Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Horst B*** des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SGG, § 15 StGB (A) und des Vergehens nach § 16 Abs. 1 SGG (B) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Horst B*** des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG, Paragraph 15, StGB (A) und des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG (B) schuldig erkannt.
Darnach hat er in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider
A) von Frühjahr 1988 bis 25.August 1988 Suchtgifte in einer
großen Menge in Verkehr gesetzt (insgesamt 535 Gramm Haschisch und 40 LSD-Trips) bzw. in Verkehr zu setzen versucht (220 Gramm Haschisch); und
B) von Ende 1986 bis 25.August 1988 ein Suchtgift (Haschisch)
wiederholt erworben und besessen.
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 und 11 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, in der er als Aktenwidrigkeit (Z 5) geltend macht, das Erstgericht habe sich bei der Begründung des Ausspruchs über den Beginn seines Rückfalles durch neuerlichen, fortgesetzten Haschischkonsum (ab Ende 1986) zu Unrecht auf sein "volles und umfassendes Geständnis" berufen (US 6), weil er darnach nicht schon "unmittelbar nach seiner letzten einschlägigen Verurteilung" vom 14.November 1986 (US 5), sondern erst zwei Wochen nach seiner Entlassung aus der Strafhaft, "also Anfang 1988 wieder angefangen habe" (S 344 oben). Diesen Begründungsmangel releviert der Beschwerdeführer nach dem Wortlaut seiner Ausführungen zwar nur dahin, daß solcherart für die "Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsachen unrichtig beurteilt worden" seien (Z 11 zweiter Anwendungsfall), der Sache nach macht er ihn aber in Wahrheit gegen den Schuldspruch wegen Vergehens nach § 16 Abs. 1 SGG (B) geltend, soweit dieser auch den Zeitraum von Ende 1986 bis Dezember 1987 umfaßt, besteht doch dessen Tatsachensubstrat in eben jenem neuerlichen, wiederholten Drogenmißbrauch, in Ansehung dessen der Angeklagte den (schuldspruchmäßigen) Anfangszeitpunkt bemängelt.Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, in der er als Aktenwidrigkeit (Ziffer 5,) geltend macht, das Erstgericht habe sich bei der Begründung des Ausspruchs über den Beginn seines Rückfalles durch neuerlichen, fortgesetzten Haschischkonsum (ab Ende 1986) zu Unrecht auf sein "volles und umfassendes Geständnis" berufen (US 6), weil er darnach nicht schon "unmittelbar nach seiner letzten einschlägigen Verurteilung" vom 14.November 1986 (US 5), sondern erst zwei Wochen nach seiner Entlassung aus der Strafhaft, "also Anfang 1988 wieder angefangen habe" (S 344 oben). Diesen Begründungsmangel releviert der Beschwerdeführer nach dem Wortlaut seiner Ausführungen zwar nur dahin, daß solcherart für die "Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsachen unrichtig beurteilt worden" seien (Ziffer 11, zweiter Anwendungsfall), der Sache nach macht er ihn aber in Wahrheit gegen den Schuldspruch wegen Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG (B) geltend, soweit dieser auch den Zeitraum von Ende 1986 bis Dezember 1987 umfaßt, besteht doch dessen Tatsachensubstrat in eben jenem neuerlichen, wiederholten Drogenmißbrauch, in Ansehung dessen der Angeklagte den (schuldspruchmäßigen) Anfangszeitpunkt bemängelt.