Nach dem angefochtenen Teil des Schuldspruchs (I) hat Horst E***** in Stallhofen den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge erzeugt, indem er aus dem Anbau von Hanfpflanzen eine nicht näher bekannte Menge, jedoch mindestens 97,2 Gramm Marihuana, erntete und 64 Stück Hanfpflanzen bis annähernd zur Erntereife aufzog.Nach dem angefochtenen Teil des Schuldspruchs (römisch eins) hat Horst E***** in Stallhofen den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge erzeugt, indem er aus dem Anbau von Hanfpflanzen eine nicht näher bekannte Menge, jedoch mindestens 97,2 Gramm Marihuana, erntete und 64 Stück Hanfpflanzen bis annähernd zur Erntereife aufzog.
Den Urteilsfeststellungen zufolge hätten aus den 64 Stück Hanfpflanzen bis Herbst 1995 ca 2 bis 2,5 Kilogramm Trockenmasse Marihuana gewonnen werden können.
Bei der Berechnung, ob in der schuldspruchgegenständlichen Menge Marihuana (97,2 Gramm plus 2 - 2,5 Kilogramm Trockenmasse = 2097,2 - 2597,2 Gramm) die nach dem Gutachten des beim Bundesministerium für Gesundheit eingerichteten Beirates zur Bekämpfung des Mißbrauchs von Alkohol und anderen Suchtmitteln vom 10.Mai 1985, JABl 1985/28 (dem die Rechtsprechung mit einer hier nicht aktuellen Ausnahme gefolgt ist) mit 20 Gramm anzunehmende große Menge (§ 12 Abs 1 SGG) des Wirkstoffes Tetrahydrocannabinol (THC) enthalten ist, ging der Schöffensenat davon aus, daß "bei Marihuana der Mindestwert 250 Gramm beträgt, aus dem 20 Gramm Reinsubstanz THC hergestellt werden können" (US 5).Bei der Berechnung, ob in der schuldspruchgegenständlichen Menge Marihuana (97,2 Gramm plus 2 - 2,5 Kilogramm Trockenmasse = 2097,2 - 2597,2 Gramm) die nach dem Gutachten des beim Bundesministerium für Gesundheit eingerichteten Beirates zur Bekämpfung des Mißbrauchs von Alkohol und anderen Suchtmitteln vom 10.Mai 1985, JABl 1985/28 (dem die Rechtsprechung mit einer hier nicht aktuellen Ausnahme gefolgt ist) mit 20 Gramm anzunehmende große Menge (Paragraph 12, Absatz eins, SGG) des Wirkstoffes Tetrahydrocannabinol (THC) enthalten ist, ging der Schöffensenat davon aus, daß "bei Marihuana der Mindestwert 250 Gramm beträgt, aus dem 20 Gramm Reinsubstanz THC hergestellt werden können" (US 5).
Dies trifft aber nur dann zu, wenn das betreffende Marihuana den Höchstwert an Wirkstoff, nämlich 8 % enthält, während bei einer geringeren Konzentration, die bis zu 0,25 % herabreichen kann (siehe die bei Kodek, Juridica-Kommentar zum Suchtgiftgesetz, S 50 und bei Foregger-Litzka SGG, S 30 angeführte Brandbreite des THC-Gehalts von Marihuana), die Rohstoffmenge, aus der 20 Gramm THC gewonnen werden können, erst mit 8000 Gramm erreicht wird.
Die Annahme eines THC-Gehalts von 8 % ist - wie der Beschwerde (Z 5) zuzugeben ist - im Urteil unbegründet geblieben, zumal nach der Aktenlage (siehe S 69 ff und S 106) die THC-Konzentration bei der Analyse des sichergestellten Marihuana durch die kriminaltechnische Untersuchungsstelle der Bundespolizeidirektion Graz nicht festgestellt worden ist.Die Annahme eines THC-Gehalts von 8 % ist - wie der Beschwerde (Ziffer 5,) zuzugeben ist - im Urteil unbegründet geblieben, zumal nach der Aktenlage (siehe S 69 ff und S 106) die THC-Konzentration bei der Analyse des sichergestellten Marihuana durch die kriminaltechnische Untersuchungsstelle der Bundespolizeidirektion Graz nicht festgestellt worden ist.
Schon aus diesem Grunde waren das angefochtene Urteil und der zugleich gefaßte Widerrufsbeschluß - ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen gewesen wäre - in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang aufzuheben und insoweit ein zweiter Rechtsgang anzuordnen (§ 285 e StPO).Schon aus diesem Grunde waren das angefochtene Urteil und der zugleich gefaßte Widerrufsbeschluß - ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen gewesen wäre - in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang aufzuheben und insoweit ein zweiter Rechtsgang anzuordnen (Paragraph 285, e StPO).
Auf die in Ansehung der noch nicht abgeernteten Hanfpflanzen aktuelle Problematik der Abgrenzung von strafloser Vorbereitung, Versuch und Vollendung (siehe dazu den Erlaß des Bundesministeriums für Justiz vom 4.Jänner 1996, Zl. 703.012/25 - II 2/1996 und die dort zitierte Judikatur sowie 13 Os 152/95, ergangen zu AZ 8 Vr 976/95 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz) wird hingewiesen.Auf die in Ansehung der noch nicht abgeernteten Hanfpflanzen aktuelle Problematik der Abgrenzung von strafloser Vorbereitung, Versuch und Vollendung (siehe dazu den Erlaß des Bundesministeriums für Justiz vom 4.Jänner 1996, Zl. 703.012/25 - römisch zwei 2 aus 1996, und die dort zitierte Judikatur sowie 13 Os 152/95, ergangen zu AZ 8 römisch fünf r 976/95 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz) wird hingewiesen.
Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390 a StPO (siehe Mayerhofer-Rieder StPO3 E 11 zu § 390 a).Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390, a StPO (siehe Mayerhofer-Rieder StPO3 E 11 zu Paragraph 390, a).