Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 25.Dezember 1958 geborene Kraftfahrzeugmechaniker Christian K*** des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 29.Juli 1989 in Weinburg mit der damals 10-jährigen, demnach unmündigen Natascha H*** den außerehelichen Beischlaf unternommen.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 25.Dezember 1958 geborene Kraftfahrzeugmechaniker Christian K*** des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 29.Juli 1989 in Weinburg mit der damals 10-jährigen, demnach unmündigen Natascha H*** den außerehelichen Beischlaf unternommen.
Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen mißbrauchte der Angeklagte die damals 10-jährige Natascha H*** im Kellerraum einer Wohnanlage sexuell dadurch, daß er den Geschlechtsteil des Kindes betastete und dann daran leckte, es veranlaßte, seinen erregten Geschlechtsteil anzufassen und (wiederholt) in den Mund zu nehmen. Schließlich drückte er mit dem Vorsatz, einen Geschlechtsverkehr vorzunehmen, sein erregtes Glied fest gegen die Scheide des Mädchens, wobei es allerdings zu einem Eindringen seines Gliedes in die Scheide nicht gekommen ist. Als eine unbekannt gebliebene Person den - vom Angeklagten vorher versperrten - Kellerraum öffnen wollte, ließ der Angeklagte von seinem Opfer ab (US 6).
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher er eine Tatbeurteilung als Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB, allenfalls als Versuch des Verbrechens nach § 206 Abs. 1 StGB mit dem Argument anstrebt, daß es zum Beischlaf mit dem unmündigen Mädchen gar nicht gekommen sei. Seiner Meinung nach könne aus der Überschrift ("Beischlaf mit Unmündigen") und aus der Formulierung des Tatbestandes (§ 206 Abs. 1 StGB: "Wer mit einer unmündigen Person den außerehelichen Beischlaf unternimmt ...") nicht abgeleitet werden, daß bereits der Versuch, den Beischlaf zu vollziehen, das vollendete Delikt darstelle.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher er eine Tatbeurteilung als Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB, allenfalls als Versuch des Verbrechens nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB mit dem Argument anstrebt, daß es zum Beischlaf mit dem unmündigen Mädchen gar nicht gekommen sei. Seiner Meinung nach könne aus der Überschrift ("Beischlaf mit Unmündigen") und aus der Formulierung des Tatbestandes (Paragraph 206, Absatz eins, StGB: "Wer mit einer unmündigen Person den außerehelichen Beischlaf unternimmt ...") nicht abgeleitet werden, daß bereits der Versuch, den Beischlaf zu vollziehen, das vollendete Delikt darstelle.
Die Subsumtionsrüge ist nicht begründet.
Die im § 206 Abs. 1 StGB umschriebene Tathandlung besteht nicht im Vollzug, sondern im Unternehmen des außerehelichen Beischlafs. Deliktsvollendung setzt daher keineswegs, wie der Beschwerdeführer meint, die Vollziehung des Beischlafes, also das Eindringen des männlichen Gliedes in die Scheide des Tatopfers voraus. Ein Beischlaf im Sinne des § 206 Abs. 1 StGB ist vielmehr bereits dann unternommen und dieses Delikt damit vollendet, wenn es zwar zu einem Eindringen des männlichen Gliedes in die Scheide des Tatopfers nicht kommt, wohl aber mit darauf gerichtetem Vorsatz dazu angesetzt und solcherart der Geschlechtsakt versucht wird. Zur Vollendung des Verbrechens nach § 206 StGB genügt demnach die Berührung des Geschlechtsteils des Täters mit jenem des Tatopfers, wenn dies - wie vorliegend von den Tatrichtern festgestellt wurde - mit auf Vollziehung des außerehelichen Beischlafs gerichtetem Vorsatz erfolgt (Pallin im WK, Rz 3; Leukauf-Steininger Komm.2 RN 3, 7, 8 je zu § 206). Der bezügliche Tatbestand wurde solcherart vom Gesetzgeber bewußt (nach Art eines Versuchsdeliktes) so konzipiert, daß bereits der der Vollziehung des Beischlafes unmittelbar vorangehende, in der Berührung der Geschlechtsteile des Täters und des Tatopfers gelegene Akt das vollendete Delikt des Beischlafs mit Unmündigen darstellt.Die im Paragraph 206, Absatz eins, StGB umschriebene Tathandlung besteht nicht im Vollzug, sondern im Unternehmen des außerehelichen Beischlafs. Deliktsvollendung setzt daher keineswegs, wie der Beschwerdeführer meint, die Vollziehung des Beischlafes, also das Eindringen des männlichen Gliedes in die Scheide des Tatopfers voraus. Ein Beischlaf im Sinne des Paragraph 206, Absatz eins, StGB ist vielmehr bereits dann unternommen und dieses Delikt damit vollendet, wenn es zwar zu einem Eindringen des männlichen Gliedes in die Scheide des Tatopfers nicht kommt, wohl aber mit darauf gerichtetem Vorsatz dazu angesetzt und solcherart der Geschlechtsakt versucht wird. Zur Vollendung des Verbrechens nach Paragraph 206, StGB genügt demnach die Berührung des Geschlechtsteils des Täters mit jenem des Tatopfers, wenn dies - wie vorliegend von den Tatrichtern festgestellt wurde - mit auf Vollziehung des außerehelichen Beischlafs gerichtetem Vorsatz erfolgt (Pallin im WK, Rz 3; Leukauf-Steininger Komm.2 RN 3, 7, 8 je zu Paragraph 206,). Der bezügliche Tatbestand wurde solcherart vom Gesetzgeber bewußt (nach Art eines Versuchsdeliktes) so konzipiert, daß bereits der der Vollziehung des Beischlafes unmittelbar vorangehende, in der Berührung der Geschlechtsteile des Täters und des Tatopfers gelegene Akt das vollendete Delikt des Beischlafs mit Unmündigen darstellt.
Dem Erstgericht ist sohin kein Rechtsirrtum unterlaufen, wenn es das im Urteil festgestellte Tatverhalten des Beschwerdeführers dem Verbrechenstatbestand nach § 206 Abs. 1 StGB unterstellte.Dem Erstgericht ist sohin kein Rechtsirrtum unterlaufen, wenn es das im Urteil festgestellte Tatverhalten des Beschwerdeführers dem Verbrechenstatbestand nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB unterstellte.