verein mit der umfassend geständigen Verantwortung des Angeklagten (ON 75 S 5 f; US 5) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden. Mit dem - trotz gleichzeitiger wörtlicher Wiedergabe dieser unmissverständlichen Erwägungen der Tatrichter erhobenen - Einwand, das auf seiner subjektiven Ansicht beruhende Zugeständnis des Beschwerdeführers stelle keine tragfähige Entscheidungsgrundlage für die bestrittene Urteilsannahme dar, geht die Rüge nicht von der Gesamtheit der Entscheidungsgründe aus und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt (RIS-Justiz RS0119370).Der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider ist die Ableitung der Feststellung, wonach die von den Schuldsprüchen umfassten Bild- und Videodateien pornographische Darstellungen sowohl unter 14-jähriger als auch unter 18-jähriger Knaben enthielten, aus der aktenkundigen Auswertung der sichergestellten Datenträger (ON 18) im Verein mit der umfassend geständigen Verantwortung des Angeklagten (ON 75 S 5 f; US 5) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden. Mit dem - trotz gleichzeitiger wörtlicher Wiedergabe dieser unmissverständlichen Erwägungen der Tatrichter erhobenen - Einwand, das auf seiner subjektiven Ansicht beruhende Zugeständnis des Beschwerdeführers stelle keine tragfähige Entscheidungsgrundlage für die bestrittene Urteilsannahme dar, geht die Rüge nicht von der Gesamtheit der Entscheidungsgründe aus und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt (RIS-Justiz RS0119370).
Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) - auf eine einzelne Urteilspassage rekurrierend - Feststellungen zum Alter der abgebildeten Personen vermisst, dabei aber die - im Widerspruch dazu im Rahmen der Mängelrüge als unzureichend begründet kritisierten - entsprechenden Konstatierungen übergeht und die Ansicht vertritt, es wäre „im Zweifel ein 18 Jahre übersteigendes Alter anzunehmen gewesen“, verfehlt auch sie eine an der Prozessordnung orientierte Ausführung, deren Gegenstand ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt ist (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581, 593; RIS-Justiz RS0099810).Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) - auf eine einzelne Urteilspassage rekurrierend - Feststellungen zum Alter der abgebildeten Personen vermisst, dabei aber die - im Widerspruch dazu im Rahmen der Mängelrüge als unzureichend begründet kritisierten - entsprechenden Konstatierungen übergeht und die Ansicht vertritt, es wäre „im Zweifel ein 18 Jahre übersteigendes Alter anzunehmen gewesen“, verfehlt auch sie eine an der Prozessordnung orientierte Ausführung, deren Gegenstand ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt ist (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581, 593; RIS-Justiz RS0099810).
Dass zur rechtsrichtigen Subsumtion Aussagen zum „konkreten“ Alter der dargestellten Knaben erforderlich wären, wird ohne methodengerechte Ableitung aus dem Gesetz bloß behauptet (RIS-Justiz RS0116565).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.