Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde, nominell gestützt auf die Gründe des § 281 Abs. 1 Z 5 und 5 a StPO.Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde, nominell gestützt auf die Gründe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO.
Die Beschwerde ist nicht im Recht.
Die späte - nicht aber, wie die Beschwerde (Z 5) behauptet, völlig fehlende - Auffälligkeit im Verhalten des Mädchens wurde in den Urteilsgründen ebensowenig übergangen (s. US 14), wie der Umstand, daß sich die Minderjährige nach den Angaben der Mutter mit dem Angeklagten gut vertragen hat (US 9) und nach dem Sachverständigengutachten als ein seelisch, geistig wie körperlich normales Kind zu beurteilen ist (US 12 f). Ausdrücklich festgestellt wurde auch, daß der Angeklagte aus psychiatrischer Sicht im Sexualbereich keine Auffälligkeiten aufweist (US 9), die Verständigung der Polizei veranlaßte (US 8) und seine Gattin keine Anzeige erstatten wollte (US 10).Die späte - nicht aber, wie die Beschwerde (Ziffer 5,) behauptet, völlig fehlende - Auffälligkeit im Verhalten des Mädchens wurde in den Urteilsgründen ebensowenig übergangen (s. US 14), wie der Umstand, daß sich die Minderjährige nach den Angaben der Mutter mit dem Angeklagten gut vertragen hat (US 9) und nach dem Sachverständigengutachten als ein seelisch, geistig wie körperlich normales Kind zu beurteilen ist (US 12 f). Ausdrücklich festgestellt wurde auch, daß der Angeklagte aus psychiatrischer Sicht im Sexualbereich keine Auffälligkeiten aufweist (US 9), die Verständigung der Polizei veranlaßte (US 8) und seine Gattin keine Anzeige erstatten wollte (US 10).
Ein Widerspruch besteht zwar zwischen der Angabe der Petra S***** anläßlich der Anzeige (S 17), wonach sie sich mit dem Angeklagten öfters (Kinder-)Pornofilme angesehen habe, und (insbesondere) der gegenteiligen Aussage der Genannten in der Hauptverhandlung (S 205). Diese Divergenz betrifft jedoch keine entscheidende Tatsache und bedurfte daher keiner näheren Erörterung, abgesehen davon, daß Petra S***** schon vor dem Untersuchungsrichter (S 61) deponierte, daß die diesbezügliche Angabe in der Anzeige unrichtig sei.
Das Erstgericht war - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - nicht verpflichtet, sämtliche Verfahrensergebnisse im Detail zu erörtern und daraufhin zu untersuchen, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen und sich mit allen möglichen, erst nachträglich ins Treffen geführten Gesichtspunkten zu befassen.
Das Vorbringen zum Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO erschöpft sich im wesentlichen in der Erörterung des Wertes der vorliegenden Beweise und in einer Kritik an der Bedeutung, die das Schöffengericht aus dem gesamten Geschehnisablauf einzelnen Verfahrensergebnissen beimaß. Damit wird aber nur unzulässig (und deshalb unbeachtlich) die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz bekämpft.Das Vorbringen zum Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erschöpft sich im wesentlichen in der Erörterung des Wertes der vorliegenden Beweise und in einer Kritik an der Bedeutung, die das Schöffengericht aus dem gesamten Geschehnisablauf einzelnen Verfahrensergebnissen beimaß. Damit wird aber nur unzulässig (und deshalb unbeachtlich) die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz bekämpft.
Auch auf Grund der im wesentlichen in die gleiche Richtung gehenden Tatsachenrüge (Z 5 a) ergeben sich gegen die Richtigkeit der relevanten (Sachverhalts-)Feststellungen des Schöffengerichtes keine (geschweige denn erheblichen) Bedenken. Auf die - über das Vorbringen in der Mängelrüge hinaus - von der Beschwerde im gegebenen Zusammenhang relevierten Inkonstantheiten in der Aussage des Tatopfers über die Häufigkeit und die Tatorte der Unzuchtshandlungen bzw. das Fehlen einer "gesteigerten Sexualität" des Angeklagten wurde hiebei ausdrücklich Bedacht genommen.Auch auf Grund der im wesentlichen in die gleiche Richtung gehenden Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) ergeben sich gegen die Richtigkeit der relevanten (Sachverhalts-)Feststellungen des Schöffengerichtes keine (geschweige denn erheblichen) Bedenken. Auf die - über das Vorbringen in der Mängelrüge hinaus - von der Beschwerde im gegebenen Zusammenhang relevierten Inkonstantheiten in der Aussage des Tatopfers über die Häufigkeit und die Tatorte der Unzuchtshandlungen bzw. das Fehlen einer "gesteigerten Sexualität" des Angeklagten wurde hiebei ausdrücklich Bedacht genommen.
Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war demnach, ohne daß es einer weiteren Erörterung bedarf, bereits bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO sofort zurückzuweisen.Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war demnach, ohne daß es einer weiteren Erörterung bedarf, bereits bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO sofort zurückzuweisen.
Gemäß § 285 i StPO hat über die Berufungen das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden.Gemäß Paragraph 285, i StPO hat über die Berufungen das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden.